BFH-Urteil: Schwimmunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
Schwimmen ist eine essenzielle Fähigkeit, die bereits möglichst früh erworben werden sollte. Viele Kinder nehmen daher an Schwimmkursen teil und machen hier auch ihr Seepferdchen. Das kann direkt in den (Grund-)Schulen geschehen oder auch privat in Kursen der Wasserwacht, in Schwimmvereinen oder -schulen.
Im zugrunde liegenden Fall führte auch die Klägerin eine Schwimmschule in Form einer GbR. Sie unterrichtete Kinder und Kleinkinder und erhob entsprechende Kursgebühren. Dabei ging sie von einer Umsatzsteuerfreiheit ihrer Einnahmen aus. Das zuständige Finanzamt dagegen forderte die Umsatzsteuer ein.
Bereits das FG München entschied in seiner Rechtsprechung vom 13.09.2018 – 3 K 1868/17, dass – nach nationalem Recht – die Einnahmen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dem schloss sich auch der BFH in seinem Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18) an:
- § 4 Nr. 21 a) bb) UStG: Hierbei kann eine Steuerfreiheit nur in Betracht kommen, wenn die Schwimmschule mit ihren Kursen auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dazu würden entsprechend auch Schwimmprüfungen zählen, jedoch kam es in den betreffenden Jahren zu keinen derartigen Prüfungen.
- § 4 Nr. 22 a) UStG: Es wird vorausgesetzt, dass ein Unternehmen entweder gemeinnützigen Zwecken dient oder es sich um ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eine Volkshochschule oder Ähnliches handelt. Auch diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht.
Allerdings entschied das FG München, dass sehr wohl eine Steuerfreiheit nach internationalem Recht in Frage käme. Darüber musste letztlich der BFH entscheiden. Dazu wurde unter anderem das Urteil des EuGH vom 21.10.2021 – C-373/19 herangezogen, ebenso wie dessen Beantwortung mehrerer Rechtsfragen seitens des BFH.
Gem. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL zählt der Schwimmunterricht einer Schwimmschule nicht zum Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“. Ebenso handele es sich bei der Klägerin um keine Privatlehrerin. Aus diesen Gründen liege auch unionsrechtlich keine Umsatzsteuerbefreiung vor.
(Stand: 02.05.2024)