Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

Nach BFH-Rechtsprechung dürfen keine durch einen Firmenwagen verursachten Werbungkosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun erstmals mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19 Stellung zu der Frage genommen, ob die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann nicht abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens selbst Kosten zu tragen hat.

Dem Kläger wurde – auch für Privatfahrten – ein Firmenwagen überlassen. Der Kläger musste aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eine pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 % des Bruttolistenpreis, sowie die monatlich einbehaltenen Beiträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) leisten.

Dies berücksichtigte der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung, indem der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert wurde bis auf maximal 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gründen nicht auf andere Monate übertragen.

Der Kläger nutze diesen Firmenwagen auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger den Abzug des tatsächlichen Aufwands für diese Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungkosten geltend machen.

Dieser Klage gab das Finanzgericht mit folgender Begründung nicht statt:

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 anhängig.

(Stand: 08.01.2024)

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Beitragsbemessungsgrenzen 2024: Das sind die neuen Werte

Im November hat der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 zugestimmt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen für die Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben. Auf Grundlage dessen wurden Ende November mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2024 festgelegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2024 voraussichtlich bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) liegen. Dieselben Werte gelten auch für die soziale Pflegeversicherung.

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2024 bei 69.300 Euro liegen. 

Die BBG West wird im Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung voraussichtlich auf 7.550 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind das 90.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost im Jahr 2024 voraussichtlich auf 7.450 Euro monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beläuft sie sich voraussichtlich auf 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich.

(Stand: 29.12.2023)

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Neue Grenze bei Mini- und Midijobs ab 2024

Ein Plus beim gesetzlichen Mindestlohn bedeutet auch eine höhere Geringfügigkeitsgrenze.

Zum 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 auf 12,41 Euro angehoben. Im Zuge dieser Erhöhung ändern sich auch die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs.

Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2024 von bisher 520 auf 538 Euro monatlich.

Aufgrund der nächsten jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro wird die Geringfügigkeitsgrenze dann noch einmal auf 556 Euro monatlich angehoben.

Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab dem 01.01.2024 bei 538,01 Euro, ab dem 01.01.2025 sind es 556,01 Euro.

(Stand: 20.12.2023)

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Werbungskostenabzug bei Haftungsschulden für eigene Lohnsteuer des GmbH-Geschäftsführers

Übernehmen GmbH-Geschäftsführer Haftungsschulden, können sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, hat verschiedenen Verpflichtungen nachzukommen. Zum Beispiel, die Geschäfte ordentlich zu führen oder bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz anzumelden. Kommt er diesen Auflagen nicht nach, haftet er dafür sowohl straf- als auch zivilrechtlich. Dabei kann er grundsätzlich die von ihm übernommenen Haftungsschulden als Werbungskosten gem. § 9 EStG von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführer stehen.

Im vergangenen Jahr musste der BFH im Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20 klären, ob dieser Werbungskostenabzug auch bei Haftungsschulden für nicht abgeführte Lohnsteuern – insbesondere der eigenen – gilt.

Merke: Prinzipiell liegt für Personensteuern ein Werbungskostenabzugsverbot i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG vor. Das bedeutet, dass beispielsweise Erbschaftssteuer oder Körperschaftsteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden darf. Das gilt ebenso für die Lohnsteuer.

Im verhandelten Fall trat die Geschäftsführerin einer GmbH in Haftung. Die Körperschaft hatte zwar für mehrere Zeiträume Lohnsteuer angemeldet, jedoch nie abgeführt. Diese Haftungsschulden zahlte die Geschäftsführerin. Darin enthalten war auch ihre eigene, geschuldete Lohnsteuer. Diese Haftungsschulden machte sie wiederum in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug in Höhe der auf ihr eigenes Gehalt geschuldeten Lohnsteuer aber nicht.

Die Richter des BFH entschieden in ihrem Urteil gegen die Auffassung des Finanzamtes. Die Lohnsteuer sei hier nicht als Personensteuer anzusehen, sondern als Haftungsschulden. Die Geschäftsführerin habe demnach keine Lohnsteuer beglichen, sondern vielmehr die daraus entstandenen Schulden. Demnach greife das Werbungskostenabzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG nicht. Dies gelte auch für ihre eigene Lohnsteuer. Zudem bestehe zwischen der Übernahme der Verbindlichkeiten und der Tätigkeit als Geschäftsführerin ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang. Daher sei ein Ansatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich.

