Steuervorteil durch Essensgeld
Bei vielen Arbeitnehmern sind sie im Job ein täglicher Begleiter: die sogenannten „Meal-Prep-Mahlzeiten“. Was man von zuhause mitbringt, ist in der Mittagspause schnell zur Hand. Allerdings ist die Zubereitung immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Wer hier als Arbeitgeber seine Mitarbeiter entlasten möchte, kann sie alternativ mit Essensgeldzuschüssen oder Essensmarken versorgen.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
- Vergabe von Essensgutscheinen
- Apps
- Aufladung von Geldkarten
Die Mitarbeiter können dann die jeweilige Variante nutzen, um sich in der Mittagspause mit Essen zu versorgen.
Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Modell um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Jedoch dürfen die Werte von Essenmarken o. Ä. den amtlichen Sachbezugswert für Mittagsessen um bis zu 3,10 € übersteigen. Entsprechend ist z. B. seit 2024 eine Gesamthöhe von bis zu 7,32 € erlaubt. Lediglich der Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Soweit der Verrechnungswert 7,23 € übersteigt, darf nicht der günstigere Sachbezugswert herangezogen werden. Allerdings wäre der ganze Vorgang weiter sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn der sich für den Arbeitnehmer ergebene Vorteil 50 € pro Monat nicht überschreiten würde.
Der geldwerte Vorteil kann entweder auf Grundlage der persönlichen Lohnsteuerklasse versteuert werden oder durch eine Lohnsteuerpauschalierung seitens des Arbeitgebers. In diesem Fall würde die Lohnsteuer i. H. v. 25 % einbehalten. Ein Vorteil dabei: Für den Sachbezugswert müssten dann keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
(Stand: 13.05.2024)