Arbeitnehmer, die einen längeren Fahrtweg vom Wohnsitz bis zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen, sollen ab 2021 steuerlich entlastet werden.
Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes 2030 hat die Bundesregierung eine CO2-Bepreisung beschlossen, welche zwangsläufig zu einer Steigerung der Benzinpreise führen wird. Daher werden zukünftig auch Arbeitnehmer höhere Kosten für den Weg zur Arbeit haben.
Zur Entlastung gelten daher folgende Entfernungspauschalen:
vom 01.01.2021 – 31.12.2026
0,30 € pro Entfernungskilometer bei einer Entfernung bis zu 20 km.
ab dem 01.01.2021
0,35 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
vom 01.01.2024 bis 31.12.2026
0,38 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
ab 01.01.2027
wieder 0,30 € pro Entfernungskilometer
Übersicht Entfernungspauschalen
Die Berechnung bei mehr als 20 km erfolgt dabei in 2 Stufen. Zunächst 20 km x 0,30 € x einfache Kilometer. Die über 20 km hinausgehende Entfernung wird dann mit 0,35 € bzw. 0,38 € multipliziert.
Diese Erhöhungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Die Anwendung der Entfernungspauschale ist dabei unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sollen die Arbeitnehmer eine sog. Mobilitätsprämie erhalten. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten sie 4,9 Cent, also 14 % der erhöhten Pendlerpauschale.
Vollzeitige Bildungsmaßnahme – erste Tätigkeitsstätte
Der BFH entschied mit Urteil vom 14.05.2020 – Az. VI R 24/18, veröffentlicht am 08.10.2020, dass eine Bildungseinrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte zählt, wenn es sich um eine kurzzeitige Bildungsmaßnahme handelt.
Der Kläger nahm im Veranlagungszeitraum 2014 an einem dreimonatigen Schweißtechniklehrgang teil. Während dieses Lehrgangs bestand kein Arbeitsverhältnis. Der Ort des Lehrgangs lag außerhalb des Wohnortes des Klägers.
In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Kosten die ihm im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme für die Unterkunft am Lehrgangsort, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten entstanden sind als Werbungskosten geltend.
Einen doppelten Haushalt hatte er nicht, da er im Haus seiner Mutter an seinem Wohnort keinen eigenen Hausstand unterhielt.
Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, dem folgte auch das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 09.05.2018, Az. 5 K 167/17).
Das FG begründete dies damit, dass der Kläger während der Bildungsmaßnahme nicht auswärts tätig war, sondern am Lehrgangsort seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Dauer des Lehrgangs von drei Monaten sei dabei unerheblich.
Der BFH bestätigte diese Auffassung des FG und wies die Revision zurück
Seit 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn diese außerhalb eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Hierbei kommt es darauf an, ob die berufliche Fort- und Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige dieser zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.
Wird bei einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme die Bildungseinrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufgesucht liegt somit eine erste Tätigkeitsstätte vor.
Wie bei Arbeitnehmern besteht auch hier keine Zeitkomponente.
Hinweis: Es können hier somit bei Vorliegen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Kosten für Übernachtung und Verpflegung können ebenfalls nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Die festzusetzende geschuldete Steuer beträgt null oder ist negativ.
Die zu zahlende Jahressteuer ist niedriger als die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.
Eine Billigkeitsregelung gilt für Fälle, die von der Abgabeverpflichtung nichts wussten, z. B. Rentner, die erstmals wegen Rentenerhöhungen zur Abgabe verpflichtet sind.
Für USt-Voranmeldungen und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen ist ein automatischer Verspätungszuschlag nicht vorgeschrieben. Er bleibt im Ermessen des Finanzamts.
Hinweis: Eine sichere Vermeidung der “automatischen Verspätungszuschläge“ ist deshalb nur durch rechtzeitige Abgabe oder rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung zu gewährleisten.
Vorab-Werbungskosten bei Vermietungseinkünften bei Nießbrauch nicht abzugsfähig
Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob (vorweggenommene) Werbungskosten bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück beim Eigentümer abzugsfähig sind. Dem Streitfall des Streitjahres 2013 lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger (Steuerberater) erwarb 1995 im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit seiner Schwester einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, das mit einem lebenslänglichen jeweils hälftigem Nießbrauchsrecht der Mutter und Tante belastet war. 2011 erwarb er für 250.000 € von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil. Die Mutter verstarb im Jahr 2015.
In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger eine AfA (1.674 €) und 6.900 € Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das Finanzamt anerkannte, im Streitjahr 2013 dagegen ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren lehnte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2017, Az. 5 K 763/15 den Abzug des AfA-Betrages ab, ließ jedoch den Abzug der Schuldzinsen zu.
