Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Rechnungserstellung
Der Entwurf steht. Das endgültige BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung ab 2025 kommt voraussichtlich im vierten Quartal 2024.

Ab dem 01.01.2025 wird bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend sein. Nach der gesetzlichen Regelung müssen Rechnungsempfänger in der Lage sein, diese ab dem 01.01.2025 empfangen zu können. Für das Versenden der E-Rechnung gibt es Übergangsfristen.

Grundsätzlich kann für Umsätze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, weiter mit einer “sonstigen Rechnung” abgerechnet werden, selbst wenn eine E-Rechnung eigentlich bereits verpflichtend erstellt werden müsste. Für kleinere Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (hier 2026) nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wird diese Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2027 verlängert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant – in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde den Verbänden am 13.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zur Information allgemein zugänglich gemacht. Das endgültige Schreiben wird im vierten Quartal 2024 erwartet.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass sich die Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung auch auf die folgenden Sachverhalte erstreckt:

Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze – unabhängig von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit – ausführt. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder sind nicht beide Beteiligten im Inland ansässig, besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung.

(Stand: 25.07.2024)

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