Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 43/20) entschieden, dass für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeldbesteht, wenn das voraussichtliche Ende einer Erkrankung, die während der Berufsausbildung auftrat, nicht nachgewiesen werden kann.
Die Sachlage: Der 1999 geborene Sohn der Klägerin machte eine Ausbildung – geplant vom 01.08.2015 bis 31.01.2019. Im September 2018 hatte er einen Arbeitsunfall und konnte der Ausbildung seitdem nicht mehr nachgehen. Sein Vertrag wurde nicht formal beendet.
Da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht fortsetzen kann, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 von der Familienkasse aufgehoben. Begründung: Das voraussichtliche Ende der Erkrankung könne nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Das FG Münster (11 K 1832/19 Kg) sah hier auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus den Berücksichtigungstatbestand erfüllt. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei hierbei grundsätzlich unschädlich. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da hier die Umstände ausschlaggebend seien: Der Sohn der Klägerin war weiter ausbildungswillig, konnte jedoch aus objektiven Gründen – d. h. aufgrund seiner Erkrankung – die Ausbildungsmaßnahmen nicht planmäßig durchführen. Eindeutige Indizien für die Ausbildungswilligkeit waren diverse Maßnahmen, wie z. B. die Arbeitsprobung im September 2019 sowie berufsvorbereitende Maßnahmen im Februar 2020, die der Sohn zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte.
Dieser Begründung stimmten die Richter des BFH allerdings nicht zu. Sie sahen den Tatbestand nicht wegen des weiter bestehenden Ausbildungsverhältnisses als erfüllt an, sondern entschieden, dass hier ein Anwendungsfall des § 32 Abs. 4 S. 1. Nr. 3 EStG vorläge (Berücksichtigung nach den Grundsätzen, die im Fall einer Behinderung, d.h. einer länger als sechs Monate dauernden Beeinträchtigung, gelten).
Viele Menschen – vor allem diejenigen, die nur ein kleines Gewerbe betreiben – fragen sich, inwiefern sie buchführungspflichtig sind. Dabei ist es grundsätzlich gut zu wissen, dass es eine handelsrechtliche und eine steuerrechtliche Buchführungspflicht gibt.
Prinzipiell ist jeder, der handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, das auch im steuerrechtlichen Sinn. Im Handelsrecht ist jeder Kaufmann gem. § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Dabei werden insbesondere die folgenden vier Arten von Kaufleuten unterschieden:
Jeder Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und dessen Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Istkaufmann.
Jeder Gewerbebetrieb, der nicht bereits Istkaufmann ist und dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, wird als Kannkaufmanngem. § 2 HGB betrachtet.
Jeder land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Kannkaufmann gem. § 3 HGB.
Jedes Unternehmen, das aufgrund seiner Gesellschaftsform als Kaufmann bezeichnet wird, z. B. eine GmbH, wird als Formkaufmann bezeichnet.
Liegt eine dieser Kaufmannseigenschaften vor, muss ein handelsrechtlicher Jahresabschluss erstellt werden. Ebenso ist der jeweilige Unternehmer dann auch im Steuerrecht buchführungspflichtig gem. § 140 AO.
Aber was gilt im Steuerrecht, wenn laut Handelsrecht keine Kaufmannseigenschaft vorliegt?
Erzielt ein Nicht-Kaufmann – jedoch gewerblicher Unternehmer – im Kalenderjahr einen Gewinn von mehr als 60.000 € (ab VZ 2024: 80.000 €) oder einen Umsatz von mehr als 600.000 € (ab VZ 2024: 800.000 €), dann besteht für ihn gem. § 141 AO im Steuerrecht trotzdem eine Buchführungspflicht. Diese Verpflichtung beginnt mit dem nächsten Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzverwaltung zur bestehenden Buchführungspflicht folgt.
Doch gibt es auch Personen, die grundsätzlich nicht buchführungspflichtig sind? Ja! Beispielsweise Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen. Außerdem liegt keine Buchführungspflicht vor, sobald die oben genannten Grenzen unterschritten werden. Für diese Gruppen genügt die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 wird bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend sein. Nach der gesetzlichen Regelung müssen Rechnungsempfänger in der Lage sein, diese ab dem 01.01.2025 empfangen zu können. Für das Versenden der E-Rechnung gibt es Übergangsfristen.
