Neues BMF-Schreiben zur AfA von Gebäuden bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Sollte ein Gebäude eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als die gesetzlichen 50 Jahre, so kann aufgrund von Nachweisen auch diese gewählt werden.

Die Abschreibung von Gebäuden erfolgt nach vom Gesetzgeber vorgegebenen, typisierten Abschreibungssätzen unter Berücksichtigung einer angenommenen Nutzungsdauer. Alternativ kann bei einer nachweislich kürzeren Nutzungsdauer die Abschreibung auch nach dieser kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022) hatte der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, jede Darlegungsmethode nutzen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun in einem sechsseitigen Schreiben vom 22.02.2023 zu den Voraussetzungen und Nachweisen für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

Ursachen für eine kürzere Nutzungsdauer können demnach technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten sein. Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zu Grunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

(Stand: 09.03.2023)

Zurück

Influencer und Steuern: Was gibt es zu beachten?

Influencer müssen sowohl finanzielle Einnahmen und kostenlos erhaltene Dienstleistungen als auch Geschenke versteuern.

„Was möchtest du denn mal werden, wenn du groß bist?“ Auf diese Frage kam von Kindern früher gerne „Feuerwehrmann!“, „Polizist!“, „Lehrerin!“ oder „Tierärztin!“. Inzwischen bekommen die klassischen Traumberufe aber Konkurrenz, vor allem aus dem Bereich Medien. Ganz vorne mit dabei: der Influencer – ein Traumjob mit Promifaktor. Influencer sind an den tollsten Orten, bei den glamourösesten Veranstaltungen und in den nobelsten Restaurants unterwegs, führen ein Jetset-Leben mit Cabrio, 5-Sterne-Urlaub und Strandhaus. Aber wie finanziert sich ein Influencer eigentlich und wie sehen die steuerlichen Rahmenbedingungen aus?

Je Post auf Social Media verdienen Mega-Influencer rund 1.000 €. Dazu kommen oft Gratisprodukte oder -Dienstleistungen von großen Firmen, für die sie auf ihren Kanälen werben.  Dabei gilt: Sowohl finanzielle Einnahmen als auch Geschenke müssen grundsätzlich in der Einkommensteuer und sogar in der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Allerdings dürfen von diesen Einnahmen wiederum Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu zählen u. a.:

  • Internet- und Telefonkosten
  • Fotoequipment
  • Kosten für die eigene Homepage
  • Bildbearbeitungstools

Allerdings gibt es auch Ausgaben, die nicht absetzbar sind, wie beispielsweise Kleidung oder Mode-Accessoires.

Doch inwiefern wirkt sich das steuerlich aus? Influencer können sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen.

Influencer in der Einkommensteuer

Influencer können entweder Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn geklärt werden muss, ob Gewerbesteuer anfällt (Gewerbetreibende) oder nicht (Selbständige). (Siehe auch Erlass vom 02.07.2024)

Tipp: Influencer führen meistens sowohl gewerbliche als auch künstlerische Tätigkeiten für andere aus. Daher bietet es sich an, bereits im Vorfeld mit den Kunden vertraglich zu vereinbaren, welche Tätigkeit in welche Gruppe fällt. Das erleichtert später den Prozess der Zuordnung von Einnahmen bei der Erstellung der Steuererklärung.

GewerbebetriebSelbständigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-Selbständigkeit
Die Tätigkeit wird nicht als Arbeitnehmer ausgeführt.
-Nachhaltigkeit
Der Tätigkeit soll auch in Zukunft weiterhin nachgegangen werden
-Gewinnerzielungsabsicht
Das ist bei den meisten Influencern gegeben. 
Beispiel: Produkttestungen
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit werden die Einnahmen als Influencer gezählt, wenn es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Ein Hauptindiz hierfür ist, dass keine Produktplatzierungen vorgenommen werden. 
Beispiel: Blogbeiträge verfassen
Bei Influencern wird zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb unterschieden.

Der Gewinn kann in beiden Fällen prinzipiell über eine Einnahmenüberschussrechnung oder einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, je nachdem, ob eine Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO vorliegt.

Hinweis: Wird ein Influencer nicht regelmäßig tätig, sondern eher selten, können entstandene Einnahmen auch als sonstige Einkünfte erklärt werden. Es gilt eine jährliche Freigrenze von 256 €.

