Ist ein DJ Gewerbetreibender oder Künstler?
Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass er als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 – Az. 11 K 2430/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Richter des FG Düsseldorf folgten den Argumenten des Klägers, der erklärt hatte, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Dazu lege er andere Beats, die er teilweise selbst erzeuge, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Für die Richter war das eine ausreichende eigenschöpferische Leistung, um eine Einordnung als Künstler anzunehmen: Hier würde neue Musik geboten, mit eigenem Charakter und eigenem Stil, Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die Instrumente des DJs, so ihre Begründung.
Freiberufler oder Gewerbetreibender – warum ist das so wichtig?
Wer „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ erzielt, also Freiberufler ist, ist in § 18 EStG geregelt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem auch künstlerische Tätigkeiten.
Alle Angehörigen der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich.
Die Einordnung als Künstler ist noch aus einem weiteren Grund interessant: Sie sind über die Künstlersozialkasse krankenversichert, renten- und pflegeversichert.
(Stand: 07.09.2022)