Grundsätzlich kann für Umsätze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, weiter mit einer “sonstigen Rechnung” abgerechnet werden, selbst wenn eine E-Rechnung eigentlich bereits verpflichtend erstellt werden müsste. Für kleinere Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (hier 2026) nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wird diese Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2027 verlängert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant – in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde den Verbänden am 13.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zur Information allgemein zugänglich gemacht. Das endgültige Schreiben wird im vierten Quartal 2024 erwartet.
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass sich die Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung auch auf die folgenden Sachverhalte erstreckt:
Abrechnung durch den Leistungsempfänger mit einer Gutschrift
Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren)
Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden
Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen
Reiseleistungen
Umsätze, bei denen die Differenzbesteuerung angewendet wird
Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze – unabhängig von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit – ausführt. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder sind nicht beide Beteiligten im Inland ansässig, besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung.
Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer: Das sind die Folgen
Weist ein Unternehmer einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag auf einer Rechnung aus, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Das gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist. Die Finanzverwaltung wendet diese gesetzliche Regelung i. d. R. nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu in einem Schreiben vom 27.02.2024 folgendes ausgeführt:
Das BMF folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt. In diesem Fall werde das Steueraufkommen nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten auch für Deutschland und auch in den Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist.
Darüber hinaus bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. So ist die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn
• ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird • er gar keine Leistung erbringt • ein Nicht-Unternehmer tätig wird.
Ist der Rechnungsempfänger kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird.
Bislang hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelung zur Abführung überhöhter oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen BMF-Schreibens dürfte der BFH wohl seine Meinung ändern.
Steuerliche Entlastungen für Betroffene des Hochwassers
Starkregen und Überschwemmungen haben in den vergangenen Wochen in vielen Regionen Deutschlands zu enormen Schäden geführt. Laut Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.06.2024 werden die Finanzämter alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegenzukommen.
Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, Vollstreckungen aufzuschieben, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen. Alle Betroffenen können sich demnach direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist entweder eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine GmbH geklagt, deren Stammkapital von der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.
Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Begründung: Einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter wäre der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Der BFH stellte aber mit Urteil vom 22.11.2023 (Az. I R 9/20) klar, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setze demnach zwingend einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher könne aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend sei insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen war. Nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies muss das FG nun im Nachgang klären.
Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann bereits vorher ein gewinnmindernder sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat nun mit Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) entschieden, dass die Rückgängigmachung von sogenannten Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen nicht zu beanstanden ist.
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Das Finanzamt machte den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Der Antrag hatte auch hier keinen Erfolg. Das FG entschied, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig sei. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten.
Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass das für Einzelne auch mit steuerlich nachteiligen Folgen verbunden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt wird.
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Bei vielen Arbeitnehmern sind sie im Job ein täglicher Begleiter: die sogenannten „Meal-Prep-Mahlzeiten“. Was man von zuhause mitbringt, ist in der Mittagspause schnell zur Hand. Allerdings ist die Zubereitung immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Wer hier als Arbeitgeber seine Mitarbeiter entlasten möchte, kann sie alternativ mit Essensgeldzuschüssen oder Essensmarken versorgen.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
Vergabe von Essensgutscheinen
Apps
Aufladung von Geldkarten
Die Mitarbeiter können dann die jeweilige Variante nutzen, um sich in der Mittagspause mit Essen zu versorgen.
Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Modell um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Jedoch dürfen die Werte von Essenmarken o. Ä. den amtlichen Sachbezugswert für Mittagsessen um bis zu 3,10 € übersteigen. Entsprechend ist z. B. seit 2024 eine Gesamthöhe von bis zu 7,32 € erlaubt. Lediglich der Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Soweit der Verrechnungswert 7,23 € übersteigt, darf nicht der günstigere Sachbezugswert herangezogen werden. Allerdings wäre der ganze Vorgang weiter sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn der sich für den Arbeitnehmer ergebene Vorteil 50 € pro Monat nicht überschreiten würde.
