Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung
Das FG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A (E), dass auch eine Zwangsversteigerung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG führen kann.
Der Entscheidung lag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Grunde, welcher sich auf folgenden Sachverhalt bezog: Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragsstellers zwangsversteigert. Diese wurden im Jahr 2009 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte diese als sonstige Einkünfte.
Der Antragssteller brachte im Aussetzungsverfahren zwei Argumente vor:
- Ein Eigentumsverlust aufgrund Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG.
- Die Zwangsversteigerung beruht nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.
Auch sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots entscheidend, sondern auf das Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Dies wäre bei beiden Grundstücken nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt.
Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien i.S.d. § 23 EStG vor?
- Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen weniger als 10 Jahre.
- Das Gebäude wurde nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Das FG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus:
Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auch auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Anders als z. B. bei einer Enteignung, hätte der Eigentümer den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger abwenden können. Ob dies aus wirtschaftlicher Sicht möglich wäre, ist nicht entscheidend.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren ist dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots und nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses entscheidend.
Grundsätzlich ist für die Berechnung der Frist das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Der obligatorische Teil bei einer Zwangsversteigerung ist mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag ist dabei lediglich der „dingliche“. Akt der Eigentumsübertragung.
(Stand: 24.03.2021)