Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unternehmen?

Für besonders wichtige Unterlagen gelten sowohl steuer- als auch handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen.

Wer selbständig ist oder ein Unternehmen führt, kennt das: Im Lauf eines  Wirtschaftsjahres sammelt sich so einiges an Dokumenten an – vor ein paar Jahren hauptsächlich noch in Papierform, inzwischen oft schon digital. Um das Ganze möglichst überschaubar zu halten, wollen viele Unternehmer nicht mehr relevante Unterlagen möglichst schnell aussortieren. Aber Vorsicht: Für die Buchführung gelten sogenannte Aufbewahrungspflichten mit entsprechenden Fristen.

Diese Aufbewahrungsfristen gelten sowohl im Steuerrecht (§ 147 AO) als auch im Handelsrecht (§ 257 HGB). Aus handelsrechtlicher Sicht müssen nur Kaufleute gemäß § 1, § 2, § 3 und § 6 HGB Unterlagen aufbewahren. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen, Inventare, Handelsbücher, Lageberichte, Handelsbriefe und vieles mehr. Im Steuerrecht dagegen müssen alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden. Das betrifft nicht nur Kaufleute, sondern alle Buchführungspflichtigen.

Hinweis: Bis auf die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse dürfen sämtliche Unterlagen auch ausschließlich digital aufbewahrt werden. 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt in beiden Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Handelsrechtlich endet sie exakt nach Ablauf der jeweiligen Frist. Im Steuerrecht wiederum muss die Ablaufhemmung gemäß § 147 Abs. 3 S. 5 AO berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Frist der Aufbewahrung so lange bestehen bleibt, bis die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuern abgelaufen ist.

 

FristHandelsrechtSteuerrecht
10 Jahre– Handelsbücher
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
– Bücher und Aufzeichnungen
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
8 Jahre– Buchungsbelege– Buchungsbelege  
6 Jahre– Handelsbriefe– Handelsbriefe
– Weitere für die Besteuerung notwendige Unterlagen
Aufbewahrungsfristen im Überblick

(Stand: 17.12.2024)

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Weihnachtszeit – was ist steuerlich zu beachten?

Weihnachtsfeier
Für Betriebsfeiern können Arbeitgeber pro Person 110 Euro steuerfrei aufwenden. Bei Weihnachtsgeschenken sind es 50 Euro.

Es ist Advent – traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke. Gerade dabei gibt es einige steuerliche Aspekte zu beachten.

Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeiern

Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von geldwerten Vorteilen gewährt werden. Steuerlich gesehen gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (wie z. B. Speisen, Getränke und Unterhaltung) grundsätzlich als solche geldwerten Vorteile.

So lange diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Der Betrag von 110 Euro wird pro Arbeitnehmer gerechnet. Wenn Familienangehörige und Gäste des Arbeitnehmers teilnehmen, wird der auf diese zusätzlichen Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zugerechnet.

Wird der Freibetrag überschritten, kann der darüberhinausgehende Betrag ggf. vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, sodass der Arbeitnehmer das nicht im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung tun muss.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Bei Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt eine jährliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.

Geschenke stellen für den Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und unterliegen damit der Einkommensteuer. Sollte das nicht gewünscht sein, hat der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % der Aufwendungen. Mit der Pauschalversteuerung ist zugleich die Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.

Geschenke an Mitarbeitende

Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Geburtstage oder Jubiläen der Arbeitnehmer – nicht jedoch Weihnachtsgeschenke.

Weihnachtsgeschenke fallen unter die allgemeine Grenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wurde (beispielsweise für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft), können Sachgeschenke bis zu diesem Wert getätigt werden.

Wird auch hier die Grenze überschritten, zählt das gesamte Geschenk in voller Höhe als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den Betrag ebenfalls ggf. pauschal versteuern.

(Stand: 16.12.2024)

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Verkündet und in Kraft getreten – Aktuelles zum Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 steht: Am 05. Dezember wurde es verkündet, am 06. ist es in Kraft getreten.

Nach der Zustimmung im Bundesrat am 22.11.2024 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.12.2024 ist das Jahressteuergesetz 2024 am 06.12.2024 final in Kraft getreten.

Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Es enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Zu den beschlossenen Änderungen gehört unter anderem:

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Bisher sind bei bestimmten Gebäuden PV-Anlagen nur bis zu einer maximalen Leistung von 15 kW (peak) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung wurde nun auf eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Kinderbetreuungskosten

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung – höchstens 4.000 Euro je Kind – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sollen maximal 80 % der Aufwendungen – höchstens 4.800 EUR – abzugsfähig sein.

Elektronische Beantragung von Kindergeld

Die elektronische Antragstellung soll künftig zum Regelfall werden. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll jedoch auch weiter möglich bleiben.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – ausländische Beiträge

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon gibt es bereits jetzt aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahmeregelung, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” in Zusammenhang stehen.

Diese Ausnahmeregelung für Arbeitnehmereinkünfte wird nun auch auf andere Einkünfte ausgeweitet (z. B. auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit).

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – Bonuszahlungen

Auf Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten ab dem Jahr 2025 bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung und mindern damit nicht mehr den Sonderausgabenabzug. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung und führen zu einer Reduzierung der absetzbaren Krankenkassenbeiträge.

Steuerpflichtige können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch bei Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Behinderten-Pauschbetrag

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt ab dem Jahr 2026 bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Künftig ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich. Damit wird die Versteuerung von stillen Reserven vermieden.

Diese Regelung gilt ab Gesetzesverkündung in allen offenen Fällen.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird ab dem 01.01.2026 eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.

Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen Leistungen

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer

Ab dem 01.01.2028 ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung ausgeführt worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Dieser Hinweis auf die Istversteuerung ist erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Kleinunternehmerregelung

Die Neuregelung ermöglicht es, dass auch im EU-Ausland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Im Inland ansässige Unternehmer sollen künftig die Steuerbefreiung auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen können. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

Nach neuem Recht werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte Steuerbefreiung eingeführt. Aktuell wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nur “nicht erhoben”.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 Euro, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Mobilitätsbudgets

Die geplante Einführung eines Mobilitätsbudgets wurde gestrichen. Die Bundesregierung wird stattdessen gebeten, Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.

(Stand: 10.12.2024)

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Gewerbesteuervorauszahlung – Termine, Herabsetzung & Co.

Gewerbesteuer
Gewerbesteuervorauszahlungen werden vierteljährlich geleistet und am Ende des Erhebungszeitraums mit der Steuerschuld verrechnet.

Hat sich im vergangenen Veranlagungszeitraum eine Gewerbesteuer-Nachzahlung ergeben, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass für die Zukunft eine Gewerbesteuervorauszahlung (§ 19 GewStG) festgesetzt wird. Wenn der Steuerpflichtige bereits Vorauszahlungen leistet, dann ist eine Erhöhung ebenfalls eine mögliche Folge.

Doch warum und wann werden Gewerbesteuervorauszahlungen fällig? Wie wird die Höhe der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer festgelegt? Und gibt es eine Möglichkeit, Gewerbesteuervorauszahlungen herabzusetzen?

Warum gibt es Steuervorauszahlungen?

Steuervorauszahlungen erleichtern es Steuerpflichtigen, die Höhe der Schuld zu begleichen. Die Zahlungen verteilen sich über das gesamte Jahr und werden nicht in einer großen Summe am Ende des Erhebungszeitraums fällig.

Gewerbesteuervorauszahlung: Termine

Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Es kann bei den Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer auch nicht zu einer monatlichen Zahlung gewechselt werden, wie etwa bei der Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden.

Diese vier Termine ändern sich in der Regel nicht. So kann sich jeder Gewerbetreibende diese Zahlungsfristen fix im Kalender vormerken. Ersichtlich sind diese Termine auch im Vorauszahlungsbescheid.

Höhe der Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)

Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus der letzten Gewerbesteuerschuld. Es wird grundsätzlich angenommen, dass sich im nächsten Jahr ungefähr die gleiche Steuerlast ergibt. Somit beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Vorauszahlungen werden jeweils auf den nächsten vollen Euro abgerundet und nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € betragen.

