Klarstellung zum neuen "0 %-Steuersatz" für Photovoltaik

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden einige Erleichterungen für Photovoltaikanlagenbesitzer auf den Weg gebracht.

Erstmals wird in Deutschland durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter “0 %-Steuersatz” eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit gewissen, kleineren Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 ausgeführt werden.

Hinweis: Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Erfasst werden von der Anwendung des 0 %-Steuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:

Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Weitere Voraussetzung: Es ist ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden notwendig. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den ansonsten begünstigten Photovoltaikanlagen.

 

Siehe auch Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 26.01.2023.

(Stand: 07.02.2023)

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