Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab 01.01.2025

Side View Of A Young Businesswoman Calculating Invoice On Computer At Workplace

Im Rahmen der ViDA-Initiative plant die EU-Kommission die Einführung eines elektronischen Meldesystems, das u. a. die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen soll. Nach momentanem Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten.

 

In Vorbereitung auf diese Umstellung wurde im Rahmen des verabschiedeten Wachstumschancengesetzes nun die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung beschlossen. Unterschieden wird ab dem 01.01.2025 zwischen elektronischen Rechnungen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen.

Eine elektronische Rechnung ist demnach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Formatanforderungen erfüllen aktuell die XRechnung sowie das ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XMLDatei).

Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Auch eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

 

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.

 

Ein Rechnungsempfänger muss ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen, müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Dasselbe gilt auch für Betreiber von PV-Anlagen, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht.

 

Für das Versenden hingegen wird es Übergangsvorschriften geben. Bis Ende 2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiter sonstige Rechnungen übermittelt werden. Bis Ende 2027 dürfen für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiter sonstige Rechnungen übermittelt werden, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von max. 800.000 Euro hatte. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) möchte die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zur Erstellung und zur Visualisierung elektronischer Rechnungen unterstützen. Eine solche Lösung wird aktuell geprüft und soll allen Unternehmen vor dem 01.01.2025 zur Verfügung gestellt werden.

(Stand: 26.04.2024)

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Wachstumschancengesetz (endlich) final beschlossen

Was wurde gestrichen, was umgesetzt? Das bringt das neue Wachstumschancengesetz.

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem abgespeckten Wachstumschancengesetz in zweiter Runde zugestimmt. Damit können nach der Gesetzesverkündung unter anderem folgende Regelungen in Kraft treten:

Geschenke

Die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde (nicht Arbeitnehmer) wird von 35 auf 50 € angehoben. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.

Dieser Höchstbetrag wird nun auf 70.000 € erhöht. Das gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Diese Regelung betrifft Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Befristete degressive Abschreibung (AfA)

Die degressive Abschreibung kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude eingeführt, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende Fertigstellungsjahres angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Der Steuerpflichtige hat allerdings ein Wahlrecht, jederzeit zur linearen AfA zu wechseln. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Änderung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche. Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Änderung der Sonderabschreibung im Betriebsvermögen

Die Sonderabschreibung beträgt bisher maximal 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr nicht überschreiten. Die mögliche Sonderabschreibung wurde für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 auf 40 % erhöht.

Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von 8 auf 9 € angehoben.

Erweiterter Verlustvortrag

Nach geltendem Recht ist der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) unbeschränkt möglich. Für den Teil, der diesen Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer. Ab dem Jahr 2028 wird wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt.

Versorgungsfreibetrag (z. B. bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen)

Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Abmilderung der Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (bisher 1 % pro Jahr). Für die Renteneintritte im Jahr 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 nur noch 82,5 %. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er die volle Besteuerung erstmals für die Kohorte 2058.

Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils (s. o.) wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird der anzuwendende Prozentsatz ab dem Jahr 2023 nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben aktuell steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt.

Diese Freigrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 1.000 € erhöht.

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Derzeit kann die Tarifermäßigung – die sogenannte Fünftelregelung- für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Da dieses Verfahren jedoch für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung weiter im Veranlagungsverfahren geltend machen. Das gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Grenze wird ab dem Jahr 2024 ersatzlos gestrichen.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern

Um für bestehende und zukünftige entsprechende DBA-Regelungen (Doppel- Besteuerungsabkommen) das Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift nun eingeführt.

Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Einführung einer Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Ab dem Jahr 2025 wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die bisher von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind.

Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigungen

Zuwendungsempfängern, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen hat, wird es künftig erlaubt sein, Zuwendungsnachweise über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke oder für Spenden nach dem 31.12.2024 mittels einer elektronischen Spendenquittung zu bescheinigen.

Erweiterung der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer

Ab dem Tag der Gesetzesverkündung erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Option zur Körperschaftsbesteuerung und thesaurierte Gewinne

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gestrichen.

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt die Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung ab dem Jahr 2023 für Grundstücksunternehmen von 10 auf 20 %.

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger

Ab dem 01.04.2024 werden alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern ab dem Jahr 2025 verzichtet.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht allerdings bestehen bleiben.

Befreiung von Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmer werden ab 2025 künftig durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.

Änderung der Grenzen zur Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben. Das gilt für Besteuerungszeiträume nach 2024.

Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht

Gewerbliche Unternehmer, die einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen.

Diese Betragsgrenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht bisher auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 €. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 € erhöht.

