Neue Umzugskostenpauschalen ab März 2024

Neuer Job, neue Wohnung. Die Umzugskosten sind in der Regel steuerlich absetzbar.

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber

steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Ab dem 01.03.2024 gelten jetzt neue Umzugskostenpauschalen, die von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden:

gültig ab01.04.202101.04.202201.03.2024
Ledige870 EUR886 EUR964 EUR
Verheiratete1.450 EUR1.476 EUR1.607 EUR
Erhöhungsbetrag für weitere Personen (z. B. Kinder)580 EUR590 EUR643 EUR

 

Neben diesen Pauschalen sind u. a. Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder abzugsfähig.


Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor

Weiterhin gilt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder von ihm gefordert wird.

 

Ist der Umzug nicht mit einem Wechsel des Wohnorts verbunden, wird ein beruflicher Anlass anerkannt, wenn eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Davon ist auszugehen, wenn sich die Zeit für den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde täglich verringert.

Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung darf die Umzugspauschale nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. 

(Stand: 19.02.2024)

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