Fahrtkosten Leiharbeit: Reisekosten oder regelmäßige Arbeitsstätte

Reisekosten
Das FG Düsseldorf hat entschieden: Leiharbeiter können Fahrtkosten als Reisekosten ansetzen.

Eine erste Tätigkeitsstätte dann liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer steuerlich nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Liegt hingegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, so dürfen die Aufwendungen nach Maßgabe des Reisekostenrechts angesetzt werden. Offen ist gegenwärtig die Frage, ob von einem Leiharbeitnehmer selbst dann ein Kostenabzug nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts beansprucht werden kann, wenn zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter keine zeitliche Befristung des Einsatzes bei einem Entleiher vereinbart wurde.

Hintergrund:
Der Kläger war ab dem 16.08.2021 unbefristet bei einem Personalunternehmen beschäftigt. Er sollte an wechselnden Einsatzstellen bei diversen Kunden tätig werden. Ab dem 16.08.2021 war er bei einem Kunden T eingesetzt. Als geplante Dauer des Einsatzes war zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter „Ende offen“ festgelegt worden. Bis zum 03.02.2023 war der Kläger bei diesem Kunden eingesetzt. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos und ab dem 30.05.2023 wiederum beim Kunden T tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zum Kunden T mit dem privaten PKW des Klägers nur in Höhe der Entfernungspauschale, da es von einer ersten Tätigkeitsstätte ausging.

Das Finanzgericht Düsseldorf ließ mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. 15 K 1490/24) hingegen einen Abzug der strittigen Fahrtkosten als Reisekosten zu. Das Gericht betonte zunächst, dass es für eine dauerhafte Zuordnung nicht auf die Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ankomme. Maßgeblich sei vielmehr die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter, ob der Mitarbeiter unbefristet beim Kunden tätig werden soll. Nach der zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Einsatzende offen sei, spreche tatsächlich alles für einen dauerhaften und unbefristeten Einsatz beim Entleiher.

Ab 01.04.2017 bestimme aber § 1 Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (kurz: AÜG), dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen dürfe. Diese Regelung im AÜG löse – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – eine zeitliche Befristung aus, die als arbeitsrechtliche Regelung unmittelbar zu beachten sei. Daher könne keine dauerhafte Zuordnung vorliegen.

Die Auffassung des FG Düsseldorf weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung und einer anderslautenden Entscheidung des FG München (Urteil vom 21.03.2023 – 6 K 1233/20) ab. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist allerdings die erste FG-Entscheidung, die sich mit einem Arbeitnehmerfall auseinandersetzt, bei dem der Arbeitsvertrag nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen wurde. In dem der Entscheidung des FG München zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen.

Aufgrund des Haftungsrisikos sollten Arbeitgeber gegenwärtig in vergleichbaren Sachverhalten keinen steuerfreien Reisekostenersatz leisten.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. VI R 32/24 ein Revisionsverfahren anhängig.

(Stand: 27.02.2025)

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Besteuerung, Bilanzierung, Abschreibung: Wirtschaftliches vs. zivilrechtliches Eigentum

Standort
Wer die wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt, wird steuerrechtlich zum wirtschaftlichen Eigentümer.

Wie wird steuerrechtlich zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum unterschieden? Das veranschaulichen wir im Folgenden anhand des Beispiels „Leasing“. Außerdem beantworten wir die Frage, warum diese Unterscheidung für Bilanzierende wichtig ist und beleuchten abschließend einen Sonderfall: Inwiefern ist die Abschreibung eines Wirtschaftsguts möglich, ohne Eigentümer zu sein?

Differenzierung zwischen wirtschaftlichem/zivilrechtlichem Eigentümer

Der rechtliche Eigentümer eines Wirtschaftsguts wird auch als zivilrechtlicher Eigentümer betrachtet. Er verfügt rechtlich über den Gegenstand. Der wirtschaftliche Eigentümer hingegen verfügt über die tatsächliche wirtschaftliche Sachherrschaft eines Gegenstands.

