(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde

Sachbezugsfreigrenze, pauschale Besteuerung – so werden Sach- und Geldgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde steuerlich behandelt.

Bei Sachgeschenken bietet das Lohnsteuerrecht zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Werden Geschenke an Mitarbeitende verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird – beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio – können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.

 

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist grundsätzlich möglich. Auch für sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit bieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Außerdem müssen die Einlösungsmöglichkeiten seit 2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte mit Kreditkartenfunktion handeln.

Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze können zusätzliche steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Allerdings nur anlässlich persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Eine bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls ein persönliches Ereignis. An Weihnachten dagegen kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil dieser Anlass kein persönliches Ereignis darstellt.

 

Für verbleibende Geschenke an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG. Bei dieser Regelung sollte insbesondere ein Augenmerk auf (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und deren Mitarbeitende gelegt werden. Auch hier kann die Steuer pauschal übernommen werden. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.

 

Erfolgt die Übergabe von Geschenken anlässlich der Weihnachtsfeier eines Unternehmens, sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Wird der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

(Stand: 20.12.2022)

Zurück