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte (Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Arbeitslohn, sonstige Einkünfte) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Diese Betragsgrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 auf 750.000 € erhöht.

 

Folgende ursprünglich geplanten Änderungen werden hingegen nicht umgesetzt:

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 €
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Erhöhung der Grenze des Sammelpostens und Verkürzung der Nutzungsdauer
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
  • Anhebung des Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie
  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes in der Land- und Forstwirtschaft

(Stand: 18.04.2024)

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Kein Abzug von Aufwendungen für Kleidungsstücke von Influencern

Private oder betriebliche Nutzung? Das kann bei Kleidung von Influencern nicht eindeutig getrennt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) entschieden, dass die Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betrieb und hierzu Fotos und Stories erstellte. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, kaufte sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Die Aufwendungen dafür wollte sie nun als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin ansetzen.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung ab, dass  sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und deshalb eine Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich nicht möglich sei.

Diese Auffassung teilte auch das angerufene FG: Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Aus § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe. Auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

Es komme hier nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt habe. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich am 02.07.2024 in einem Erlass ausführlich mit den Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung von Influencern befasst.

(Stand: 08.04.2024)

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Gewerbesteuerpflicht: Für wen und ab wann sie gilt

Gewerbesteuererklärung
Wer genau ist gewerbesteuerpflichtig? Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht und besteht die Möglichkeit auf eine Befreiung? Wir klären auf!

Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten steuerlichen Einnahmequellen für die Kommunen. Doch wer genau unterliegt ihr eigentlich, und ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht? Das klären wir im folgenden Überblick.
Außerdem informieren wir darüber, ob eine Befreiung von der Gewerbesteuer möglich ist bzw. ob bereits grundsätzlich per Gesetz einzelne Gewerbe von der Steuer befreit sind.

Wann ist man gewerbesteuerpflichtig?

Grundsätzlich unterscheidet man, ob eine Gewerbesteuerpflicht aufgrund der gewerblichen Tätigkeit oder der Rechtsform gegeben ist.

Damit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, müssen Voraussetzungen erfüllt werden, die sich aus §15 Abs. 2 EStG ableiten lassen:

  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft

 

Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind gewerbesteuerpflichtig, sobald alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine gewerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt. Bei Personengesellschaften gibt es die Besonderheit, dass sie auch gewerbesteuerpflichtig sein können, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, es sich jedoch um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.

 

Bei einigen Betrieben ist es tatsächlich unerheblich, ob sie die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen, da sie bereits lediglich durch ihre Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Die wahrscheinlich populärsten Beispiele sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …) und Genossenschaften (inkl. Europäischer Genossenschaften). Doch auch Europäische GesellschaftenVersicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind mittels Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.

 

Beispiel: Ist ein Immobilienmakler gewerbesteuerpflichtig?

Ja, ein selbstständiger Immobilienmakler, der seinen Beruf nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt, geht einer gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer nach und ist damit gewerbesteuerpflichtig.

Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Wie bereits erläutert, muss je nach Gesellschaft unterschieden werden, warum sie gewerbesteuerpflichtig ist. Ebenfalls zu unterschieden ist demnach auch der Beginn der Gewerbesteuerpflicht (R 2.5 GewStR). Hier eine Übersicht über die vier bekanntesten Rechtsformen:

 

Einzelunternehmen

Bei gewerblich tätigen Einzelunternehmen beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs. Vorbereitungshandlungen haben keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht.

 

Personengesellschaften

Bei gewerblich tätigen oder auch gewerblich geprägten Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs. Vorbereitungshandlungen haben keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht.

 

Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung ins Handelsregister (Steuerpflicht kraft Rechtsform).

Vor Eintragung ins Handelsregister: Finden der Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorher statt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

 

Genossenschaften

Bei Genossenschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister (Steuerpflicht kraft Rechtsform).

Ist eine Befreiung von der Gewerbesteuer möglich?

Ja, es gibt einige Gesellschaften, die nach dem Gewerbesteuergesetz gemäß § 3 GewStG  oder auch nach anderen Gesetzen und Verordnungen von der Gewerbesteuer befreit sind.

 

Bei den nach dem Gewerbesteuergesetz befreiten Betrieben handelt es sich unter andern um:

  • Staatliche Lotterieunternehmen
  • die Deutsche Bundesbank
  • Wald- und Forstgenossenschaften
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

 

Außerdem sind einige Gesellschaften auch aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen von der Gewerbesteuer befreit, wie beispielsweise:

 

Sollten Sie ein gewerbesteuerpflichtiger Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft sein, ist es möglich, dass sie trotz fehlender Befreiung keine Gewerbesteuer zahlen müssen! Das ist besonders bei kleineren Betrieben sehr wahrscheinlich, da den genannten Gesellschaften gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt wird!

