Kapitalanleger: Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien
Mit Urteil vom 12.06.2018 – Az. VIII R 32/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der Gegenleistung und der Transaktionskosten abhängt.
Im entschiedenen Fall ging es darum, die Verluste aus der Bereinigung eines Depots von wertlos gewordenen Aktien zu nutzen. Die Bank hatte sich bereiterklärt, die Aktien zu einem Preis anzukaufen, der den Transaktionskosten entsprach, so per Saldo ein Erlös von 0 € übrig blieb.
Insbesondere sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und betonte, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen macht. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen.
(Stand: 05.10.2018)