Steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten

Bis zu 70% der Bewirtungskosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Lediglich 30% fallen unter die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten aktualisiert. Und sich mit dem Schreiben vom 30.06.2021 nun ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.

Im Wesentlichen geht es in diesem Schreiben um Regelungen zum Bewirtungsbeleg, Anforderung an die Bewirtungsrechnung, Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungserstellung, Bewirtungen bei größeren Veranstaltungen, Verzehrgutscheine und digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege.

Damit Steuerpflichtige Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zeitnah ein schriftlicher Nachweis erstellt werden. Dieser muss u.a. Folgendes beinhalten:

  • Ort und Tag
  • Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen

Dieser sogenannte Eigenbeleg benötigt zudem die Unterschrift des Steuerpflichtigen.

Wichtig: Findet die Bewirtung in einer Gaststätte oder einem anderen Bewirtungsbetrieb statt, muss außerdem die jeweilige Rechnung beigefügt werden.

Die Mindestinhalte einer korrekten Rechnung richten sich hierbei nach § 14 UStG bzw. bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV.

Checkliste einer korrekten Bewirtungsrechnung

(Stand: 13.09.2022)

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