Im Revisionsverfahren vor dem BFH jedoch entschied dieser mit Urteil v. 19.02.2019 – Az. IX R 20/17 (NV), dass weder AfA noch Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil im Streitjahr ein Nutzungsende durch die Nießbrauchsberechtigten noch nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb noch nicht mit Mieteinnahmen rechnen konnte. Nach Auffassung der BFH-Richter ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und evtl. Einnahmen erst mit dem Tod der Mutter im Jahre 2015 eingetreten. Er bestätigte dabei seine frühere Rechtsprechung (BFH v. 14.11.2007, Az. IX R 51/06) und erklärte auch, dass dies ebenso für „vorweggenommene“ Erhaltungsaufwendungen gelte.
Nur teilweise Minderung abziehbarer Studienkosten durch Stipendiumsleistungen
Der das Streitjahr 2014 betreffende Fall eines BWL-Studenten in einer Zweitausbildung lag dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung über die Frage vor, ob und in welcher Höhe die erhaltenen Stipendiumsgelder die Werbungskosten für die Zweitausbildung mindern dürfen oder nicht.
Der Kläger arbeitete nach Abschluss seiner Erstausbildung im Jahre 2009 bis Frühjahr 2013 im erlernten Beruf und studierte seit dem Sommersemester 2013 bei doppeltem Hausstand am Studienort. Ab 01.04.2014 erhielt er aus Bundesmitteln ein monatliches „Aufstiegsstipendium für Begabtenförderung“ in Höhe von 670 € + 60 € Büchergeld. Diese Erstattungsbeträge wollte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 bzw. bei der Verlustfeststellung für 2014 von den geltend gemachten und nicht strittigen Werbungskosten (ca. 1800 € für Kursgebühren, Fachliteratur usw.) kürzen.
Diese Auffassung lehnte das FG Köln nach erfolglosem Einspruch jedoch mit Urteil vom 15.11.2018 – Az. 1 K 1246/16 teilweise ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit den Stipendiumsleistungen dieser Art sowohl allgemeine Lebenshaltungskosten eines Studenten als auch ausbildungsorientierte Aufwendungen erstattet würden. Es schätzte dabei (in Anlehnung an eine vom deutschen Studentenwerk veranlasste Studie) den auf die Ausbildungsaufwendungen entfallenden Anteil auf 30% kürzte demnach nur 30 % der erhaltenen Stipendiengelder von den geltend gemachten Werbungskosten.
Es ließ dabei auch die Revision zum BFH zu. Da diese jedoch nicht eingelegt wurde ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG haben sowohl der BFH als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei beachtlichen Urteilen die Notwendigkeit und Grenzen von ärztlichen Anordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit klargestellt:
a) Im Beschluss des BFH v. 24.10.2018 – Az. VI B 12/17 (NV) hat dieser festgestellt, dass auch z. B. bei einer „Fern-Reiki-Behandlung“ wie auch bei Fällen mit begrenzter Lebenserwartung und/oder verwertbarem tödlichem Ausgang der Erkrankung (Fälle des „letzten Strohhalms) die in § 64 EStDV beschriebenen Verordnungen oder Gutachten die Zwangsläufigkeit ausreichend nachweisen.
b) Im zweiten Fall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16 rkr. entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein 2 1/2jähriges schwerbehindertes Kind in einem Naturheilzentrum behandelt wird und dafür „nur“ ein Attest einer Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde vorgelegt wird, auf dem der Amtsarzt lediglich vermerkte: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Die Krankenkassen hatte die Erstattung der ca. 16.800 € teuren Behandlung abgelehnt.
Das Finanzamt bemängelte diesen amtsärztlichen Vermerk als nicht ausreichend im Sinn von § 64 Abs. 2 EStDV, weil dieser Vermerk nicht als ein „Gutachten“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könne und hat deshalb den Abzug ebenfalls abgelehnt.
Das Finanzgericht war dazu jedoch anderer Auffassung und begründete diese folgendermaßen:
Wenn nach § 64 Abs. 2 EStDV ein „amtsärztliches Gutachten“ und eine „ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes…“ als gleichwertige Nachweismöglichkeiten bestimmt werden, kann an die vorgelegte amtsärztliche „Bestätigung“ kein höherer Maßstab angelegt werden.
Praxistipp: Für die Abzugsfähigkeit dieser doch oft erheblichen Kosten sei noch darauf hingewiesen, dass diese ärztlichen ggfs. Heilpraktiker-Anordnungen vor Beginn der Behandlung oder dem Kauf der Mittel ausgestellt sein müssen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV)!
Dauerhafte Vermietungsabsicht begründet auch Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG
Ein Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg zeigt die Möglichkeiten und Grenzen auf, unter welchen Voraussetzungen auch langjährige Verluste aus Vermietung steuerlich berücksichtigt werden müssen.
Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Ein Abgeordneter erwarb 2005 eine 86 qm große Eigentumswohnung, die er mit ca. 50.000 € Kostenaufwand renovierte und zunächst Ende 2010 selbst nutzte.