Demnach ist das Hauptmerkmal des wirtschaftlichen Eigentümers, dass der rechtliche Eigentümer keine Einwirkung auf das Wirtschaftsgut hat, solange dieses beim wirtschaftlichen Eigentümer in Nutzung ist. (§ 39 AO) 

Anhand des Finanzierungskonzepts „Leasing“ lässt sich das beispielhaft veranschaulichen:

Ein Steuerpflichtiger least ein Fahrzeug bei einem Autohaus. Dadurch wird er zum Leasingnehmer, das Autohaus zum Leasinggeber.
Grundsätzlich ist das Autohaus der (zivil-)rechtliche Eigentümer des Fahrzeugs. Der Steuerpflichtige wird durch den Leasingvertrag ebenfalls zum Eigentümer – nämlich zum wirtschaftlichen. (Vorausgesetz ist hierbei allerdings eine entsprechende Vertragsgestaltung des Leasingverhältnisses. Es sind auch Leasingverträge möglich, aus denen sich eine Zurechnung zum Leasinggeber ergibt.)

Das Hauptmerkmal, nämlich dass der rechtliche Eigentümer (Leasinggeber) für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr über die tatsächliche Herrschaft an dem Wirtschaftsgut verfügt, ist gegeben. Denn es befindet sich nun im wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers.

Inwiefern ist es steuerrechtlich relevant, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist?

Grundsätzlich ist jeder rechtliche Eigentümer zur Bilanzierung und damit auch zur Bewertung und Abschreibung für Abnutzung (AfA) berechtigt. Das heißt: Jedes Unternehmen, das einen Gegenstand rechtmäßig erworben hat, darf ihn auch abschreiben.

Hat der rechtliche Eigentümer allerdings keine tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut, da ein anderer der wirtschaftliche Eigentümer ist, so wird der Gegenstand beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert. Dieser kann dann auch Abschreibungen steuermindernd berücksichtigen.

Sonderfall: AfA-Befugnis ohne Eigentum?

Grundsätzlich können also nur rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter vornehmen.

Mit einer Ausnahme: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenen Interesse, so steht ihm möglicherweise auch eine AfA-Befugnis zu, ohne dass er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist.

In der Praxis könnte dieser Fall folgendermaßen aussehen:

Unternehmer A vermietet sein unbebautes Grundstück an Unternehmer B. A ist demnach sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer.

Errichtet nun Unternehmer B eine Lagerhalle auf diesem fremden Grundstück, ist nicht sofort klar, wer dieses Gebäude abschreiben darf. Da Unternehmer B die Aufwendungen zur Herstellung der Lagerhalle getragen hat, könnte die Möglichkeit bestehen, dass auch er die Kosten abschreiben darf. Sofern hier ein wirtschaftliches Eigentum vom Unternehmer B auszuschließen wäre, würde dann eine AfA-Befugnis ohne Eigentum vorliegen. Für eine abschließende Beurteilung kommt es aber auf die genauen vertraglichen Vereinbarungen an.

(Stand: 19.02.2025)

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Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2025

Essen
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025: Das sind die aktuellen Werte

Im Januar hat die Finanzverwaltung die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Diese Werte werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Mit ihrer Hilfe können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2025
Ermäßigter SteuersatzVoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei1.6332091.842
Fleischerei/Metzgerei1.4535552.008
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.4231.0342.457
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen2.2921.7534.045
Getränkeeinzelhandel120270390
Café und Konditorei1.5735852.158
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)7040704
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.3633601.723
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)375165540
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.01.2025

(Stand: 17.02.2025)

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Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung

Fahrtenbuch
Der BFH hat darüber geurteilt, inwieweit ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Nachweis einer privaten Kfz-Nutzung beeinträchtigen kann.

Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode zu versteuern.

