Muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen?

Urteil
Sind rein steuerliche Gründe für die Umstellung eines Wirtschaftsjahres ausreichend oder nicht? Darüber muss jetzt der BFH entscheiden.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 08.08.2024 (Az. 10 K 864/21 AO) entschieden, dass das Finanzamt zustimmen muss, wenn ein Unternehmen das Wirtschaftsjahr ändern will, auch wenn die Umstellung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Der Fall:

Eine GmbH innerhalb eines Konzerns wollte ihr Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellen. Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung sollten damit körperschaftsteuerliche Verluste geltend gemacht werden. Das stellte die Klägerin so auch in einem Schreiben dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich.

Das Urteil:

Das FG allerdings entschied zugunsten der Klägerin. Die GmbH habe hier einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres. Laut Gesetz dürfe das Finanzamt die Zustimmung nur verweigern, wenn die Änderung des Wirtschaftsjahres missbräuchlich ist. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres aus wirtschaftlichen Gründen sei immer möglich. Die Nutzung von steuerlichen Verlusten sei als ausreichender Grund anzusehen. Daher hätte das Finanzamt die Zustimmung nicht verweigern dürfen.

Die finale Entscheidung liegt nun beim BFH: Die Revision gegen das aktuelle Urteil wurde zugelassen (BFH I R 20/24, anhängig seit 20.02.2025).

(Stand: 31.03.2025)

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Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Fitnessstudio
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio werden steuerrechtlich nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen (agB) liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.

Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen diese Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ein wesentlicher Anwendungsfall der außergewöhnlichen Belastungen sind Krankheitskosten.

Der Fall:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun darüber zu befinden, ob zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können – als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Der Klägerin war ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Sie hatte sich für ein Training bei einem Reha-Verein entschieden, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Die Kursteilnahme setzte neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in diesem Fitnessstudio voraus.

Die beinhaltete neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining allerdings auch die Sauna- und Schwimmbadbenutzung sowie weitere Kurse. Seitens der Krankenkasse wurden nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattet. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen. Ein Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnte sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Das Urteil:

Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Grundsätzlich zählen Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten.

Der Klägerin seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht zwangsläufig deshalb erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung zur Absolvierung des Funktionstrainings in dem Fitnessstudio sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Dies könne nach Ansicht des BFH keine steuererhebliche Zwangsläufigkeit begründen.

Dem Abzug der Mitgliedsbeiträge stehe außerdem der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin davon keinen Gebrauch machte.

(Stand: 24.03.2025)

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Fahrtkosten Leiharbeit: Reisekosten oder regelmäßige Arbeitsstätte

Reisekosten
Das FG Düsseldorf hat entschieden: Leiharbeiter können Fahrtkosten als Reisekosten ansetzen.

Eine erste Tätigkeitsstätte dann liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer steuerlich nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Liegt hingegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, so dürfen die Aufwendungen nach Maßgabe des Reisekostenrechts angesetzt werden. Offen ist gegenwärtig die Frage, ob von einem Leiharbeitnehmer selbst dann ein Kostenabzug nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts beansprucht werden kann, wenn zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter keine zeitliche Befristung des Einsatzes bei einem Entleiher vereinbart wurde.

Hintergrund:
Der Kläger war ab dem 16.08.2021 unbefristet bei einem Personalunternehmen beschäftigt. Er sollte an wechselnden Einsatzstellen bei diversen Kunden tätig werden. Ab dem 16.08.2021 war er bei einem Kunden T eingesetzt. Als geplante Dauer des Einsatzes war zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter „Ende offen“ festgelegt worden. Bis zum 03.02.2023 war der Kläger bei diesem Kunden eingesetzt. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos und ab dem 30.05.2023 wiederum beim Kunden T tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zum Kunden T mit dem privaten PKW des Klägers nur in Höhe der Entfernungspauschale, da es von einer ersten Tätigkeitsstätte ausging.

