Neues BMF-Schreiben zur AfA von Gebäuden bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Sollte ein Gebäude eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als die gesetzlichen 50 Jahre, so kann aufgrund von Nachweisen auch diese gewählt werden.

Die Abschreibung von Gebäuden erfolgt nach vom Gesetzgeber vorgegebenen, typisierten Abschreibungssätzen unter Berücksichtigung einer angenommenen Nutzungsdauer. Alternativ kann bei einer nachweislich kürzeren Nutzungsdauer die Abschreibung auch nach dieser kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022) hatte der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, jede Darlegungsmethode nutzen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun in einem sechsseitigen Schreiben vom 22.02.2023 zu den Voraussetzungen und Nachweisen für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

Ursachen für eine kürzere Nutzungsdauer können demnach technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten sein. Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zu Grunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

(Stand: 09.03.2023)

Zurück