Verrechnung der Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuervorauszahlungen eines Erhebungszeitraums werden auf die Steuerschuld des Erhebungszeitraums angerechnet. (§20 GewStG) Dabei ist das Verhältnis von Vorauszahlung zu Steuerschuld wichtig:

  • Vorauszahlung < Steuerschuld: Die Steuerschuld verringert sich um die bereits geleisteten Vorauszahlungen. Der Differenzbetrag muss im Rahmen einer Abschlusszahlung geleistet werden, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen muss.
  • Vorauszahlung > Steuerschuld: Die Steuerschuld wurde durch die bereits geleisteten Vorauszahlungen vollständig beglichen. Möglicherweise darüber hinaus geleistete Vorauszahlungen werden dem Steuerpflichtigen entweder zurückgezahlt oder mit dem nächsten Erhebungszeitraum verrechnet.

Kann man Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen?

Ja, die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung ist möglich. Allerdings nur, wenn während des Wirtschaftsjahres bereits deutlich zu erkennen ist, dass der Gewinn erheblich geringer ausfallen wird als im Vorjahr.

Der Antrag zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann entweder bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Die Herabsetzung erfolgt dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Alternativ kann auch beim Finanzamt die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. In diesen Fällen ist die Gemeinde dann an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Es ist ratsam, den Herabsetzungsantrag mit geeigneten Unterlagen zu untermauern, die belegen, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfallen wird als angenommen.

Die zuständige Gemeinde erstellt dann aufgrund des Antrages, bzw. auf Grundlage eines geänderten Bescheides über die Höhe des Steuermessbetrages, einen angepassten Vorauszahlungsbescheid, der die Höhe der neuen Gewerbesteuervorauszahlungen ausweist.

(Stand: 09.12.2024)

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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Prozesskosten
Wer auf nachehelichen Unterhalt klagt, kann die Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurde darüber verhandelt, ob Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Klägerin, die nach der Scheidung Unterhalt einklagte, erzielte Einkünfte aus Vermietung und aus einer Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der Ehemann den Unterhalt anfänglich verweigerte, erhob sie Klage. Ein Gericht sprach ihr zunächst 600 Euro monatlich zu, im Vergleich vor dem OLG wurde dieser Betrag auf 900 Euro erhöht.

Die Klägerin versuchte, die Prozesskosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG Münster entschied im ersten Rechtsgang zugunsten der Klägerin (Urteil vom 09.12.2020). Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht, hob die Entscheidung auf (Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20) und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das FG Münster zurück.

Mit Urteil vom 18.09.2024 (Az. 1 K 494/18 E) entschied das Gericht nun, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat.

(Stand: 28.11.2024)

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Influencer und Steuern: Welche Einnahmen wie versteuert werden müssen

Influencer
Werbung, Produktplatzierungen, Handel, Beratung, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten – die Einnahmemöglichkeiten von Influencern sind vielfältig.

Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat sich in einem Erlass vom 02.07.2024 mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Influencern befasst. Influencer („to influence“ bedeutet beeinflussen) nutzen ihr Netzwerk, um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten. Zeitweise folgen zahlreiche Nutzer (Follower) den regelmäßig eingestellten Inhalten und vertrauen in ihrem Konsumverhalten den Aussagen der Influencer. Diese haben dadurch vielfältige Möglichkeiten um Einnahmen – z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen – zu erzielen. Die steuerliche Behandlung von Influencern ist daher komplex und hängt von der Art der Tätigkeit ab.

In der Regel erzielen Influencer gewerbliche Einkünfte. Das gilt insbesondere für Einnahmen aus Werbung und Produktplatzierungen. Auch der Handel mit eigenen Produkten wie Kleidung oder Kosmetik fällt unter die gewerblichen Einkünfte.

Bei Beratungstätigkeiten muss geprüft werden, ob der Influencer einen sog. Katalogberuf gemäß § 18 EStG ausübt oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. Fehlt eine entsprechende berufliche Qualifikation liegen gewerbliche Einkünfte vor. Ein “Finfluencer” (Finanz-Influencer), der ohne entsprechende berufliche Qualifikation über seine eigene Anlagestrategie berichtet, erzielt gewerbliche Einkünfte, während eine Anwältin, die Verbraucher über ihre Rechte informiert, freiberufliche Einkünfte erzielt.

Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Arbeiten eigenschöpferisch sind und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Bei Produktplatzierungen liegt keine künstlerische Tätigkeit vor, da die Werbetätigkeit i. d. R. keinen Spielraum für eine eigene schöpferische Leistung bietet.

Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person für die Öffentlichkeit schreibt und es sich dabei um den Ausdruck der eigenen Gedanken handelt. Für die Annahme von Einkünften aus freiberuflicher Arbeit ist es daher erforderlich, dass die Einnahmen unmittelbar für die Berichterstattung erzielt werden.

