Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation, sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen:

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung iSv § 149 Abs. 3 Hs. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet iSd § 152 Abs. 1 AO.
(BMF-Schreiben vom 01.04.2022)

(Stand: 16.05.2022)