Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen

Gewinnausschüttung
Irrtum oder bewusster Zuwendungswille? Das ist bei einer vGA ausschlaggebend.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist entweder eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine GmbH geklagt, deren Stammkapital von der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Begründung: Einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter wäre der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Der BFH stellte aber mit Urteil vom 22.11.2023 (Az. I R 9/20) klar, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt.

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setze demnach zwingend einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher könne aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend sei insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen war. Nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies muss das FG nun im Nachgang klären.

(Stand: 13.06.2024)

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