Ab 15.03.2011 vermietete er diese Wohnung bis ursprünglich 01.03.2015, behielt sich jedoch ein vorzeitiges Kündigungsrecht (mit 3-monatiger Kündigungsfrist) wegen Eigenbedarf für eine 1994 geborene Nichte vor. Tatsächlich kündigte der Mieter selbst Mitte 2014 das Mietverhältnis und der Kläger verkaufte die Wohnung daraufhin, weil die Nichte den Eigenbedarf nicht mehr beanspruchen wollte.
Das Finanzamt hatte die in den Streitjahren 2011 – 2014 geltend gemachten Verluste von insgesamt 42.205 € wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt, weil er nach dessen Auffassung wegen der Eigenbedarfsklausel und dem sofortigen Verkauf nach dem Mieterauszug zu erkennen gegeben habe, dass er nie eine langfristige Vermietung beabsichtigt habe und in der 3jährigen Mietzeit auch nur Verluste erzielt habe.
Diese Auffassung wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12.09.2018, Az. 2 K 1515/17 jedoch mit der Begründung zurück, dass der Kläger aufgrund seines neu gefassten Verkaufsbeschlusses zu Beginn des Mietverhältnisses eine auf Dauer angelegte Vermietung beabsichtigt habe. Deshalb könne ihm nach den Vorgaben langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei „typisierender Betrachtung“ die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden.
Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Krankenversicherungsbeiträge für auszubildendes Kind unter Bedingungen abzugsfähig
Steuerpflichtige können auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber eines in Ausbildung befindlichen Kindes einbehalten wurden. Notwendig ist dafür jedoch, dass sie diese dem Kind als Bar- oder Sachunterhaltsleistung wegen bestehender Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Wenn einem bei den Eltern lebenden Auszubildenden lediglich ein „Naturalunterhalt“ (für Kost und Wohnung) gewährt wird, reicht dies nicht aus.
Dies entschied der BFH mit Urteil vom 13.03.2018 – X R 25/15 in einem das Streitjahr 2010 betreffenden Fall, bei dem das Kind zunächst diese Ausgaben als eigene Sonderausgaben geltend gemacht hatte. Nachdem jedoch dort diese Kosten ohne steuerliche Auswirkung blieben, machten die Eltern diese als eigene Sonderausgaben geltend. Der BFH schloss sich damit im Ergebnis der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 13.05.2015 an.
Die Steuerverwaltung hatte bislang jedoch derartige Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern den Aufwand „wirtschaftlich getragen“ hatten (BMF-Schreiben v. 24.05.2017).
Tipp: Gestalten Sie als Eltern den Sachverhalt bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne der BFH-Rechtsprechung.
Wann kann bei Rabattgewährung durch Dritte steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen?
Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Hamburg zu befassen und kam mit Urteil v. 29.11.2017 – Az. 1 K 111/16 (rechtskräftig – Revision nicht zugelassen) zum Ergebnis, dass Arbeitslohn durch die Preisnachlässe eines Dritten nicht entstanden ist, weil die Rabatte nicht durch das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber „veranlasst“ waren.
Der Rabatt-Freibetrag
Erhält der Arbeitnehmer beim Kauf von Waren aus dem Sortiment seines Arbeitgeber Preisnachlässe, kann dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen, wenn der Rabattfreibetrag überschritten wird. Dieser beträgt 1.080 € je Kalenderjahr.
Die bloße Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung allein reiche für den dafür notwendigen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Diesen Zusammenhang klassifiziert auch das BMF-Schreiben vom 20.01.2016, IV C 5 S 2360 nur dann als Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit erhält“. Ein überwiegendes eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt Arbeitslohn aus. Dies sei besonders bei gleichen Rabatten an andere Kunden oder Unternehmen des Dritten der Fall (sog. „Jedermann-Rabatte“). Enge Beziehungen anderer Art könnten den Entlohnungscharakter der Rabatte nicht begründen.
Dem Streitfall lag folgender wesentliche Sachverhalt zugrunde:
Ein weltweit tätiger Handelskonzern gewährte auch den Arbeitnehmern der Klägerin 15 % Rabatt auf das gesamte Warensortiment. Beide Unternehmen wurden einst durch denselben Unternehmer gegründet, sind jedoch rechtlich selbständige Unternehmen.
Das Urteil gibt Anlass, alle Formen der Mitwirkung des Arbeitgebers im Rahmen wünschenswerter Mitarbeiterbindung daraufhin zu prüfen und in Grenzfällen dazu ggfs. eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG vom Finanzamt einzuholen.
Kapitalanleger: Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien
Mit Urteil vom 12.06.2018 – Az. VIII R 32/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der Gegenleistung und der Transaktionskosten abhängt.
Im entschiedenen Fall ging es darum, die Verluste aus der Bereinigung eines Depots von wertlos gewordenen Aktien zu nutzen. Die Bank hatte sich bereiterklärt, die Aktien zu einem Preis anzukaufen, der den Transaktionskosten entsprach, so per Saldo ein Erlös von 0 € übrig blieb.
Insbesondere sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und betonte, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen macht. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen.
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