Keine doppelte Berücksichtigung von einmal getragenem Aufwand

Größere Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen können entweder als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder größere Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.

Mit Urteil vom 28.04.2020 – Az. IX R 14/19, veröffentlicht am 06.08.2020, entschied der BFH, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungs-Volumens führen.

Unterschied zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und größeren Erhaltungsaufwendungen

Die Klägerin, eine GbR, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Dezember 2008 kaufte die GbR für eines ihrer vermieteten Immobilien Klimageräte und nahm diese in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) linear über zehn Jahre.

In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung machte Sie neben der AfA von 1/10 der Anschaffungskosten, die Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) geltend.

Während einer Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung erkannt. Die Klägerin vereinbarte mit dem Prüfer, dass die Berücksichtigung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht wird und weiter die Berücksichtigung im Wege der AfA erfolgen soll. Eine entsprechende Änderung wurde nicht durchgeführt und kann aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen.

Im Jahr 2012 wurde zunächst die Abschreibung vom Finanzamt berücksichtigt, jedoch später dahingehend geändert, dass der Abschreibungsbetrag nicht mehr anerkannt wurde.

Die Klägerin begründete daraufhin ihre Klage damit, dass die Korrektur der doppelten Berücksichtigung hätte erfolgen müssen und da dies fehlerhaft nicht erfolgte, könne dies nicht dazu führen, dass im Jahr 2012 keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden kann.

Der BFH gab hier der Klage nicht statt. Die Gewährung von Werbungskosten in Form der AfA wurde für das Streitjahr zurecht abgelehnt.

Der gezahlte Kaufpreis bildet die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.

Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der Kosten als Erhaltungsaufwand hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Es macht hier keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten über die jährliche AfA abgesetzt werden oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten.

Somit ist hier eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA nicht möglich.

(Stand: 13.09.2022)

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