Influencer in der Gewerbesteuer

Erzielt ein Influencer Einnahmen aus Gewerbebetrieb, ist dieser auch gewerbesteuerpflichtig. Unterschreitet allerdings der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 €, fällt keine Gewerbesteuer an. Gewerbliche Influencer haben dadurch dennoch keinen erheblichen Nachteil, da sie gezahlte Gewerbesteuer wiederum auf die Einkommensteuer anrechnen können.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich fällt auf Leistungen, die Influencer erbringen, auch Umsatzsteuer an. Ebenso besteht dann die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen. Überschritten im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Umsätze 22.000 € nicht und werden diese auch im aktuellen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

(Stand: 22.02.2023)

Zurück

Die Höhe der sozial- und steuerfreien Sachbezugswerte für 2023 steht fest!

Die jährliche Anpassung der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugswerte richtet sich nach dem aktuellen Verbraucherpreisindex.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 ausschlaggebend. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das ändert sich ab dem 01.01.2023:

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 01.01.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

– für ein Frühstück 2,00 EUR

– für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2023 dann 8,83 EUR.

(Stand: 20.02.2023)

Klarstellung zum neuen "0 %-Steuersatz" für Photovoltaik

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden einige Erleichterungen für Photovoltaikanlagenbesitzer auf den Weg gebracht.

Erstmals wird in Deutschland durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter “0 %-Steuersatz” eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit gewissen, kleineren Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 ausgeführt werden.

Hinweis: Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Erfasst werden von der Anwendung des 0 %-Steuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:

Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Weitere Voraussetzung: Es ist ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden notwendig. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den ansonsten begünstigten Photovoltaikanlagen.

 

Siehe auch Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 26.01.2023.

(Stand: 07.02.2023)

Zurück

Übersicht über die neuen Einkommensteuertarife 2023 und 2024

Die Einkommensteuertarife für 2023 und 2024 stehen fest! Hier ein Überblick für Sie!

Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben, die Tarifeckwerte werden verschoben.

Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.

Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz 2023 greift nun bei 62.810 EUR statt bisher 58.597 EUR. Im Jahr 2024 soll er ab 66.761 EUR gelten.

Die Tarifeckwerte zur “Reichensteuer” bleiben unverändert.

 Bisher20232024
Eingangssteuersatz10.348 EUR bis 14.926 EUR10.909 EUR bis 15.999 EUR11.605 EUR bis 17.005 EUR
Progressionsphase14.927 EUR bis 58.596 EUR16.000 EUR bis 62.809 EUR17.006 EUR bis 66.760 EUR
Spitzensteuersatz (42 %)ab 58.597 EURab 62.810 EURab 66.761 EUR
“Reichensteuer” (45 %)ab 277.826 EURab 277.826 EURab 277.826 EUR
Diese Einkommensteuertarife gelten ab 2023 und 2024.

(Stand: 02.02.2023)

Zurück

Inflationsausgleichsprämie – steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung möglich

Die Inflationsausgleichsprämie, auch kurz „Inflationsprämie“ genannt, kann in einem großzügigen Zeitraum ausbezahlt werden.

Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Regelung zur Inflationsausgleichsprämie. Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro auszahlen – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.

 

Eckpunkte der Regelung zur Inflationsausgleichsprämie („Inflationsprämie“):

  • Der Begünstigungszeitraum ist befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Hinweis: Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Prämie pfändbar oder unpfändbar ist.

(Stand: 20.12.2022)

Zurück

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde

Sachbezugsfreigrenze, pauschale Besteuerung – so werden Sach- und Geldgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde steuerlich behandelt.

Bei Sachgeschenken bietet das Lohnsteuerrecht zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Werden Geschenke an Mitarbeitende verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird – beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio – können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.

 

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist grundsätzlich möglich. Auch für sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit bieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Außerdem müssen die Einlösungsmöglichkeiten seit 2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte mit Kreditkartenfunktion handeln.

Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze können zusätzliche steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Allerdings nur anlässlich persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Eine bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls ein persönliches Ereignis. An Weihnachten dagegen kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil dieser Anlass kein persönliches Ereignis darstellt.

 

Für verbleibende Geschenke an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG. Bei dieser Regelung sollte insbesondere ein Augenmerk auf (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und deren Mitarbeitende gelegt werden. Auch hier kann die Steuer pauschal übernommen werden. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.

 

Erfolgt die Übergabe von Geschenken anlässlich der Weihnachtsfeier eines Unternehmens, sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Wird der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

(Stand: 20.12.2022)

Zurück

Degressive Abschreibung auch 2022 noch möglich!

Jetzt zum Jahresende noch schnell über die degressive Abschreibung informieren! 2022 ist sie noch möglich und in manchen Fällen vorteilhaft!

Für Wirtschaftsgüter existieret neben der linearen Abschreibung auch grundsätzlich die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie für Gegenstände des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt. Da besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung die degressive AfA oft günstiger ist, sollte dieser Schritt für Steuererleichterungen sorgen.

