Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Bekommt ein Arbeitnehmer bspw. einen Tankgutschein, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).
Die monatliche Freigrenze darf allerdings nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.
Merke: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).
Außerdem trat ab den 01.01.2022 eine Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten in Kraft, welche beachtet werden sollte. Die Steuerfreiheit wird ab 2022 nur noch gewährt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sind.
(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:002)
(Stand: 08.09.2022)