Ein Travel-Influencer kann demnach nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn die Reiseberichte objektiv und kritisch erfolgen und keine Werbung darstellen. 

Ein weiteres Urteil (3 K 11195/21) zum Themengebiet Influencer bezüglich Absetzbarkeit von Kleidung und Mode-Accessoires wurde vom niedersächsischen FG am 13.11.2023 entschieden.

(Stand: 06.11.2024)

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Keine Gewinnerzielungsabsicht : Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlage
Eigenverbrauch statt Gewinnerzielungsabsicht – so hat das FG Baden-Württemberg im Streitfall geurteilt.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.11.2023 (Az.10 K 646/22, veröffentlicht am 20.08.2024) über folgenden Fall entschieden: Der Kläger betrieb in den Jahren 2018 und 2019 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte damit gewerbliche Einkünfte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise in das ˆöffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererklärung machte er Verluste durch die PV-Anlage geltend. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an, da eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.

Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers mangele. Das Gericht stellte klar, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen ist. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Wesentlich für diese Entscheidung war die Annahme einer Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren, basierend auf der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms keine Nutzung, sondern eine Sachentnahme darstellt, die steuerlich als Betriebseinnahme erfasst werden muss.

Da der Betrieb hauptsächlich auf Eigenverbrauch abzielte und innerhalb von 20 Jahren kein Gewinn zu erwarten war, wurde dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen. Der Betrieb der PV-Anlage diene in erster Linie dazu, Stromkosten zu sparen, was als persönliches Motiv außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünfte gewertet wurde. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Reglung zur Steuerfreiheit von „üblichen“ PV-Anlagen eingeführt, so dass diese Problematik aktuell in den meisten Fällen nicht mehr besteht. Die Einnahmen werden grundsätzlich steuerfrei gestellt.

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(Stand: 22.10.2024)

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Höhere Abschreibung? BFH entscheidet über Nachweis zur kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden

Gebäude
Der Nachweis der verkürzten Nutzungsdauer eines Gebäudes durch das Gutachten eines Sachverständigen kann eine höhere Abschreibung ermöglichen.

Gebäude, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, unterliegen der Abschreibung. Das Einkommensteuergesetz gibt pauschale Nutzungsdauern und damit die Abschreibungssätze vor. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) den folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin erwarb eine vermietete Grundstückshälfte, auf der sich zwei Gebäude befanden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Abschreibung von ca. 5,26 % auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 19 Jahren geltend; die gesetzliche Abschreibung hätte 2 % bei einer gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 50 Jahren betragen.

Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer legte die Klägerin ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der die Restnutzungsdauer nach den einschlägigen immobilienrechtlichen Regeln bewertet und dabei berücksichtigt hatte, dass bis zum Erwerb durch die Klägerin keine Modernisierungsmaßnahmen erfolgt waren. Das Finanzamt beschränkte die Abschreibung auf 2 %, da es das Gutachten und die dortigen Methoden nicht anerkannte.

Der BFH gab der Klage statt und erkannte eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren an. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Die Klägerin hatte eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, indem sie ein Gutachten vorgelegt hatte. Für den Nachweis genüge ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das auf einzelne Kriterien der Nutzungsdauer Bezug nimmt und die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Der Gutachter, der das Gutachten für die beiden Gebäude angefertigt hatte, war ˆöffentlich bestellt und vereidigt. Die Gutachten erfüllten die Vorgaben des BFH. Die Finanzverwaltung muss diesem Wert daher folgen.

(Stand: 15.10.2024)

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Start im Herbst: Was ist die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Wirtschaftsidentifikationsnummer
Im Gegensatz zur USt-IdNr. muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht extra beantragt werden.

Ab Ende 2024 erhalten alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird all denjenigen zugeteilt, die in Deutschland wirtschaftlich tätig sind. Wer mehreren unternehmerischen Tätigkeiten nachgeht, wird für jede eine eigene W-IdNr. erhalten. Dies soll der Abgrenzung der einzelnen Geschäftsfelder dienen und eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sicherstellen sowie perspektivisch die Kommunikation mit den Behörden vereinfachen.

