Keine doppelte Berücksichtigung von einmal getragenem Aufwand
Mit Urteil vom 28.04.2020 – Az. IX R 14/19, veröffentlicht am 06.08.2020, entschied der BFH, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungs-Volumens führen.
Die Klägerin, eine GbR, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Dezember 2008 kaufte die GbR für eines ihrer vermieteten Immobilien Klimageräte und nahm diese in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) linear über zehn Jahre.
In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung machte Sie neben der AfA von 1/10 der Anschaffungskosten, die Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) geltend.
Während einer Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung erkannt. Die Klägerin vereinbarte mit dem Prüfer, dass die Berücksichtigung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht wird und weiter die Berücksichtigung im Wege der AfA erfolgen soll. Eine entsprechende Änderung wurde nicht durchgeführt und kann aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen.
Im Jahr 2012 wurde zunächst die Abschreibung vom Finanzamt berücksichtigt, jedoch später dahingehend geändert, dass der Abschreibungsbetrag nicht mehr anerkannt wurde.
Die Klägerin begründete daraufhin ihre Klage damit, dass die Korrektur der doppelten Berücksichtigung hätte erfolgen müssen und da dies fehlerhaft nicht erfolgte, könne dies nicht dazu führen, dass im Jahr 2012 keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden kann.
Der BFH gab hier der Klage nicht statt. Die Gewährung von Werbungskosten in Form der AfA wurde für das Streitjahr zurecht abgelehnt.
Der gezahlte Kaufpreis bildet die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.
Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der Kosten als Erhaltungsaufwand hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Es macht hier keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten über die jährliche AfA abgesetzt werden oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten.
Somit ist hier eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA nicht möglich.
Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten aktualisiert. Und sich mit dem Schreiben vom 30.06.2021 nun ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.
Im Wesentlichen geht es in diesem Schreiben um Regelungen zum Bewirtungsbeleg, Anforderung an die Bewirtungsrechnung, Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungserstellung, Bewirtungen bei größeren Veranstaltungen, Verzehrgutscheine und digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege.
Damit Steuerpflichtige Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zeitnah ein schriftlicher Nachweis erstellt werden. Dieser muss u.a. Folgendes beinhalten:
Ort und Tag
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
Höhe der Aufwendungen
Dieser sogenannte Eigenbeleg benötigt zudem die Unterschrift des Steuerpflichtigen.
Wichtig: Findet die Bewirtung in einer Gaststätte oder einem anderen Bewirtungsbetrieb statt, muss außerdem die jeweilige Rechnung beigefügt werden.
Die Mindestinhalte einer korrekten Rechnung richten sich hierbei nach § 14 UStG bzw. bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV.
Checkliste einer korrekten Bewirtungsrechnung
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. der Gaststätte) und des Leistungsempfängers
Bekommt ein Arbeitnehmer bspw. einen Tankgutschein, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).
Die monatliche Freigrenze darf allerdings nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.
Merke: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).
Außerdem trat ab den 01.01.2022 eine Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten in Kraft, welche beachtet werden sollte. Die Steuerfreiheit wird ab 2022 nur noch gewährt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sind.
(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:002)
Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit
Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden? Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.02.2016 – 6 K 3472/14.
Tipp: Wer nebenberuflich schriftstellerisch tätig ist, kann pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, jedoch max. 614 € als Betriebsausgaben abziehen. (H 18.2 EStH)
2012 erklärte der Steuerpflichtige die Veröffentlichungskosten seines Buches als Betriebsausgaben aus nebenberuflicher, selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit.Für dieses Buch wurde mit einem Verlag ein Vertrag über den Verkauf geschlossen, wobei unter anderem ein Gewinnerzielungsplanvorgelegt wurde.Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den zunächst entstandenen Verlust nicht mit der Begründung es läge keine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Klägers vor.
Das FG war nicht der Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die Veröffentlichung können als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit anerkannt werden. Es sah beim Kläger eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Ein Verlust sei zumindest in der Anfangszeit zu berücksichtigen, ebenso beim Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Allerdings dürfen dabei hobbymäßige Aufwendungen nicht mit einbezogen werden, was der Steuerpflichtige nicht beabsichtigte. Kosten der privaten Lebensführung wurden demnach nicht in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.
