Verluste aus Bürgschaften – steuerlich absetzbar oder nicht?
Wer heute einen Kredit aufnehmen möchte, merkt ziemlich schnell: Ein Selbstläufer ist das längst nicht mehr. Um die Kreditwürdigkeit zu prüfen, achten potenzielle Geldgeber neben den Einkommensverhältnissen auch auf eventuelle Sicherheiten. Eine gängige Möglichkeit der Absicherung für Banken ist die Übernahme einer Bürgschaft.
Bürgschaft – Definition
Die Rechte und Pflichten, die ein Bürgschaftsvertrag mit sich bringt, finden sich in den §§ 765 ff. BGB. Von einer Bürgschaft ist die Rede, wenn eine Person (Bürge) für die Begleichung von Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einsteht. Das bedeutet: Kommt der eigentliche Schuldner seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nach, so muss der Bürge diese Schuld begleichen.
Hinweis: Privatpersonen müssen eine schriftliche Bürgschaftserklärung abgeben. Unternehmer, die die Kaufmannseigenschaft erfüllen, können dies dagegen auch mündlich tun.
Können Verluste aufgrund einer Bürgschaft steuerlich geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Verluste, die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, können in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.
Allerdings gibt es für besondere Fälle die Möglichkeit, eine übernommene Bürgschaft als Werbungskosten anzusetzen. Nämlich dann, wenn die Bürgschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und nicht aus persönlichen Gründen gegeben wird.
Beispiel: Um zur Abwendung einer Insolvenz beizutragen und damit den Verlust seines Arbeitsplatzes zu verhindern, bürgt der Steuerpflichtige für eine Verbindlichkeit seines Arbeitgebers. Wird die Bürgschaft tatsächlich beansprucht, kann der Steuerpflichtige diesen Verlust in seiner Steuererklärung geltend machen.
Gleiches gilt auch für übernommene Bürgschaften, die im Zusammenhang mit den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG (bspw. gelegentliche Vermittlungen von Versicherungen) stehen.
Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie tatsächlich als Bürge eintreten müssen, bevor Sie bezahlen. Wurde die Bürgschaft zum Beispiel lediglich mündlich geschlossen, liegt kein wirksamer Bürgschaftsvertrag vor, auf den sich der Gläubiger berufen kann.
Achten Sie außerdem bereits bei der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung darauf, um welche Art von Bürgschaft es sich handelt:
Ausfallbürgschaft:
Der Bürge verzichtet nicht auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger muss zunächst nachweisen, dass er erfolglos eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner durchführen lassen hat. Solange das nicht geschehen ist, muss der Bürge auch nicht für die Verbindlichkeiten aufkommen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft:
Der Bürge hat kein Recht auf die Einrede der Vorausklage, wodurch der Gläubiger die sofortige Begleichung einfordern kann.
(Stand: 18.10.2023)