Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten aktualisiert. Und sich mit dem Schreiben vom 30.06.2021 nun ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.
Im Wesentlichen geht es in diesem Schreiben um Regelungen zum Bewirtungsbeleg, Anforderung an die Bewirtungsrechnung, Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungserstellung, Bewirtungen bei größeren Veranstaltungen, Verzehrgutscheine und digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege.
Damit Steuerpflichtige Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zeitnah ein schriftlicher Nachweis erstellt werden. Dieser muss u.a. Folgendes beinhalten:
Ort und Tag
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
Höhe der Aufwendungen
Dieser sogenannte Eigenbeleg benötigt zudem die Unterschrift des Steuerpflichtigen.
Wichtig: Findet die Bewirtung in einer Gaststätte oder einem anderen Bewirtungsbetrieb statt, muss außerdem die jeweilige Rechnung beigefügt werden.
Die Mindestinhalte einer korrekten Rechnung richten sich hierbei nach § 14 UStG bzw. bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV.
Checkliste einer korrekten Bewirtungsrechnung
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. der Gaststätte) und des Leistungsempfängers
Bekommt ein Arbeitnehmer bspw. einen Tankgutschein, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).
Die monatliche Freigrenze darf allerdings nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.
Merke: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).
Außerdem trat ab den 01.01.2022 eine Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten in Kraft, welche beachtet werden sollte. Die Steuerfreiheit wird ab 2022 nur noch gewährt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sind.
(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:002)
Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit
Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden? Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.02.2016 – 6 K 3472/14.
Tipp: Wer nebenberuflich schriftstellerisch tätig ist, kann pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, jedoch max. 614 € als Betriebsausgaben abziehen. (H 18.2 EStH)
2012 erklärte der Steuerpflichtige die Veröffentlichungskosten seines Buches als Betriebsausgaben aus nebenberuflicher, selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit.Für dieses Buch wurde mit einem Verlag ein Vertrag über den Verkauf geschlossen, wobei unter anderem ein Gewinnerzielungsplanvorgelegt wurde.Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den zunächst entstandenen Verlust nicht mit der Begründung es läge keine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Klägers vor.
Das FG war nicht der Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die Veröffentlichung können als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit anerkannt werden. Es sah beim Kläger eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Ein Verlust sei zumindest in der Anfangszeit zu berücksichtigen, ebenso beim Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Allerdings dürfen dabei hobbymäßige Aufwendungen nicht mit einbezogen werden, was der Steuerpflichtige nicht beabsichtigte. Kosten der privaten Lebensführung wurden demnach nicht in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.
Das Verhalten des Klägers spielt bei der Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. „Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei geworben und es auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern.“ (Pressemitteilung Nr. 9/2016 des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass er als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 – Az. 11 K 2430/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Richter des FG Düsseldorf folgten den Argumenten des Klägers, der erklärt hatte, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Dazu lege er andere Beats, die er teilweise selbst erzeuge, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Für die Richter war das eine ausreichende eigenschöpferische Leistung, um eine Einordnung als Künstler anzunehmen: Hier würde neue Musik geboten, mit eigenem Charakter und eigenem Stil, Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die Instrumente des DJs, so ihre Begründung.
Wer „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ erzielt, also Freiberufler ist, ist in § 18 EStG geregelt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem auch künstlerische Tätigkeiten.
Alle Angehörigen der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich.
Die Einordnung als Künstler ist noch aus einem weiteren Grund interessant: Sie sind über die Künstlersozialkasse krankenversichert, renten- und pflegeversichert.
Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Leistungsbeschreibung in einer Rechnung im Wesentlichen übernommen und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert.
Einer ordnungsgemäßen Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere ist ohne eine solche kein Vorsteuerabzug durch den Unternehmer, der die Leistung empfangen hat, zulässig.
Hinweis: Nach § 14 Abs. 1 lit. 1 lit. 4 Nr. 5 UStG ist die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in die Rechnung aufzunehmen.
Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens:
– Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss so gestaltet sein, dass ein Abgleich zwischen der in Rechnung gestellten und der gelieferten Ware möglich ist. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Prüfung muss eindeutig und leicht nachvollziehbar sein.
– Regelmäßig wird die Bezeichnung, die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich ist, mit der handelsüblichen Bezeichnung übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, kann dies trotzdem für § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG ausreichend sein, wenn die Bezeichnung handelsüblich ist.
– Was als handelsüblich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und der Begriff in den Verkehrskreisen allgemein verwendet wird.
– Der Unternehmer ist nachweispflichtig – das heißt, er muss nachweisen, dass eine Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
– Eine alternative Warenbezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist dies nicht vorgesehen. Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar sind.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in den Abschnitten 14.5. Abs. 1 Satz 4, Abs. 15 Satz 3 bis 5, Abschnitt 15.2a Abs. 4 entsprechend geändert.
Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wechsel von 0,3 % zu 0,002 % kann sich lohnen
Coronabedingt wurde im VZ 2020 vermutlich an weniger Tagen z. B. ins Büro gefahren.
Berechnet der Arbeitgeber bei einem Dienstwagen den geldwerten Vorteil nach der 1 % Methode und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,3 % Methode, so kann sich der Wechsel zur 0,002 % Methode je Entfernungskilometer lohnen.
Der Wechsel kann in der Einkommensteuererklärung noch nachträglich vorgenommen werden. Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer kann dem Finanzamt eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung vorlegen, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.
Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1-%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweise kommen z. B. in Betracht:
Gehaltsmitteilungen,
Entgeltabrechnungen oder
formlose Arbeitgeberbescheinigungen
Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den nach der 0,03-%-Methode berechneten, im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten durch die 0,002-%-Tagespauschale zu ersetzen.
Hinweis: Der spätere Wechsel bei der Einkommensteuerveranlagung hat allerdings keine Wirkung auf die Sozialversicherung, da er ohne Auswirkung auf etwaige überhöhte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bleibt.
Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet, in dem es insbesondere um dieEindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch so genannte “Share-Deals” geht.
Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundestag am 21.04.2021 angenommen hat, gelten die Änderungen ab dem 01.07.2021.
Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent
Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands
Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.
Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
Darüber hinaus sind durch den Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die der Bundestag akzeptiert hat:
Festlegung des Inkrafttretens auf den 01.07.2021
Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Absatz 2c GrEStG)
Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, wodurch Übergänge von Anteilen der
Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten erfolgen, unberücksichtigt bleiben sollen (§ 23 Abs. 23 GrEStG),
Streichung der bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es an sich zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)
Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 € liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls im Jahr 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Bei der Abschreibung von Computerhardware und -software findet § 7 Abs. 1 S. 4 EStG keine Anwendung mehr.
Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.
Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung
Das FG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A (E), dass auch eine Zwangsversteigerung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG führen kann.
Der Entscheidung lag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Grunde, welcher sich auf folgenden Sachverhalt bezog: Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragsstellers zwangsversteigert. Diese wurden im Jahr 2009 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte diese als sonstige Einkünfte.
Der Antragssteller brachte im Aussetzungsverfahren zwei Argumente vor:
Ein Eigentumsverlust aufgrund Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG.
Die Zwangsversteigerung beruht nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.
Auch sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots entscheidend, sondern auf das Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Dies wäre bei beiden Grundstücken nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt.
Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien i.S.d. § 23 EStG vor?
Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen weniger als 10 Jahre.
Das Gebäude wurde nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Das FG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus:
Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auch auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Anders als z. B. bei einer Enteignung, hätte der Eigentümer den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger abwenden können. Ob dies aus wirtschaftlicher Sicht möglich wäre, ist nicht entscheidend.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren ist dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots und nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses entscheidend.
Grundsätzlich ist für die Berechnung der Frist das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Der obligatorische Teil bei einer Zwangsversteigerung ist mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag ist dabei lediglich der „dingliche“. Akt der Eigentumsübertragung.
Anpassung des Behindertenpauschbetrags und des Pflegepauschbetrags
Am 29.10.2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassungen weiterer steuerlicher Regelungen, sowie die Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge.
Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge 2021 & weiterer Regelungen
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wie folgt angepasst:
Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Auch wird der Grad der Behinderung von bisher 25 auf 20 festgestellt. Der Pauschbetrag ergibt sich dann in 10er Schritten anhand des Grades der Behinderung.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Grad der Behinderung – Pauschbetrag ab 2021
20
384 €
30
620 €
40
860 €
50
1.140 €
60
1.440 €
70
1.780 €
80
2.120 €
90
2.460 €
100
2.840 €
Für Steuerpflichtige, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, d. h. Personen die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der eigenen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde und Taubblinde gilt ab 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 €.
Hinweis: Dieser Pauschbetrag wurde bei einem Grad der Behinderung unter 50 bis einschließlich VZ 2020 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.
Dies Voraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.
Des Weiteren soll ab den VZ 2021 auch eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt werden.
Hinweis: Darüber hinaus gehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können dann jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale wird dann unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt.
Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, beträgt die Pauschale 900 €.
Bei Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag 4.500 €.
Anpassung der Pflege-Pauschbeträge 2021
Auch der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 geändert:
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag kann auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der pflegenden Person geltend gemacht werden.
Im Zuge der Anpassung wurden die beiden bereits bestehenden Pflege-Pauschbeträge, sowie zwei weitere Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 und den Pflegegrad 3 eingeführt.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Pflege – Pauschbetrag ab 2021:
Pflegegrad 2
600 €
Pflegegrad 3
1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5
1.800 €
Wichtig: Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
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