Influencer und Steuern: Was gibt es zu beachten?
„Was möchtest du denn mal werden, wenn du groß bist?“ Auf diese Frage kam von Kindern früher gerne „Feuerwehrmann!“, „Polizist!“, „Lehrerin!“ oder „Tierärztin!“. Inzwischen bekommen die klassischen Traumberufe aber Konkurrenz, vor allem aus dem Bereich Medien. Ganz vorne mit dabei: der Influencer – ein Traumjob mit Promifaktor. Influencer sind an den tollsten Orten, bei den glamourösesten Veranstaltungen und in den nobelsten Restaurants unterwegs, führen ein Jetset-Leben mit Cabrio, 5-Sterne-Urlaub und Strandhaus. Aber wie finanziert sich ein Influencer eigentlich und wie sehen die steuerlichen Rahmenbedingungen aus?
Je Post auf Social Media verdienen Mega-Influencer rund 1.000 €. Dazu kommen oft Gratisprodukte oder -Dienstleistungen von großen Firmen, für die sie auf ihren Kanälen werben. Dabei gilt: Sowohl finanzielle Einnahmen als auch Geschenke müssen grundsätzlich in der Einkommensteuer und sogar in der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Allerdings dürfen von diesen Einnahmen wiederum Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen u. a.:
- Internet- und Telefonkosten
- Fotoequipment
- Kosten für die eigene Homepage
- Bildbearbeitungstools
- …
Doch inwiefern wirkt sich das steuerlich aus? Influencer können sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen.
Influencer in der Einkommensteuer
Influencer können entweder Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn geklärt werden muss, ob Gewerbesteuer anfällt (Gewerbetreibende) oder nicht (Selbständige).
Tipp: Influencer führen meistens sowohl gewerbliche als auch künstlerische Tätigkeiten für andere aus. Daher bietet es sich an, bereits im Vorfeld mit den Kunden vertraglich zu vereinbaren, welche Tätigkeit in welche Gruppe fällt. Das erleichtert später den Prozess der Zuordnung von Einnahmen bei der Erstellung der Steuererklärung.
Gewerbebetrieb | Selbständigkeit |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: -Selbständigkeit Die Tätigkeit wird nicht als Arbeitnehmer ausgeführt. -Nachhaltigkeit Der Tätigkeit soll auch in Zukunft weiterhin nachgegangen werden -Gewinnerzielungsabsicht Das ist bei den meisten Influencern gegeben. Beispiel: Produkttestungen | Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit werden die Einnahmen als Influencer gezählt, wenn es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Ein Hauptindiz hierfür ist, dass keine Produktplatzierungen vorgenommen werden. Beispiel: Blogbeiträge verfassen |
Der Gewinn kann in beiden Fällen prinzipiell über eine Einnahmenüberschussrechnung oder einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, je nachdem, ob eine Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO vorliegt.
Hinweis: Wird ein Influencer nicht regelmäßig tätig, sondern eher selten, können entstandene Einnahmen auch als sonstige Einkünfte erklärt werden. Es gilt eine jährliche Freigrenze von 256 €.
Influencer in der Gewerbesteuer
Erzielt ein Influencer Einnahmen aus Gewerbebetrieb, ist dieser auch gewerbesteuerpflichtig. Unterschreitet allerdings der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 €, fällt keine Gewerbesteuer an. Gewerbliche Influencer haben dadurch dennoch keinen erheblichen Nachteil, da sie gezahlte Gewerbesteuer wiederum auf die Einkommensteuer anrechnen können.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich fällt auf Leistungen, die Influencer erbringen, auch Umsatzsteuer an. Ebenso besteht dann die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen. Überschritten im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Umsätze 22.000 € nicht und werden diese auch im aktuellen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
(Stand: 22.02.2023)