Der Fall: Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er leaste einen BMW 740d X Drive. Die Leasingkosten sowie weitere Fahrzeugaufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Zusätzlich leaste er einen Lamborghini Aventador, den er mit einer Werbefolie versah. Auch die Aufwendungen für dieses Fahrzeug machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Autos führte der Kläger handschriftlich Fahrtenbücher. Neben den beiden o. g. Fahrzeugen hatte der Kläger noch zwei weitere im Privatvermögen – einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher des Klägers nicht an und erhöhte – unter Anwendung der 1 %-Regel – dessen Einnahmen um die Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter des BFH allerdings hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Er kann aber erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

Entsprechendes gilt, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, sämtlich Umstände berücksichtigt werden müssen. Ein Fahrtenbuch dürfe dabei nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21).

(Stand: 10.02.2025)

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Grünes Licht für eingekürzten Entwurf: Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen

Buch
Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Solidaritätszuschlag – mit diesen Anpassungen soll das Steuerfortentwicklungsgesetz die kalte Progression ausgleichen.

Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Mit den Maßnahmen soll unter anderem die „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Folgende Regelungen wurden nun verabschiedet:

  • Anhebung Kindergeld ab 01.01.2025 von 250 auf 255 € monatlich
  • Anhebung Kindergeld ab 01.01.2026 auf 259 € monatlich
  • Anhebung Grundfreibetrag um 312 auf 12.096 € im Jahr 2025
  • Anhebung Grundfreibetrag ab 2026 um weitere 252 auf 12.348 €
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs
  • Anhebung Kinderfreibetrag für den VZ 2025 um 60 auf 6.672 €
  • Anhebung Kinderfreibetrag ab dem VZ 2026 um 156 auf 6.828 €
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026

Die weiteren, im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht mehr umgesetzt. Das betrifft u. a. die folgenden Regelungen:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren
  • Reform der Sammelabschreibungen (5.000 Euro, 3 Jahre)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung im Zeitraum 2025 bis 2028
  • Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge

(Stand: 22.01.2025)

Zur Umsatzsteuer optieren – Was bedeutet das und für wen kann es Sinn machen?

Schlüssel
Bei Umsätzen aus Vermietung, Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen oder Geldforderungen ist eine Option zur Umsatzsteuer – unter Umständen – möglich.

Generiert ein Steuerpflichtiger steuerfreie Umsätze, dann ist er in den meisten Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist besonders bei Vermietung und Verpachtung ärgerlich, weil hier – durch beispielsweise hohe Instandhaltungskosten – häufig entsprechend viel Vorsteuer anfällt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Option gem. § 9 UStG eingeführt.

Was steckt hinter der Option der Umsatzsteuer bei Vermietung?

Wird ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung vermietet, sind diese Einnahmen in der Regel umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 a UStG. Das bedeutet, es muss weder Umsatzsteuer abgeführt noch Vorsteuer abgezogen werden.

Durch die Option der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das bedeutet: Der Vermieter müsste dann Umsatzsteuer vereinnahmen und dürfte dafür auch Vorsteuer abziehen.

Hinweis: Wird bereits die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so kann die Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 UStG nicht wahrgenommen werden. Auch Land- und Forstwirte sind von dieser Option ausgenommen.

Damit man überhaupt zur Umsatzsteuer optieren kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Um die Voraussetzungen zu veranschaulichen, hier ein praxisorientiertes Beispiel:

Beispiel – Option Umsatzsteuer

Ein Steuerpflichtiger vermietet drei Wohnungen und möchte bei Möglichkeit optieren. Die Wohnung im Erdgeschoss (EG) vermietet er an einen Elektrohandel, die im Obergeschoss (OG) an eine Arztpraxis und die im Dachgeschoss (DG) an ein Ehepaar.

Wohnung im Erdgeschoss: Ein Elektrohandel zählt als Unternehmer, der die Räume für sein Unternehmen nutzt. Zudem führt das Unternehmen nur Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

  • Für die Wohnung EG kann zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wohnung im Obergeschoss: Eine Arztpraxis wird zwar als Unternehmer gewertet, der die Räume für sein Unternehmen nutzt, jedoch führt er keine zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätze aus.

  • Für die Wohnung OG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wohnung im Dachgeschoss: Ein Ehepaar ist kein Unternehmer.

