Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

Nach BFH-Rechtsprechung dürfen keine durch einen Firmenwagen verursachten Werbungkosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun erstmals mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19 Stellung zu der Frage genommen, ob die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann nicht abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens selbst Kosten zu tragen hat.

Dem Kläger wurde – auch für Privatfahrten – ein Firmenwagen überlassen. Der Kläger musste aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eine pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 % des Bruttolistenpreis, sowie die monatlich einbehaltenen Beiträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) leisten.

Dies berücksichtigte der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung, indem der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert wurde bis auf maximal 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gründen nicht auf andere Monate übertragen.

Der Kläger nutze diesen Firmenwagen auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger den Abzug des tatsächlichen Aufwands für diese Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungkosten geltend machen.

Dieser Klage gab das Finanzgericht mit folgender Begründung nicht statt:

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 anhängig.

(Stand: 08.01.2024)

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