Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Abschreibungsdauer von Computerhardware und -software verkürzt sich ab dem VZ 2021 auf ein Jahr.

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es an sich zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)

Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 € liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls im Jahr 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Bei der Abschreibung von Computerhardware und -software findet § 7 Abs. 1 S. 4 EStG keine Anwendung mehr.

Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.

Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.

(Stand: 06.04.2021)

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