Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer: Das sind die Folgen
Weist ein Unternehmer einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag auf einer Rechnung aus, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Das gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist. Die Finanzverwaltung wendet diese gesetzliche Regelung i. d. R. nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu in einem Schreiben vom 27.02.2024 folgendes ausgeführt:
Das BMF folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt. In diesem Fall werde das Steueraufkommen nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten auch für Deutschland und auch in den Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist.
Darüber hinaus bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. So ist die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn
• ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird
• er gar keine Leistung erbringt
• ein Nicht-Unternehmer tätig wird.
Ist der Rechnungsempfänger kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird.
Bislang hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelung zur Abführung überhöhter oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen BMF-Schreibens dürfte der BFH wohl seine Meinung ändern.
(Stand: 16.07.2024)