  • Für die Wohnung DG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.

Folglich kann der Steuerpflichtige nur für die Wohnung im Erdgeschoss zur Umsatzsteuer optieren. Dafür ist es nicht notwendig, dass das gesamte Haus die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Option der Umsatzsteuer kann auch nur für einzelne Leistungen angewendet werden.

Neben der Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung gibt es auch noch andere Umsätze, die den § 9 UStG in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Umsätze aus Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen oder Geldforderungen, sowie beim Verkauf von Gewerbeimmobilien und Erbpachtgrundstücken.

Gibt es eine Bindungsfrist bei der Option zur Umsatzsteuer?

Im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung, bei der man 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist, gibt es bei der Umsatzsteueroptierung grundsätzlich keine Bindungsfrist. Sie kann jederzeit für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.

Achtung! Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn gemeinnützige Vereine sich dazu entscheiden, zur Umsatzsteuer zu optieren. Sie sind danach für mindestens 5 Jahre gebunden.

Lässt sich die Option zur Umsatzsteuer rückgängig machen?

Eine bereits ausgeübte Option kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – allerdings nur unter erheblichem Aufwand.  Dafür muss der Steuerpflichtige die Rechnung korrigieren. Folglich wird vom Leistungsempfänger die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangt. Ein bereits erfolgter Vorsteuerabzug muss wieder rückgängig gemacht werden.

Der Leistungsempfänger muss der Rückgängigmachung nicht zustimmen, kann aber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Außerdem muss das Finanzamt der Korrektur zustimmen. Die Vorschriften gemäß § 14c UStG sind einzuhalten.

(Stand: 07.01.2025)

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Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unternehmen?

Für besonders wichtige Unterlagen gelten sowohl steuer- als auch handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen.

Wer selbständig ist oder ein Unternehmen führt, kennt das: Im Lauf eines  Wirtschaftsjahres sammelt sich so einiges an Dokumenten an – vor ein paar Jahren hauptsächlich noch in Papierform, inzwischen oft schon digital. Um das Ganze möglichst überschaubar zu halten, wollen viele Unternehmer nicht mehr relevante Unterlagen möglichst schnell aussortieren. Aber Vorsicht: Für die Buchführung gelten sogenannte Aufbewahrungspflichten mit entsprechenden Fristen.

Diese Aufbewahrungsfristen gelten sowohl im Steuerrecht (§ 147 AO) als auch im Handelsrecht (§ 257 HGB). Aus handelsrechtlicher Sicht müssen nur Kaufleute gemäß § 1, § 2, § 3 und § 6 HGB Unterlagen aufbewahren. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen, Inventare, Handelsbücher, Lageberichte, Handelsbriefe und vieles mehr. Im Steuerrecht dagegen müssen alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden. Das betrifft nicht nur Kaufleute, sondern alle Buchführungspflichtigen.

Hinweis: Bis auf die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse dürfen sämtliche Unterlagen auch ausschließlich digital aufbewahrt werden. 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt in beiden Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Handelsrechtlich endet sie exakt nach Ablauf der jeweiligen Frist. Im Steuerrecht wiederum muss die Ablaufhemmung gemäß § 147 Abs. 3 S. 5 AO berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Frist der Aufbewahrung so lange bestehen bleibt, bis die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuern abgelaufen ist.

 

FristHandelsrechtSteuerrecht
10 Jahre– Handelsbücher
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
– Bücher und Aufzeichnungen
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
8 Jahre– Buchungsbelege– Buchungsbelege  
6 Jahre– Handelsbriefe– Handelsbriefe
– Weitere für die Besteuerung notwendige Unterlagen
Aufbewahrungsfristen im Überblick

Im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das im Herbst 2024 verabschiedet wurde, wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre reduziert. Das gilt – wie der Tabelle zu entnehmen ist – sowohl handels- als auch steuerrechtlich.

