Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen – Was gilt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2023 (V R 16/21) zu einer Weihnachtsfeier die Grundsätze für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung konkretisiert.
Im Klagefall hatte der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Kochstudio für ein Kochevent angemietet. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten.
Laut BFH ist für den Vorsteuerabzug zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für die Betriebsveranstaltung bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Handelt es sich um eine zur Entnahmebesteuerung führende Betriebsveranstaltung, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine Aufmerksamkeit handelt.
Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses. Diese stellten auch keine Aufmerksamkeiten dar.
Der BFH versagt in diesem Fall den Vorsteuerabzug.
(Stand: 11.09.2023)