Außerdem wird bei Einzelunternehmen, die eine Gewerbesteuer zahlen müssen, diese (anteilig) auf die Einkommensteuer angerechnet und damit die Steuer insgesamt abgemildert!

(Stand: 28.03.2024)

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Teilerlass der Grundsteuer: Die Regelung im Überblick

Der rückwirkende Teilerlass der Grundsteuer kann für vermietete und eigengewerblich genutzte, bebaute Grundstücke geltend gemacht werden.

Rückwirkend für das Jahr 2023 besteht die Möglichkeit auf einen Grundsteuer(teil)erlass. Ein entsprechender Antrag wäre bis zum 02.04.2024 zu stellen.

 

Voraussetzung bei vermieteten Grundstücken ist, dass der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht selbst zu vertreten hat. Der Ertragsausfall des vermieteten, bebauten Grundstücks muss also mehr als 50 % der marktgerechten, erzielbaren Miete betragen und die Eigentümer hatten diesen Umstand nicht zu vertreten. In diesen Fällen muss insbesondere eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden.

Bei eigengewerblich genutzten, bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (Flächenleerstand oder Minderung der Ausnutzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten). Die tatsächliche Ausnutzung der eigenen betrieblichen Räumlichkeiten hat sich um mehr als 50 % gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre reduziert (z. B. durch Leerstand, Kurzarbeit).

Ist eine Minderung des Rohertrags bzw. der Ausnutzung von mehr als 50 % gegeben, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags bzw. der Ausnutzung dagegen 100 %, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.

(Stand: 25.03.2024)

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Spekulationsgewinn: Updates zur aktuellen Rechtsprechung

In welchen Fällen sind die Gewinne beim Verkauf von Grundstücken und Immobilien von der Einkommensteuer befreit?

Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bzw. Immobilien sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Objekte, die unter bestimmten Voraussetzungen selbst genutzt wurden. Eine solche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder vor.

Spekulationsgewinn: Nutzung durch Schwiegermutter ist nicht begünstigt

Eine zur Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt allerdings nicht vor, wenn sie vor der Veräußerung der (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 13/23, veröffentlicht am 25.01.2024) entschieden.

Im Streitfall überließen die Ehegatten eine ihnen gehörende Wohnung der (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten sie die Wohnung und machten für den erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend.

Dem folgte der BFH nicht. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei Selbstnutzung der Immobilie greife nur dann, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten, volljährigen Kind bewohnt wird. Dagegen liege eine Selbstnutzung nicht vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Spekulationsgewinn: Keine Steuerbefreiung für die Teilung eines Grundstücks

Die Veräußerung eines abgetrennten, unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Das hat der BFH mit Urteil vom 26.09.2023 (IX R 14/22, veröffentlicht am 25.01.2024) entschieden.

Der Fall: Die Steuerpflichtigen hatten ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude erworben, das sie selbst bewohnten. Umgeben war das Gebäude von einem fast 4.000 qm großen Grundstück, das von den Steuerpflichtigen als Garten genutzt wurde.

Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen auf. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Das andere unbebaute Teilstück verkauften sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Diese Auffassung teilte der BFH allerdings nicht. Begründung: Gewinne aus Grundstücksverkäufen seien grundsätzlich als sogenanntes „Privates Veräußerungsgeschäft“ steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung sei nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird.

Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Das gelte auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

(Stand: 29.02.2024)

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Wann sind Umsätze steuerbar?

Ist ein Umsatz nicht steuerbar, kann er nicht anhand des deutschen Umsatzsteuergesetzes beurteilt werden.

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Umsatzsteuer zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen. Ist ein Umsatz nicht steuerbar, kann er auch nicht besteuert werden.

Merke: Die Begriffe steuerbar und steuerpflichtig dürfen nicht verwechselt werden. Ein steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn das UStG Anwendung findet. Anschließend entscheidet sich, ob der Umsatz eventuell steuerfrei ist.

Prinzipiell gibt es drei Möglichkeiten für einen steuerbaren Umsatz, die in § 1 Abs. 1 UStG dargestellt werden.

Steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Darunter fallen sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Lieferung oder sonstige Leistung
  2. vom Unternehmer gem. § 2 UStG ausgeführt
  3. im Rahmen seines Unternehmens
  4. im Inland
  5. gegen Entgelt

Sollte nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sein, so ist der Umsatz nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Handelt es sich beim vorliegenden Umsatz um die Einfuhr eines Gegenstandes aus einem Dritt- ins Inland, so ist der Umsatz steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen (ig) Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG, so wird der Umsatz steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Ein ig Erwerb ist gegeben, wenn ein Gegenstand gegen Entgelt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt.