(Stand: 12.12.2023)

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BMF gibt Vorabhinweise zur künftigen „eRechnung“

Online Digital E Invoice And Statements Software

Im Rahmen der ViDA-Initiative plant die EU-Kommission die Einführung eines elektronischen Meldesystems, das u. a. die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen soll. Nach momentanem Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. Alle neuen Informationen finden Sie hier.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im UStG festgelegt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.

 

Das BMF äußert sich darüber hinaus auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach werde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch im künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hier technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

 

Der Regierungsentwurf sieht für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF jedoch darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

Es seien daher in den kommenden Monaten die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.

(Stand: 30.11.2023)

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Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Betriebsaufspaltung – Finanzen/Wirtschaft. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Diagrammen. Business

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bislang einheitliches Unternehmen in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt.

Die Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist das Vorliegen einer sowohl personellen als auch sachlichen Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften.

  • Personelle Verflechtung: Betriebs- und Besitzgesellschaft haben die gleichen Gesellschafter bzw. Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen können, sind auch in der Lage, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
  • Sachliche Verflechtung: Die Besitzgesellschaft überlässt der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter gegen Miet- oder Pachtzinsen. Die Wirtschaftsgüter müssen dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, beispielsweise Grundstücke und Betriebsgebäude.

Bei der echten Betriebsaufspaltung entstehen eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH. Die Vorteile einer Betriebsaufspaltung liegen deshalb darin, dass sowohl die Chancen von Personengesellschaften als auch die von Körperschaften genutzt werden:

Jedoch gibt es auch Nachteile, die sich aufgrund einer Betriebsaufspaltung ergeben können:

Zudem ist zu beachten, dass das Vermögen der Besitzgesellschaft gewerbliches Betriebsvermögen darstellt. Sollte es zur Auflösung der Betriebsaufspaltung kommen, gewollt oder ungewollt, kommt es zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Bei Grundvermögen ist daher auch eine steuerfreie Veräußerung nach der 10jährigen Spekulationsfrist nicht möglich!

(Stand: 23.11.2023)

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Wann ist ein Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig? Alle Informationen im Überblick.

Die Körperschaftsteuer (juristische Personen) kann als Gegenstück zur Einkommensteuer (natürliche Personen) gesehen werden.

Neben der Einkommen- und der Gewerbesteuer existiert in Deutschland noch eine weitere ertragsteuerliche Erhebung – die Körperschaftsteuer. Sie ist das Äquivalent zur Einkommensteuer.

Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen. Auch hier existiert eine unbeschränkte und eine beschränkte Steuerpflicht.

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 KStG

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig bedeutet, dass das gesamte Einkommen eines betroffenen Unternehmens in Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt.

Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Als betroffene Gesellschaften werden dabei in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt:

  • Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
  • Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 KStG

Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte i. S. d. § 2 KStG abzugrenzen. Sie liegt dann vor, wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Dann sind sie ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Sämtliche inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in § 49 EStG aufgeführt. Dazu zählen u. a.:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegt
  • Dividendenzahlungen, soweit der Schuldner einen Sitz im Inland hat
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das im Inland liegt

Befreiungen von der Körperschaftsteuer gem. § 5 KStG

Ob eine juristische Person Körperschaftsteuer zahlen muss, ist einerseits von der persönlichen Steuerpflicht abhängig, andererseits von möglichen Steuerbefreiungen.

Sämtliche Steuerbefreiungen finden sich in § 5 KStG. Die bekannteste ist die Steuerbefreiung aufgrund des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Charakters. In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG werden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich Einnahmen aus deren wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung.

(Stand: 06.11.2023)

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Verluste aus Bürgschaften – steuerlich absetzbar oder nicht?

Grundsätzlich können Verluste aus übernommenen Bürgschaften nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es gibt allerdings Ausnahmefälle.

