Die Höhe der sozial- und steuerfreien Sachbezugswerte für 2023 steht fest!
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 ausschlaggebend. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Das ändert sich ab dem 01.01.2023:
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 01.01.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
– für ein Frühstück 2,00 EUR
– für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2023 dann 8,83 EUR.
(Stand: 20.02.2023)
Klarstellung zum neuen "0 %-Steuersatz" für Photovoltaik
Erstmals wird in Deutschland durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter “0 %-Steuersatz” eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit gewissen, kleineren Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 ausgeführt werden.
Hinweis: Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Erfasst werden von der Anwendung des 0 %-Steuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:
Die Lieferung der Solarmodule einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten sowie von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Und zwar dann, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände.
Die Einfuhr der begünstigten Teile.
Die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen.
Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.
Weitere Voraussetzung: Es ist ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden notwendig. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.
Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den ansonsten begünstigten Photovoltaikanlagen.
Siehe auch Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 26.01.2023.
Übersicht über die neuen Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben, die Tarifeckwerte werden verschoben.
Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.
Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz 2023 greift nun bei 62.810 EUR statt bisher 58.597 EUR. Im Jahr 2024 soll er ab 66.761 EUR gelten.
Die Tarifeckwerte zur “Reichensteuer” bleiben unverändert.
Bisher
2023
2024
Eingangssteuersatz
10.348 EUR bis 14.926 EUR
10.909 EUR bis 15.999 EUR
11.605 EUR bis 17.005 EUR
Progressionsphase
14.927 EUR bis 58.596 EUR
16.000 EUR bis 62.809 EUR
17.006 EUR bis 66.760 EUR
Spitzensteuersatz (42 %)
ab 58.597 EUR
ab 62.810 EUR
ab 66.761 EUR
“Reichensteuer” (45 %)
ab 277.826 EUR
ab 277.826 EUR
ab 277.826 EUR
Diese Einkommensteuertarife gelten ab 2023 und 2024.
Inflationsausgleichsprämie – steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung möglich
Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Regelung zur Inflationsausgleichsprämie. Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro auszahlen – steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.
Eckpunkte der Regelung zur Inflationsausgleichsprämie („Inflationsprämie“):
Der Begünstigungszeitraum ist befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Hinweis: Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Prämie pfändbar oder unpfändbar ist.
(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
Bei Sachgeschenken bietet das Lohnsteuerrecht zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Werden Geschenke an Mitarbeitende verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird – beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio – können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist grundsätzlich möglich. Auch für sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit bieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Außerdem müssen die Einlösungsmöglichkeiten seit 2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte mit Kreditkartenfunktion handeln.
Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze können zusätzliche steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Allerdings nur anlässlich persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Eine bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls ein persönliches Ereignis. An Weihnachten dagegen kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil dieser Anlass kein persönliches Ereignis darstellt.
Für verbleibende Geschenke an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG. Bei dieser Regelung sollte insbesondere ein Augenmerk auf (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und deren Mitarbeitende gelegt werden. Auch hier kann die Steuer pauschal übernommen werden. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.
Erfolgt die Übergabe von Geschenken anlässlich der Weihnachtsfeier eines Unternehmens, sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Wird der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Für Wirtschaftsgüter existieret neben der linearen Abschreibung auch grundsätzlich die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie für Gegenstände des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt. Da besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung die degressive AfA oft günstiger ist, sollte dieser Schritt für Steuererleichterungen sorgen.
Nun entschied der Gesetzgeber, dass die Regelung wegen der anhaltend kritischen Lage auch bis Ende 2022 weiter gelten soll.
Das bedeutet: Steuerpflichtige können selbst entscheiden, ob sie für im Zeitraum von 2020 bis 2022 gekaufte Wirtschaftsgüter die lineare oder die degressive Abschreibung nutzen möchten.
Dabei wird bei der Berechnung des Abschreibungssatzes der Faktor 2,5 herangezogen. Allerdings können max. 25 % abgeschrieben werden. Die lineare AfA ist demnach zu Beginn nur vorteilhafter, wenn der Abschreibungssatz 25 % übersteigt. Das kann sich im Laufe der Jahre ändern.
Rechenbeispiel – degressive Abschreibung:
Unternehmer A kauft im Januar 2021 eine Maschine für 36.000 € (netto). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.
Abschreibung 2021: 100 %: 6 Jahre = 16,67 % x 2,5 = 41,67 %; max. jedoch 25 % von 36.000 € = 9.000 €
Abschreibung 2022: 25 % von 27.000 € = 6.750 €
Abschreibung 2023: 25 % von 20.250 € = 5.063 €
Abschreibung 2024: 25 % von 15.187 € = 3.797 €
Abschreibung 2025: 25 % von 11.390 € = 2.848 €
…
Anhand dieses Beispiels lässt sich erkennen, dass die degressive Abschreibung in den Jahren 2021 und 2022 günstiger wäre als die lineare. Für die folgenden Jahre würde sich allerdings ein Wechsel zur linearen AfA anbieten. Denn: Im Gegensatz zur linearen AfA verringert sich hier jährlich die Bemessungsgrundlage für den Abschreibungssatz.