Hinweis: Die neue Aufbewahrungsfrist gilt erstmals für alle Belege, deren 10-jährige Frist am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes – also den 28.10.2024 – noch nicht abgelaufen ist. (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)

(Stand: 17.12.2024)

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Weihnachtszeit – was ist steuerlich zu beachten?

Weihnachtsfeier
Für Betriebsfeiern können Arbeitgeber pro Person 110 Euro steuerfrei aufwenden. Bei Weihnachtsgeschenken sind es 50 Euro.

Es ist Advent – traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke. Gerade dabei gibt es einige steuerliche Aspekte zu beachten.

Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeiern

Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von geldwerten Vorteilen gewährt werden. Steuerlich gesehen gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (wie z. B. Speisen, Getränke und Unterhaltung) grundsätzlich als solche geldwerten Vorteile.

So lange diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Der Betrag von 110 Euro wird pro Arbeitnehmer gerechnet. Wenn Familienangehörige und Gäste des Arbeitnehmers teilnehmen, wird der auf diese zusätzlichen Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zugerechnet.

Wird der Freibetrag überschritten, kann der darüberhinausgehende Betrag ggf. vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, sodass der Arbeitnehmer das nicht im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung tun muss.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Bei Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt eine jährliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.

Geschenke stellen für den Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und unterliegen damit der Einkommensteuer. Sollte das nicht gewünscht sein, hat der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % der Aufwendungen. Mit der Pauschalversteuerung ist zugleich die Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.

Geschenke an Mitarbeitende

Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Geburtstage oder Jubiläen der Arbeitnehmer – nicht jedoch Weihnachtsgeschenke.

Weihnachtsgeschenke fallen unter die allgemeine Grenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wurde (beispielsweise für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft), können Sachgeschenke bis zu diesem Wert getätigt werden.

Wird auch hier die Grenze überschritten, zählt das gesamte Geschenk in voller Höhe als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den Betrag ebenfalls ggf. pauschal versteuern.

(Stand: 16.12.2024)

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Verkündet und in Kraft getreten – Aktuelles zum Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 steht: Am 05. Dezember wurde es verkündet, am 06. ist es in Kraft getreten.

Nach der Zustimmung im Bundesrat am 22.11.2024 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.12.2024 ist das Jahressteuergesetz 2024 am 06.12.2024 final in Kraft getreten.

Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Es enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Zu den beschlossenen Änderungen gehört unter anderem:

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Bisher sind bei bestimmten Gebäuden PV-Anlagen nur bis zu einer maximalen Leistung von 15 kW (peak) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung wurde nun auf eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Kinderbetreuungskosten

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung – höchstens 4.000 Euro je Kind – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sollen maximal 80 % der Aufwendungen – höchstens 4.800 EUR – abzugsfähig sein.

Elektronische Beantragung von Kindergeld

Die elektronische Antragstellung soll künftig zum Regelfall werden. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll jedoch auch weiter möglich bleiben.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – ausländische Beiträge

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon gibt es bereits jetzt aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahmeregelung, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” in Zusammenhang stehen.

Diese Ausnahmeregelung für Arbeitnehmereinkünfte wird nun auch auf andere Einkünfte ausgeweitet (z. B. auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit).

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – Bonuszahlungen

Auf Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten ab dem Jahr 2025 bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung und mindern damit nicht mehr den Sonderausgabenabzug. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung und führen zu einer Reduzierung der absetzbaren Krankenkassenbeiträge.

Steuerpflichtige können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch bei Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Behinderten-Pauschbetrag

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt ab dem Jahr 2026 bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Künftig ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich. Damit wird die Versteuerung von stillen Reserven vermieden.

Diese Regelung gilt ab Gesetzesverkündung in allen offenen Fällen.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird ab dem 01.01.2026 eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.

Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen Leistungen

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer

Ab dem 01.01.2028 ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung ausgeführt worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Dieser Hinweis auf die Istversteuerung ist erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Kleinunternehmerregelung

Die Neuregelung ermöglicht es, dass auch im EU-Ausland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Im Inland ansässige Unternehmer sollen künftig die Steuerbefreiung auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen können. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

Nach neuem Recht werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte Steuerbefreiung eingeführt. Aktuell wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nur “nicht erhoben”.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 Euro, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Mobilitätsbudgets

Die geplante Einführung eines Mobilitätsbudgets wurde gestrichen. Die Bundesregierung wird stattdessen gebeten, Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.

