Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit

Verluste aus einer schriftstellerischen Tätigkeit können nur anerkannt werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich ist.

Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden? Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.02.2016 – 6 K 3472/14.

Tipp: Wer nebenberuflich schriftstellerisch tätig ist, kann pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, jedoch max. 614 € als Betriebsausgaben abziehen. (H 18.2 EStH)

2012 erklärte der Steuerpflichtige die Veröffentlichungskosten seines Buches als Betriebsausgaben aus nebenberuflicher, selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit.Für dieses Buch wurde mit einem Verlag ein Vertrag über den Verkauf geschlossen, wobei unter anderem ein Gewinnerzielungsplanvorgelegt wurde.Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den zunächst entstandenen Verlust nicht mit der Begründung es läge keine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Klägers vor.

Das FG war nicht der Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die Veröffentlichung können als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit anerkannt werden. Es sah beim Kläger eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Ein Verlust sei zumindest in der Anfangszeit zu berücksichtigen, ebenso beim Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Allerdings dürfen dabei hobbymäßige Aufwendungen nicht mit einbezogen werden, was der Steuerpflichtige nicht beabsichtigte. Kosten der privaten Lebensführung wurden demnach nicht in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.

Das Verhalten des Klägers spielt bei der Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. „Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei geworben und es auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern.“ (Pressemitteilung Nr. 9/2016 des Finanzgerichts Baden-Württemberg

(Stand: 08.09.2022)

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