Der geldwerte Vorteil kann entweder auf Grundlage der persönlichen Lohnsteuerklasse versteuert werden oder durch eine Lohnsteuerpauschalierung seitens des Arbeitgebers. In diesem Fall würde die Lohnsteuer i. H. v. 25 % einbehalten. Ein Vorteil dabei: Für den Sachbezugswert müssten dann keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
BFH-Urteil: Schwimmunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
Schwimmen ist eine essenzielle Fähigkeit, die bereits möglichst früh erworben werden sollte. Viele Kinder nehmen daher an Schwimmkursen teil und machen hier auch ihr Seepferdchen. Das kann direkt in den (Grund-)Schulen geschehen oder auch privat in Kursen der Wasserwacht, in Schwimmvereinen oder -schulen.
Im zugrunde liegenden Fall führte auch die Klägerin eine Schwimmschule in Form einer GbR. Sie unterrichtete Kinder und Kleinkinder und erhob entsprechende Kursgebühren. Dabei ging sie von einer Umsatzsteuerfreiheit ihrer Einnahmen aus. Das zuständige Finanzamt dagegen forderte die Umsatzsteuer ein.
Bereits das FG München entschied in seiner Rechtsprechung vom 13.09.2018 – 3 K 1868/17, dass – nach nationalem Recht – die Einnahmen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dem schloss sich auch der BFH in seinem Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18) an:
§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG: Hierbei kann eine Steuerfreiheit nur in Betracht kommen, wenn die Schwimmschule mit ihren Kursen auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dazu würden entsprechend auch Schwimmprüfungen zählen, jedoch kam es in den betreffenden Jahren zu keinen derartigen Prüfungen.
§ 4 Nr. 22 a) UStG: Es wird vorausgesetzt, dass ein Unternehmen entweder gemeinnützigen Zwecken dient oder es sich um ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eine Volkshochschule oder Ähnliches handelt. Auch diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht.
Allerdings entschied das FG München, dass sehr wohl eine Steuerfreiheit nach internationalem Recht in Frage käme. Darüber musste letztlich der BFH entscheiden. Dazu wurde unter anderem das Urteil des EuGH vom 21.10.2021 – C-373/19 herangezogen, ebenso wie dessen Beantwortung mehrerer Rechtsfragen seitens des BFH.
Gem. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL zählt der Schwimmunterricht einer Schwimmschule nicht zum Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“. Ebenso handele es sich bei der Klägerin um keine Privatlehrerin. Aus diesen Gründen liege auch unionsrechtlich keine Umsatzsteuerbefreiung vor.
Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab 01.01.2025
Im Rahmen der ViDA-Initiative plant die EU-Kommission die Einführung eines elektronischen Meldesystems, das u. a. die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen soll. Nach momentanem Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten.
In Vorbereitung auf diese Umstellung wurde im Rahmen des verabschiedeten Wachstumschancengesetzes nun die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung beschlossen. Unterschieden wird ab dem 01.01.2025 zwischen elektronischen Rechnungen(eRechnungen) und sonstigen Rechnungen.
Eine elektronische Rechnung ist demnach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Formatanforderungen erfüllen aktuell die XRechnung sowie das ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XMLDatei).
Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Auch eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Ein Rechnungsempfänger muss ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen, müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Dasselbe gilt auch für Betreiber von PV-Anlagen, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht.
Für das Versenden hingegen wird es Übergangsvorschriften geben. Bis Ende 2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiter sonstige Rechnungen übermittelt werden. Bis Ende 2027 dürfen für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiter sonstige Rechnungen übermittelt werden, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von max. 800.000 Euro hatte. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) möchte die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zur Erstellung und zur Visualisierung elektronischer Rechnungen unterstützen. Eine solche Lösung wird aktuell geprüft und soll allen Unternehmen vor dem 01.01.2025 zur Verfügung gestellt werden.
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