(Stand: 10.12.2024)

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Gewerbesteuervorauszahlung – Termine, Herabsetzung & Co.

Gewerbesteuer
Gewerbesteuervorauszahlungen werden vierteljährlich geleistet und am Ende des Erhebungszeitraums mit der Steuerschuld verrechnet.

Hat sich im vergangenen Veranlagungszeitraum eine Gewerbesteuer-Nachzahlung ergeben, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass für die Zukunft eine Gewerbesteuervorauszahlung (§ 19 GewStG) festgesetzt wird. Wenn der Steuerpflichtige bereits Vorauszahlungen leistet, dann ist eine Erhöhung ebenfalls eine mögliche Folge.

Doch warum und wann werden Gewerbesteuervorauszahlungen fällig? Wie wird die Höhe der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer festgelegt? Und gibt es eine Möglichkeit, Gewerbesteuervorauszahlungen herabzusetzen?

Warum gibt es Steuervorauszahlungen?

Steuervorauszahlungen erleichtern es Steuerpflichtigen, die Höhe der Schuld zu begleichen. Die Zahlungen verteilen sich über das gesamte Jahr und werden nicht in einer großen Summe am Ende des Erhebungszeitraums fällig.

Gewerbesteuervorauszahlung: Termine

Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Es kann bei den Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer auch nicht zu einer monatlichen Zahlung gewechselt werden, wie etwa bei der Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden.

Diese vier Termine ändern sich in der Regel nicht. So kann sich jeder Gewerbetreibende diese Zahlungsfristen fix im Kalender vormerken. Ersichtlich sind diese Termine auch im Vorauszahlungsbescheid.

Höhe der Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)

Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus der letzten Gewerbesteuerschuld. Es wird grundsätzlich angenommen, dass sich im nächsten Jahr ungefähr die gleiche Steuerlast ergibt. Somit beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Vorauszahlungen werden jeweils auf den nächsten vollen Euro abgerundet und nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € betragen.

Verrechnung der Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuervorauszahlungen eines Erhebungszeitraums werden auf die Steuerschuld des Erhebungszeitraums angerechnet. (§20 GewStG) Dabei ist das Verhältnis von Vorauszahlung zu Steuerschuld wichtig:

  • Vorauszahlung < Steuerschuld: Die Steuerschuld verringert sich um die bereits geleisteten Vorauszahlungen. Der Differenzbetrag muss im Rahmen einer Abschlusszahlung geleistet werden, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen muss.
  • Vorauszahlung > Steuerschuld: Die Steuerschuld wurde durch die bereits geleisteten Vorauszahlungen vollständig beglichen. Möglicherweise darüber hinaus geleistete Vorauszahlungen werden dem Steuerpflichtigen entweder zurückgezahlt oder mit dem nächsten Erhebungszeitraum verrechnet.

Kann man Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen?

Ja, die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung ist möglich. Allerdings nur, wenn während des Wirtschaftsjahres bereits deutlich zu erkennen ist, dass der Gewinn erheblich geringer ausfallen wird als im Vorjahr.

Der Antrag zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann entweder bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Die Herabsetzung erfolgt dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Alternativ kann auch beim Finanzamt die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. In diesen Fällen ist die Gemeinde dann an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Es ist ratsam, den Herabsetzungsantrag mit geeigneten Unterlagen zu untermauern, die belegen, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfallen wird als angenommen.

Die zuständige Gemeinde erstellt dann aufgrund des Antrages, bzw. auf Grundlage eines geänderten Bescheides über die Höhe des Steuermessbetrages, einen angepassten Vorauszahlungsbescheid, der die Höhe der neuen Gewerbesteuervorauszahlungen ausweist.

(Stand: 09.12.2024)

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