Die konkrete Umsetzung der Vergabe soll nun durch eine von der Bundesregierung zu beschließende Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt werden. Mit der initialen Vergabe der Wirtschaft-Identifikationsnummer soll laut BMF zum 01.11.2024 begonnen werden. Die Zuteilung erfolgt stufenweise ohne gesonderten Antrag.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern bestehen, die im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) entsprechen. Sie soll die Aufgaben der USt-IdNr übernehmen. Sofern wirtschaftlich Tätige bis 30.09.2024 über eine USt-IdNr. verfügen, soll das BZSt öffentlich bekanntmachen, ab wann die USt-IdNr. als W-IdNr. gilt.

Alle wichtigen Informationen zur Einführung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer gibt es im Überblick auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.

(Stand: 14.10.2024)

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Reisegewerbe: Definition, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Reise
Für Umsatz- und Gewerbesteuer gelten beim Reisegewerbe besondere Regelungen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Eine besondere Form ist das Reisegewerbe, bei dem auch für Gewerbe- und Umsatzsteuer spezielle Regelungen gelten.

Reisegewerbe – Definition

Unter dem Begriff „Reisegewerbe“ versteht man eine selbstständige Tätigkeit, die ohne eine feste Niederlassung (oder außerhalb der eigenen Niederlassung) und ohne vorherige Bestellung ausgeübt wird.
Dabei kann es sich beispielsweise um einen Straßenhändler handeln, der auf verschiedenen Märkten seine Ware anbietet, aber auch um (Unterhaltungs-)Leistungen wie Zirkusse oder Karussellbetreiber.
Das Betreiben eines Reisegewerbes bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt der Stadt – bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen, in deren Bezirk der Reisegewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt

Reisegewerbe & Gewerbesteuer

Wie das Reisegewerbe steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es zusätzlich bzw. in Verbindung zu einem Gewerbebetrieb mit festem Standort betrieben wird (einheitlicher Gewerbebetrieb) oder ob es sich um ein reines Reisegewerbe handelt. (§35a GewStG, §35 GewStDV)

Wird das Reisegewerbe zusätzlich zum stehenden Gewerbe betrieben, so wird der Betrieb gewerbesteuerlich einheitlich als stehendes Gewerbe behandelt.

Beispiel: Ein Holzschnitzer betreibt neben seiner Werkstatt einen Laden, in dem er seine Werke verkauft. Zusätzlich besucht er am Wochenende verschiedene Märkte in der Umgebung, auf denen er ebenfalls seine Ware anbietet.

Er betreibt also ein stehendes Gewerbe und ein Reisegewerbe. Sein gesamter Betrieb wird demnach als stehendes Gewerbe behandelt. Daher bezieht die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der sein Laden gemeldet ist.

Handelt es sich um ein reines Reisegewerbe, so muss geprüft werden, ob ein Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Falls ja, so fließt der Gemeinde die Gewerbesteuer zu, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Ist das nicht möglich, so erhält die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet bzw. meldepflichtig ist.

Eine Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt grundsätzlich nicht, auch wenn das Reisegewerbe in mehreren Gemeinden betrieben wird.
Ausnahme! Nur wenn der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraum in eine andere Gemeinde verlegt wird, erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags nach den Kalendermonaten.
Wird während eines Monats der Mittelpunkt der Tätigkeit verlegt, so wird der Monat der Gemeinde zugerechnet, in der das Unternehmen in diesem Monat länger tätig gewesen ist.

Reisegewerbe & Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es für Reisegewerbetreibende eine Sonderregelung zu beachten, denn sie sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerhefts verpflichtet. (§22 Abs. 5 UStG)

Das Umsatzsteuerheft wird nach Vorlage der Reisegewerbekarte beim zuständigen Finanzamt ausgehändigt und ist während der Gewerbeausführung mitzuführen.
Achtung! Das Führen des Steuerhefts befreit nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen für andere Steuerarten zu führen!
Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder – soweit er dazu verpflichtet ist – die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.

Es gibt aber auch Reisegewerbetreibende, die von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit sind. (§68 UStDV)

  • Wenn der Gewerbetreibende im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führt.
  • Wenn er die Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) versteuert.
  • Wenn der Reisegewerbetreibende mit Zeitungen und Zeitschriften handelt.
  • Sollte der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen oder diese freiwillig führt.

Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden, das dem Reisegewerbetreibenden gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

(Stand: 27.09.2024)

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