Wann bin ich buchführungspflichtig?
Viele Menschen – vor allem diejenigen, die nur ein kleines Gewerbe betreiben – fragen sich, inwiefern sie buchführungspflichtig sind. Dabei ist es grundsätzlich gut zu wissen, dass es eine handelsrechtliche und eine steuerrechtliche Buchführungspflicht gibt.
Prinzipiell ist jeder, der handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, das auch im steuerrechtlichen Sinn. Im Handelsrecht ist jeder Kaufmann gem. § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Dabei werden insbesondere die folgenden vier Arten von Kaufleuten unterschieden:
1. Istkaufmann gem. § 1 HGB
Jeder Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und dessen Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Istkaufmann.
2. Kannkaufmann gem. § 2 HGB
Jeder Gewerbebetrieb, der nicht bereits Istkaufmann ist und dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, wird als Kannkaufmann gem. § 2 HGB betrachtet.
3. Kannkaufmann gem. § 3 HGB
Jeder land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Kannkaufmann gem. § 3 HGB.
4. Formkaufmann gem. § 6 HGB
Jedes Unternehmen, das aufgrund seiner Gesellschaftsform als Kaufmann bezeichnet wird, z. B. eine GmbH, wird als Formkaufmann bezeichnet.
Liegt eine dieser Kaufmannseigenschaften vor, muss ein handelsrechtlicher Jahresabschluss erstellt werden. Ebenso ist der jeweilige Unternehmer dann auch im Steuerrecht buchführungspflichtig gem. § 140 AO.
Aber was gilt im Steuerrecht, wenn laut Handelsrecht keine Kaufmannseigenschaft vorliegt?
Erzielt ein Nicht-Kaufmann – jedoch gewerblicher Unternehmer – im Kalenderjahr einen Gewinn von mehr als 60.000 € (ab VZ 2024: 80.000 €) oder einen Umsatz von mehr als 600.000 € (ab VZ 2024: 800.000 €), dann besteht für ihn gem. § 141 AO im Steuerrecht trotzdem eine Buchführungspflicht. Diese Verpflichtung beginnt mit dem nächsten Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzverwaltung zur bestehenden Buchführungspflicht folgt.
Doch gibt es auch Personen, die grundsätzlich nicht buchführungspflichtig sind? Ja! Beispielsweise Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen. Außerdem liegt keine Buchführungspflicht vor, sobald die oben genannten Grenzen unterschritten werden. Für diese Gruppen genügt die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
(Stand: 01.08.2024)