Wichtig: Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode (von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung) muss berücksichtigt werden, dass demzufolge die lineare Abschreibung anhand der Restnutzungsdauer und des Restbuchwertes erneut berechnet werden muss.
Die Energiepreispauschale – das müssen Sie dazu wissen!
Im Jahr 2022 haben viele Haushalte mit den steigenden Preisen zu kämpfen. Vor allem die Preise für Öl, Benzin, Gas und Strom stiegen stark an. Die Bundesregierung verabschiedete ein Gesetz zur Entlastung der Bevölkerung. Mit dem Gesetz vom 23.05.2022 wurde die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) eingeführt.
Anspruchsberechtigte Personen
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle natürlichen Personen, die im Laufe des Jahres 2022 …
unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 1 UStG und
aktive Einkünfte erzielen aus
Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb oder
Selbstständiger Arbeit oder
Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Unter aktiv versteht man in diesem Zusammenhang alle Personen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Somit haben auch Arbeitnehmer, die aktuell Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld beziehen, einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Hinweis: Keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben Rentner & Pensionäre, Schüler, Studenten und Arbeitslose sowie reine Vermieter und Vermögensverwalter.
Höhe der Energiepreispauschale
Alle anspruchsberechtigten Personen erhalten einmalig eine Pauschale in Höhe von 300 €.
Diese wird der Einkommensteuer unterworfen, sodass Steuerpflichtigere mit einem geringeren Gehalt eine höhere Energiepauschale ausgezahlt bekommen als Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen.
Die Energiepreispauschale ist zwar steuerpflichtig, sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung.
Auszahlungszeitpunkt
Die Auszahlung erfolgt/e grundsätzlich mit dem September-Lohn. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Lohnsteueranmeldung monatlich abzugeben.
Gibt der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, so hat dieser ein Wahlrecht die Auszahlung im September oder im Oktober 2022 vorzunehmen.
Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung jährlich abgeben, haben das Wahlrecht auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Nehmen sie von dem Wahlrecht Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Verzichtet der Arbeitgeber auf sein Wahlrecht, so muss die Auszahlung im September 2022 erfolgen und für alle Arbeitnehmer einheitlich angewendet werden.
Hinweis: Arbeitgeber die lediglich pauschal besteuerte Minijobber beschäftigten haben kein Wahlrecht bei der Auszahlung. Sie dürfen die Energiepreispauschale nicht auszahlen!
Auszahlungsweg
Grundsätzlich wird die EPP mit der Einkommensteuer für das VZ 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet.
Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der EPP würde jedoch das Ziel der Pauschale – schnell und effektiv die Bürger zu unterstützen – verfehlen.
Deshalb wird in den allermeisten Fällen, die EPP den jeweiligen Empfänger schon viel früher erreichen.
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die am 01.09.2022
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind (Steuerklasse 6 ist nicht begünstigt) oder
nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn im ersten Arbeitsverhältnis beziehen und
der beteiligte Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt
erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.
Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die EPP nicht doppelt erhalten. Deshalb erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen immer nur eine Pauschale.
Arbeitgeber müssen für die Auszahlung der EPP immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 01.09.2022 bei ihnen beschäftigt sind. Wechselte ein Arbeitnehmer vor September 2022 von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP dennoch von seinem Arbeitgeber ausbezahlt.
Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung
Grenzpendler, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten die Energiepreispauschale nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den VZ 2022. Dies ist auch der Fall, wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Steuerpflichtigen hat. Arbeitnehmer dagegen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Wechselt ein beschränkt Steuerpflichtiger nach dem September 2022 zur unbeschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung.
Die Energiepreispauschale wird zunächst zwar dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Nachdem anhand vom zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer ermittelt wurde, wird die Energiepreispauschale wieder abgezogen. Ergibt sich hierbei ein Erstattungsbetrag, ist dieser dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Auszahlung über die Einkommensteuervorauszahlung
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, so ist die Vorauszahlung um die Energiepreispauschale zu mindern.
Dies ist allerdings nur der Fall, wenn am 10. September eine Vorauszahlung zu leisten ist!
Die Minderung erfolgt dabei entweder durch Änderung des Vorauszahlungsbescheids oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung.
Sollte sich die Vorauszahlung zum 10.09.2022 auf einen geringeren Betrag als 300 EUR belaufen, erfolgt die Minderung lediglich bis auf null EUR. Der Überhang wird erst bei der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
Mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wurde eine Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer geschaffen.
Diese gilt für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW und Blockheizkraftwerken (BHKW) mit einer Leistung bis 2,5 kW.
Die Regelung sieht vor, dass aus Vereinfachungsgründen der Steuerpflichtige den Antrag stellen kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit einkommensteuerlich Liebhaberei vorliegt. Egal ob ein Verlust oder ein Gewinn erwirtschaftet wird. In diesen Fällen entfällt die Abgabe einer EÜR.
