Entwurf Jahressteuergesetz 2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. Er enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Mit dem Gesetz sollen insbesondere Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes (BFH) erfolgen.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen, der Bundestag dürfte vermutlich im Herbst darüber beraten. Abgeschlossen wird das Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich zum Ende des Jahres. Geplant sind u. a. folgende Anpassungen:
Änderung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Gesetzesänderung soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien (z. B. ausländischen) Einnahmen stehen. Davon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn
- die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang stehen
- diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind
- der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt
Durch eine Änderung soll die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus für alle Einkunftsarten Anwendung finden.
„Steuerfreiheit“ von Bonuszahlungen der Krankenkassen
Ab dem 01.01.2025 sollen von der Krankenkasse erbrachte Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung gelten und damit nicht den Sonderausgabenabzug mindern; diese Summe übersteigende Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten. Der Steuerpflichtige soll dann auch nachweisen können, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Steuerabzug bei Bauleistungen
Ab dem Jahr 2026 soll die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages eingeführt werden. Sie gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen
Mit den Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen im Umsatzsteuerrecht
Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG sollen die Vorgaben und die Terminologie der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Außerdem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst.
Durch die Reform wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft. Im Bereich der Fortbildung setzt die Steuerbefreiung voraus, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird.
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung
Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzig mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Zudem ist noch eine Vielzahl weiterer Änderungen geplant. Nähere Informationen über die Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren folgen.
Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024
Ergänzend zum ursprünglichen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der im Juni 2024 vom Kabinett beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden war, und den darin aufgeführten Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Juli den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Kernpunkte sind die Anpassungen des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume ab 2025 zur Sicherung des Existenzminimums sowie zum Ausgleich der kalten Progression:
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro.
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum2025 um 60 auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um weitere 156 auf 6.828 Euro.
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume ab 2025 (mit Ausnahme der sog. Reichensteuer).
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ferner ist die Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren geplant.
In dem Referentenentwurf ist erneut die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen. Diese sollte bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden, wurde jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiterverfolgt.
(Stand: 30.09.2024)