Wer heute einen Kredit aufnehmen möchte, merkt ziemlich schnell: Ein Selbstläufer ist das längst nicht mehr. Um die Kreditwürdigkeit zu prüfen, achten potenzielle Geldgeber neben den Einkommensverhältnissen auch auf eventuelle Sicherheiten. Eine gängige Möglichkeit der Absicherung für Banken ist die Übernahme einer Bürgschaft.

Bürgschaft – Definition

Die Rechte und Pflichten, die ein Bürgschaftsvertrag mit sich bringt, finden sich in den §§ 765 ff. BGB. Von einer Bürgschaft ist die Rede, wenn eine Person (Bürge) für die Begleichung von Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einsteht. Das bedeutet: Kommt der eigentliche Schuldner seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nach, so muss der Bürge diese Schuld begleichen.

Hinweis: Privatpersonen müssen eine schriftliche Bürgschaftserklärung abgeben. Unternehmer, die die Kaufmannseigenschaft erfüllen, können dies dagegen auch mündlich tun.

Können Verluste aufgrund einer Bürgschaft steuerlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Verluste, die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, können in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.

Allerdings gibt es für besondere Fälle die Möglichkeit, eine übernommene Bürgschaft als Werbungskosten anzusetzen. Nämlich dann, wenn die Bürgschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und nicht aus persönlichen Gründen gegeben wird.

Beispiel: Um zur Abwendung einer Insolvenz beizutragen und damit den Verlust seines Arbeitsplatzes zu verhindern, bürgt der Steuerpflichtige für eine Verbindlichkeit seines Arbeitgebers. Wird die Bürgschaft tatsächlich beansprucht, kann der Steuerpflichtige diesen Verlust in seiner Steuererklärung geltend machen.

Gleiches gilt auch für übernommene Bürgschaften, die im Zusammenhang mit den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG (bspw. gelegentliche Vermittlungen von Versicherungen) stehen.

Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie tatsächlich als Bürge eintreten müssen, bevor Sie bezahlen. Wurde die Bürgschaft zum Beispiel lediglich mündlich geschlossen, liegt kein wirksamer Bürgschaftsvertrag vor, auf den sich der Gläubiger berufen kann.

Achten Sie außerdem bereits bei der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung darauf, um welche Art von Bürgschaft es sich handelt:

Ausfallbürgschaft:

Der Bürge verzichtet nicht auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger muss zunächst nachweisen, dass er erfolglos eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner durchführen lassen hat. Solange das nicht geschehen ist, muss der Bürge auch nicht für die Verbindlichkeiten aufkommen.

Selbstschuldnerische Bürgschaft:

Der Bürge hat kein Recht auf die Einrede der Vorausklage, wodurch der Gläubiger die sofortige Begleichung einfordern kann.

(Stand: 18.10.2023)

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GmbH-Verkauf: Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsfreiheit

Der BFH hat im Urteil vom 03.05.2023 (IX R 12/22) den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht bei Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 17 EStG konkretisiert.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört – gemäß § 17 EStG – der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 03.05.2023 (IX R 12/22) seine Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG weiter konkretisiert. So hat er entschieden, dass sich die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen muss. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.

Ergibt sich somit bei einem Teilverkauf ein steuerlicher Verlust, so ist dieser anzuerkennen. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. Es obliegt der Disposition des Steuerpflichtigen, Veräußerungsgeschäfte so zu gestalten, dass er sich steuerlich möglichst günstig stellt. Dies schließt die Freiheit ein, der Gesellschaft Kapital in einer steuerlich vorteilhaften Weise zuzuführen.

(Stand: 25.09.2023)

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen – Was gilt?

Im Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) konkretisiert der BFH den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2023 (V R 16/21) zu einer Weihnachtsfeier die Grundsätze für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung konkretisiert.

Im Klagefall hatte der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Kochstudio für ein Kochevent angemietet. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten.

Laut BFH ist für den Vorsteuerabzug zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für die Betriebsveranstaltung bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Handelt es sich um eine zur Entnahmebesteuerung führende Betriebsveranstaltung, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine Aufmerksamkeit handelt.

Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses. Diese stellten auch keine Aufmerksamkeiten dar.

Der BFH versagt in diesem Fall den Vorsteuerabzug.

(Stand: 11.09.2023)

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