Das Verhalten des Klägers spielt bei der Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. „Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei geworben und es auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern.“ (Pressemitteilung Nr. 9/2016 des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass er als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 – Az. 11 K 2430/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Richter des FG Düsseldorf folgten den Argumenten des Klägers, der erklärt hatte, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Dazu lege er andere Beats, die er teilweise selbst erzeuge, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Für die Richter war das eine ausreichende eigenschöpferische Leistung, um eine Einordnung als Künstler anzunehmen: Hier würde neue Musik geboten, mit eigenem Charakter und eigenem Stil, Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die Instrumente des DJs, so ihre Begründung.
Wer „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ erzielt, also Freiberufler ist, ist in § 18 EStG geregelt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem auch künstlerische Tätigkeiten.
Alle Angehörigen der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich.
Die Einordnung als Künstler ist noch aus einem weiteren Grund interessant: Sie sind über die Künstlersozialkasse krankenversichert, renten- und pflegeversichert.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation, sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen:
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung iSv § 149 Abs. 3 Hs. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet iSd § 152 Abs. 1 AO. (BMF-Schreiben vom 01.04.2022)
(Stand: 16.05.2022)
Korrekte Leistungsbeschreibung in einer Rechnung
Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Leistungsbeschreibung in einer Rechnung im Wesentlichen übernommen und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert.
Einer ordnungsgemäßen Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere ist ohne eine solche kein Vorsteuerabzug durch den Unternehmer, der die Leistung empfangen hat, zulässig.
Hinweis: Nach § 14 Abs. 1 lit. 1 lit. 4 Nr. 5 UStG ist die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in die Rechnung aufzunehmen.
Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens:
– Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss so gestaltet sein, dass ein Abgleich zwischen der in Rechnung gestellten und der gelieferten Ware möglich ist. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Prüfung muss eindeutig und leicht nachvollziehbar sein.
– Regelmäßig wird die Bezeichnung, die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich ist, mit der handelsüblichen Bezeichnung übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, kann dies trotzdem für § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG ausreichend sein, wenn die Bezeichnung handelsüblich ist.
– Was als handelsüblich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und der Begriff in den Verkehrskreisen allgemein verwendet wird.
– Der Unternehmer ist nachweispflichtig – das heißt, er muss nachweisen, dass eine Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
– Eine alternative Warenbezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist dies nicht vorgesehen. Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar sind.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in den Abschnitten 14.5. Abs. 1 Satz 4, Abs. 15 Satz 3 bis 5, Abschnitt 15.2a Abs. 4 entsprechend geändert.
Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wechsel von 0,3 % zu 0,002 % kann sich lohnen
Coronabedingt wurde im VZ 2020 vermutlich an weniger Tagen z. B. ins Büro gefahren.
Berechnet der Arbeitgeber bei einem Dienstwagen den geldwerten Vorteil nach der 1 % Methode und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,3 % Methode, so kann sich der Wechsel zur 0,002 % Methode je Entfernungskilometer lohnen.
Der Wechsel kann in der Einkommensteuererklärung noch nachträglich vorgenommen werden. Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer kann dem Finanzamt eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung vorlegen, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.
Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1-%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweise kommen z. B. in Betracht:
Gehaltsmitteilungen,
Entgeltabrechnungen oder
formlose Arbeitgeberbescheinigungen
Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den nach der 0,03-%-Methode berechneten, im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten durch die 0,002-%-Tagespauschale zu ersetzen.
Hinweis: Der spätere Wechsel bei der Einkommensteuerveranlagung hat allerdings keine Wirkung auf die Sozialversicherung, da er ohne Auswirkung auf etwaige überhöhte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bleibt.
Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet, in dem es insbesondere um dieEindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch so genannte “Share-Deals” geht.
Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundestag am 21.04.2021 angenommen hat, gelten die Änderungen ab dem 01.07.2021.
Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent
Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands
Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.
Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
Darüber hinaus sind durch den Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die der Bundestag akzeptiert hat:
Festlegung des Inkrafttretens auf den 01.07.2021
Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Absatz 2c GrEStG)
Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, wodurch Übergänge von Anteilen der
Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten erfolgen, unberücksichtigt bleiben sollen (§ 23 Abs. 23 GrEStG),
Streichung der bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es an sich zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)
Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 € liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls im Jahr 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Bei der Abschreibung von Computerhardware und -software findet § 7 Abs. 1 S. 4 EStG keine Anwendung mehr.
Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.
Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.
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