(Stand: 26.02.2024)

Neue Umzugskostenpauschalen ab März 2024

Neuer Job, neue Wohnung. Die Umzugskosten sind in der Regel steuerlich absetzbar.

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber

steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Ab dem 01.03.2024 gelten jetzt neue Umzugskostenpauschalen, die von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden:

gültig ab01.04.202101.04.202201.03.2024
Ledige870 EUR886 EUR964 EUR
Verheiratete1.450 EUR1.476 EUR1.607 EUR
Erhöhungsbetrag für weitere Personen (z. B. Kinder)580 EUR590 EUR643 EUR

 

Neben diesen Pauschalen sind u. a. Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder abzugsfähig.


Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor

Weiterhin gilt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder von ihm gefordert wird.

 

Ist der Umzug nicht mit einem Wechsel des Wohnorts verbunden, wird ein beruflicher Anlass anerkannt, wenn eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Davon ist auszugehen, wenn sich die Zeit für den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde täglich verringert.

Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung darf die Umzugspauschale nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. 

(Stand: 19.02.2024)

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Entnahme einer Photovoltaikanlage

Nullsteuersatz und Entnahme von PV-Anlagen: Dazu hat das BMF in seinem Schreiben vom November 2023 weitere Informationen veröffentlicht.

In der Vergangenheit wurden Photovoltaikanlagen häufig den sogenannten „Umsatzsteuerlichen Unternehmen“ zugeordnet. Auf diese Weise konnte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Gegenzug mussten die Betreiber aber den privat verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.

 

Aufgrund der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen kann jetzt eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen sinnvoll sein. Da die Anlage nach der Entnahme nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet ist, löst der privat verbrauchte Strom auch keine steuerbare Entnahme mehr aus. Für den privaten Stromverbrauch müssen Betreiber somit auch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt abführen. Unabhängig davon unterliegt der eingespeiste Strom jedoch weiter grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 30.11.2023  hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu weiteren Einzelfragen bezüglich der Anwendung des Nullsteuersatzes und der Entnahme bei bestimmten Photovoltaikanlagen geäußert. Die Entnahme einer Photovoltaikanlage stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann zum Beispiel durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

 

Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms beispielsweise in einer Batterie gespeichert wird.

 

Die Voraussetzungen für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein privates E-Fahrzeug oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe erfüllt werden.

 

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.

Hinweis: Die Stellungnahme des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz enthält unter anderem eine sogenannte Prüfbitte. Darin bitten die Bundesländer, die Regelung zu den Größenmerkmalen für die Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen umzugestalten.

(Stand: 05.02.2024)

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Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dürfen das Einkommen einer Gesellschaft nicht mindern.

Der Begriff „verdeckte Gewinnausschüttung“ stammt aus dem deutschen Steuerrecht und ist vor allem für GmbHs relevant. Doch was genau ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? Welche Formen gibt es in der Praxis und was gilt es dabei zu beachten?

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man grundsätzlich die Übertragung eines Gewinns an einen Gesellschafter, der zunächst nicht offensichtlich ist, da diese Gewinnverteilung nicht von der Gesellschaft direkt beschlossen wurde. Grundlage für das Vorliegen ist meist ein sogenannter Fremdvergleich.

Wichtig ist dabei, dass eine vGA gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen bei einer Kapitalgesellschaft nicht mindern darf, das Grundlage für die Körperschaftsteuer ist. Auf Gesellschafterebene müssen vGAs wiederum zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG addiert werden, weshalb sie der Abgeltungsteuer unterliegen.

Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung

  • mehr Gehalt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
  • höhere Tantiemen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
  • Gesellschafter erhält für ein Darlehen an die Gesellschaft unüblich hohen Zinssatz
  • Umgekehrt muss er für ein Darlehen von der Gesellschaft nur einen sehr niedrigen Zins zahlen
  • Gesellschafter vermietet an Gesellschaft Räume für höheren Mietpreis als üblich

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt grundsätzlich immer zu einer höheren Steuerzahlung. Das gilt für beide Seiten – sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Gesellschafterebene.

  • Kapitalgesellschaft: Hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerlichen Einkommen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden.
  • Gesellschafter: Auch hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung versteuert werden. Auf Kapitalerträge wird grundsätzlich die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, fällig. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer.

(Stand: 24.01.2024)

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