Wichtig: Selbst, wenn die Einnahmen als Liebhaberei eingestuft werden können, liegen grundsätzlich weiterhin gewerbliche Einkünfte vor.
Voraussetzung ist, dass das zugehörige Ein- oder Zweifamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken dient. Ein häusliches Arbeitszimmer ist unschädlich, sowie eine gelegentliche Vermietung eines Gästezimmers, wenn die Einnahmen daraus 520 EUR im Jahr nicht übersteigen. Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus.
Achtung: Ein solcher Antrag gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z. B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular “Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.
Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person vorbehalten, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer.
Umsatzsteuerlich liegt im Falle der Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz weiterhin eine Unternehmereigenschaft vor. Unabhängig von der Einstufung als Liebhaberei in der Einkommensteuer handelt es sich weiterhin um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.
Ergänzendes BMF-Schreiben vom 29.10.2021
Das BMF hat am 29.10.2021 ein ergänzendes Schreiben veröffentlicht. Es dient der Klarstellung und beantwortet bis dahin aufgekommene Fragen:
Mehrere PV-Anlagen/BHKW werden als ein Betrieb angesehen, weshalb die einzelnen Leistungen aufsummiert werden müssen und mit der jeweiligen Grenze abgeglichen werden muss. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich alle Anlagen auf einen oder auf mehreren Grundstücken befindet.
Wichtig: Auch Anlagen, die nicht lediglich der Eigennutzung dienen müssen bei der Überprüfung der Grenze mit einbezogen werden.
Wichtig: Wird die Vereinfachungsregel beansprucht fällt dies nicht unter den § 7g Abs. 4 EStG.
Für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2004 genutzt wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten, kann erst nach 20 Jahren Betriebsdauer Liebhaberei beantragt werden. Der Antrag wird dann erst für den Veranlagungszeitraum beachtet, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem zum letzten Mal die garantierte Einspeisevergütung eingeräumt wurde.
Hinweis: Stille Reserven sind beim Übergang in die Liebhaberei mit 0 Euro zu berücksichtigen.
Keine doppelte Berücksichtigung von einmal getragenem Aufwand
Mit Urteil vom 28.04.2020 – Az. IX R 14/19, veröffentlicht am 06.08.2020, entschied der BFH, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungs-Volumens führen.
Die Klägerin, eine GbR, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Dezember 2008 kaufte die GbR für eines ihrer vermieteten Immobilien Klimageräte und nahm diese in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) linear über zehn Jahre.
In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung machte Sie neben der AfA von 1/10 der Anschaffungskosten, die Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) geltend.
Während einer Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung erkannt. Die Klägerin vereinbarte mit dem Prüfer, dass die Berücksichtigung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht wird und weiter die Berücksichtigung im Wege der AfA erfolgen soll. Eine entsprechende Änderung wurde nicht durchgeführt und kann aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen.
Im Jahr 2012 wurde zunächst die Abschreibung vom Finanzamt berücksichtigt, jedoch später dahingehend geändert, dass der Abschreibungsbetrag nicht mehr anerkannt wurde.
Die Klägerin begründete daraufhin ihre Klage damit, dass die Korrektur der doppelten Berücksichtigung hätte erfolgen müssen und da dies fehlerhaft nicht erfolgte, könne dies nicht dazu führen, dass im Jahr 2012 keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden kann.
Der BFH gab hier der Klage nicht statt. Die Gewährung von Werbungskosten in Form der AfA wurde für das Streitjahr zurecht abgelehnt.
Der gezahlte Kaufpreis bildet die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.
Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der Kosten als Erhaltungsaufwand hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Es macht hier keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten über die jährliche AfA abgesetzt werden oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten.
Somit ist hier eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA nicht möglich.
Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten aktualisiert. Und sich mit dem Schreiben vom 30.06.2021 nun ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.
Im Wesentlichen geht es in diesem Schreiben um Regelungen zum Bewirtungsbeleg, Anforderung an die Bewirtungsrechnung, Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungserstellung, Bewirtungen bei größeren Veranstaltungen, Verzehrgutscheine und digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege.
Damit Steuerpflichtige Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zeitnah ein schriftlicher Nachweis erstellt werden. Dieser muss u.a. Folgendes beinhalten:
Ort und Tag
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
Höhe der Aufwendungen
Dieser sogenannte Eigenbeleg benötigt zudem die Unterschrift des Steuerpflichtigen.
Wichtig: Findet die Bewirtung in einer Gaststätte oder einem anderen Bewirtungsbetrieb statt, muss außerdem die jeweilige Rechnung beigefügt werden.
Die Mindestinhalte einer korrekten Rechnung richten sich hierbei nach § 14 UStG bzw. bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV.
Checkliste einer korrekten Bewirtungsrechnung
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. der Gaststätte) und des Leistungsempfängers
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