Wann kann bei Rabattgewährung durch Dritte steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen?

Ist der Arbeitgeber an der Rabattgewährung eines Dritten gegenüber seinem Arbeitnehmer beteiligt, kann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.

Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Hamburg zu befassen und kam mit Urteil v. 29.11.2017 – Az. 1 K 111/16 (rechtskräftig – Revision nicht zugelassen) zum Ergebnis, dass Arbeitslohn durch die Preisnachlässe eines Dritten nicht entstanden ist, weil die Rabatte nicht durch das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber „veranlasst“ waren.

Der Rabatt-Freibetrag

Erhält der Arbeitnehmer beim Kauf von Waren aus dem Sortiment seines Arbeitgeber Preisnachlässe, kann dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen, wenn der Rabattfreibetrag überschritten wird. Dieser beträgt 1.080 € je Kalenderjahr.

Die bloße Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung allein reiche für den dafür notwendigen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Diesen Zusammenhang klassifiziert auch das BMF-Schreiben vom 20.01.2016, IV C 5 S 2360 nur dann als Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit erhält“. Ein überwiegendes eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt Arbeitslohn aus. Dies sei besonders bei gleichen Rabatten an andere Kunden oder Unternehmen des Dritten der Fall (sog. „Jedermann-Rabatte“). Enge Beziehungen anderer Art könnten den Entlohnungscharakter der Rabatte nicht begründen.

Dem Streitfall lag folgender wesentliche Sachverhalt zugrunde:

Ein weltweit tätiger Handelskonzern gewährte auch den Arbeitnehmern der Klägerin 15 % Rabatt auf das gesamte Warensortiment. Beide Unternehmen wurden einst durch denselben Unternehmer gegründet, sind jedoch rechtlich selbständige Unternehmen.

Das Urteil gibt Anlass, alle Formen der Mitwirkung des Arbeitgebers im Rahmen wünschenswerter Mitarbeiterbindung daraufhin zu prüfen und in Grenzfällen dazu ggfs. eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG vom Finanzamt einzuholen.

(Stand: 24.01.2019)

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