Nun entschied der Gesetzgeber, dass die Regelung wegen der anhaltend kritischen Lage auch bis Ende 2022 weiter gelten soll.

Das bedeutet: Steuerpflichtige können selbst entscheiden, ob sie für im Zeitraum von 2020 bis 2022 gekaufte Wirtschaftsgüter die lineare oder die degressive Abschreibung nutzen möchten.

Dabei wird bei der Berechnung des Abschreibungssatzes der Faktor 2,5 herangezogen. Allerdings können max. 25 % abgeschrieben werden. Die lineare AfA ist demnach zu Beginn nur vorteilhafter, wenn der Abschreibungssatz 25 % übersteigt. Das kann sich im Laufe der Jahre ändern.

Rechenbeispiel – degressive Abschreibung:

Unternehmer A kauft im Januar 2021 eine Maschine für 36.000 € (netto). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.

Abschreibung 2021: 100 %: 6 Jahre = 16,67 % x 2,5 = 41,67 %; max. jedoch 25 % von 36.000 € = 9.000 €

Abschreibung 2022: 25 % von 27.000 € = 6.750 €

Abschreibung 2023: 25 % von 20.250 € = 5.063 €

Abschreibung 2024: 25 % von 15.187 € = 3.797 €

Abschreibung 2025: 25 % von 11.390 € = 2.848 €

Anhand dieses Beispiels lässt sich erkennen, dass die degressive Abschreibung in den Jahren 2021 und 2022 günstiger wäre als die lineare. Für die folgenden Jahre würde sich allerdings ein Wechsel zur linearen AfA anbieten. Denn: Im Gegensatz zur linearen AfA verringert sich hier jährlich die Bemessungsgrundlage für den Abschreibungssatz.

Wichtig: Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode (von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung) muss berücksichtigt werden, dass demzufolge die lineare Abschreibung anhand der Restnutzungsdauer und des Restbuchwertes erneut berechnet werden muss

(Stand: 19.12.2022)

Zurück

Die Energiepreispauschale – das müssen Sie dazu wissen!

In den Paragrafen 112-122 wird die sogenannte Energiepreispauschale geregelt, die die Bevölkerung entlasten soll.

Im Jahr 2022 haben viele Haushalte mit den steigenden Preisen zu kämpfen. Vor allem die Preise für Öl, Benzin, Gas und Strom stiegen stark an. Die Bundesregierung verabschiedete ein Gesetz zur Entlastung der Bevölkerung. Mit dem Gesetz vom 23.05.2022 wurde die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) eingeführt.

Anspruchsberechtigte Personen

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle natürlichen Personen, die im Laufe des Jahres 2022 …

  1. unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 1 UStG und
  2. aktive Einkünfte erzielen aus
  • Land- und Forstwirtschaft oder
  • Gewerbebetrieb oder
  • Selbstständiger Arbeit oder
  • Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Unter aktiv versteht man in diesem Zusammenhang alle Personen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Somit haben auch Arbeitnehmer, die aktuell Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld beziehen, einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

HinweisKeinen Anspruch auf die Energiepauschale haben Rentner & Pensionäre, Schüler, Studenten und Arbeitslose sowie reine Vermieter und Vermögensverwalter.

Höhe der Energiepreispauschale

Alle anspruchsberechtigten Personen erhalten einmalig eine Pauschale in Höhe von 300 €.

Diese wird der Einkommensteuer unterworfen, sodass Steuerpflichtigere mit einem geringeren Gehalt eine höhere Energiepauschale ausgezahlt bekommen als Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen.

Die Energiepreispauschale ist zwar steuerpflichtig, sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung.

Auszahlungszeitpunkt

Die Auszahlung erfolgt/e grundsätzlich mit dem September-Lohn. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Lohnsteueranmeldung monatlich abzugeben.

Gibt der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, so hat dieser ein Wahlrecht die Auszahlung im September oder im Oktober 2022 vorzunehmen.

Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung jährlich abgeben, haben das Wahlrecht auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Nehmen sie von dem Wahlrecht Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Verzichtet der Arbeitgeber auf sein Wahlrecht, so muss die Auszahlung im September 2022 erfolgen und für alle Arbeitnehmer einheitlich angewendet werden.

Hinweis: Arbeitgeber die lediglich pauschal besteuerte Minijobber beschäftigten haben kein Wahlrecht bei der Auszahlung. Sie dürfen die Energiepreispauschale nicht auszahlen!

Auszahlungsweg

Grundsätzlich wird die EPP mit der Einkommensteuer für das VZ 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet.

Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der EPP würde jedoch das Ziel der Pauschale – schnell und effektiv die Bürger zu unterstützen – verfehlen.

Deshalb wird in den allermeisten Fällen, die EPP den jeweiligen Empfänger schon viel früher erreichen.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind (Steuerklasse 6 ist nicht begünstigt) oder
  • nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn im ersten Arbeitsverhältnis beziehen und
  • der beteiligte Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt

erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.

Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die EPP nicht doppelt erhalten. Deshalb erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen immer nur eine Pauschale.

Arbeitgeber müssen für die Auszahlung der EPP immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 01.09.2022 bei ihnen beschäftigt sind. Wechselte ein Arbeitnehmer vor September 2022 von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP dennoch von seinem Arbeitgeber ausbezahlt.

Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung

Grenzpendler, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten die Energiepreispauschale nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den VZ 2022. Dies ist auch der Fall, wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Steuerpflichtigen hat. Arbeitnehmer dagegen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Wechselt ein beschränkt Steuerpflichtiger nach dem September 2022 zur unbeschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung.

Die Energiepreispauschale wird zunächst zwar dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Nachdem anhand vom zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer ermittelt wurde, wird die Energiepreispauschale wieder abgezogen. Ergibt sich hierbei ein Erstattungsbetrag, ist dieser dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

Auszahlung über die Einkommensteuervorauszahlung

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, so ist die Vorauszahlung um die Energiepreispauschale zu mindern.

Dies ist allerdings nur der Fall, wenn am 10. September eine Vorauszahlung zu leisten ist!

Die Minderung erfolgt dabei entweder durch Änderung des Vorauszahlungsbescheids oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung.

Sollte sich die Vorauszahlung zum 10.09.2022 auf einen geringeren Betrag als 300 EUR belaufen, erfolgt die Minderung lediglich bis auf null EUR. Der Überhang wird erst bei der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.

FAQ zur EPPhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

(Stand: 26.09.2022)

Zurück

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Wird das Betreiben einer Photovoltaikanlage als Liebhaberei eingestuft, muss keine EÜR abgegeben werden.

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wurde eine Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer geschaffen.

Diese gilt für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW und Blockheizkraftwerken (BHKW) mit einer Leistung bis 2,5 kW.

Die Regelung sieht vor, dass aus Vereinfachungsgründen der Steuerpflichtige den Antrag stellen kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit einkommensteuerlich Liebhaberei vorliegt. Egal ob ein Verlust oder ein Gewinn erwirtschaftet wird. In diesen Fällen entfällt die Abgabe einer EÜR.

Wichtig: Selbst, wenn die Einnahmen als Liebhaberei eingestuft werden können, liegen grundsätzlich weiterhin gewerbliche Einkünfte vor.

Voraussetzung ist, dass das zugehörige Ein- oder Zweifamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken dient. Ein häusliches Arbeitszimmer ist unschädlich, sowie eine gelegentliche Vermietung eines Gästezimmers, wenn die Einnahmen daraus 520 EUR im Jahr nicht übersteigen. Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus.

Achtung: Ein solcher Antrag gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z. B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular “Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person vorbehalten, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich liegt im Falle der Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz weiterhin eine Unternehmereigenschaft vor. Unabhängig von der Einstufung als Liebhaberei in der Einkommensteuer handelt es sich weiterhin um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.

Ergänzendes BMF-Schreiben vom 29.10.2021

Das BMF hat am 29.10.2021 ein ergänzendes Schreiben veröffentlicht. Es dient der Klarstellung und beantwortet bis dahin aufgekommene Fragen:

Mehrere PV-Anlagen/BHKW werden als ein Betrieb angesehen, weshalb die einzelnen Leistungen aufsummiert werden müssen und mit der jeweiligen Grenze abgeglichen werden muss. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich alle Anlagen auf einen oder auf mehreren Grundstücken befindet.

Wichtig: Auch Anlagen, die nicht lediglich der Eigennutzung dienen müssen bei der Überprüfung der Grenze mit einbezogen werden.

Wichtig: Wird die Vereinfachungsregel beansprucht fällt dies nicht unter den § 7g Abs. 4 EStG.

Für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2004 genutzt wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten, kann erst nach 20 Jahren Betriebsdauer Liebhaberei beantragt werden. Der Antrag wird dann erst für den Veranlagungszeitraum beachtet, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem zum letzten Mal die garantierte Einspeisevergütung eingeräumt wurde.

Hinweis: Stille Reserven sind beim Übergang in die Liebhaberei mit 0 Euro zu berücksichtigen.

(Stand: 14.09.2022)

Zurück