Das Finanzgericht Düsseldorf ließ mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. 15 K 1490/24) hingegen einen Abzug der strittigen Fahrtkosten als Reisekosten zu. Das Gericht betonte zunächst, dass es für eine dauerhafte Zuordnung nicht auf die Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ankomme. Maßgeblich sei vielmehr die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter, ob der Mitarbeiter unbefristet beim Kunden tätig werden soll. Nach der zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Einsatzende offen sei, spreche tatsächlich alles für einen dauerhaften und unbefristeten Einsatz beim Entleiher.

Ab 01.04.2017 bestimme aber § 1 Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (kurz: AÜG), dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen dürfe. Diese Regelung im AÜG löse – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – eine zeitliche Befristung aus, die als arbeitsrechtliche Regelung unmittelbar zu beachten sei. Daher könne keine dauerhafte Zuordnung vorliegen.

Die Auffassung des FG Düsseldorf weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung und einer anderslautenden Entscheidung des FG München (Urteil vom 21.03.2023 – 6 K 1233/20) ab. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist allerdings die erste FG-Entscheidung, die sich mit einem Arbeitnehmerfall auseinandersetzt, bei dem der Arbeitsvertrag nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen wurde. In dem der Entscheidung des FG München zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen.

Aufgrund des Haftungsrisikos sollten Arbeitgeber gegenwärtig in vergleichbaren Sachverhalten keinen steuerfreien Reisekostenersatz leisten.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. VI R 32/24 ein Revisionsverfahren anhängig.

(Stand: 27.02.2025)

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Besteuerung, Bilanzierung, Abschreibung: Wirtschaftliches vs. zivilrechtliches Eigentum

Standort
Wer die wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt, wird steuerrechtlich zum wirtschaftlichen Eigentümer.

Wie wird steuerrechtlich zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum unterschieden? Das veranschaulichen wir im Folgenden anhand des Beispiels „Leasing“. Außerdem beantworten wir die Frage, warum diese Unterscheidung für Bilanzierende wichtig ist und beleuchten abschließend einen Sonderfall: Inwiefern ist die Abschreibung eines Wirtschaftsguts möglich, ohne Eigentümer zu sein?

Differenzierung zwischen wirtschaftlichem/zivilrechtlichem Eigentümer

Der rechtliche Eigentümer eines Wirtschaftsguts wird auch als zivilrechtlicher Eigentümer betrachtet. Er verfügt rechtlich über den Gegenstand. Der wirtschaftliche Eigentümer hingegen verfügt über die tatsächliche wirtschaftliche Sachherrschaft eines Gegenstands.

Demnach ist das Hauptmerkmal des wirtschaftlichen Eigentümers, dass der rechtliche Eigentümer keine Einwirkung auf das Wirtschaftsgut hat, solange dieses beim wirtschaftlichen Eigentümer in Nutzung ist. (§ 39 AO) 

Anhand des Finanzierungskonzepts „Leasing“ lässt sich das beispielhaft veranschaulichen:

Ein Steuerpflichtiger least ein Fahrzeug bei einem Autohaus. Dadurch wird er zum Leasingnehmer, das Autohaus zum Leasinggeber.
Grundsätzlich ist das Autohaus der (zivil-)rechtliche Eigentümer des Fahrzeugs. Der Steuerpflichtige wird durch den Leasingvertrag ebenfalls zum Eigentümer – nämlich zum wirtschaftlichen. (Vorausgesetz ist hierbei allerdings eine entsprechende Vertragsgestaltung des Leasingverhältnisses. Es sind auch Leasingverträge möglich, aus denen sich eine Zurechnung zum Leasinggeber ergibt.)

Das Hauptmerkmal, nämlich dass der rechtliche Eigentümer (Leasinggeber) für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr über die tatsächliche Herrschaft an dem Wirtschaftsgut verfügt, ist gegeben. Denn es befindet sich nun im wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers.

Inwiefern ist es steuerrechtlich relevant, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist?

Grundsätzlich ist jeder rechtliche Eigentümer zur Bilanzierung und damit auch zur Bewertung und Abschreibung für Abnutzung (AfA) berechtigt. Das heißt: Jedes Unternehmen, das einen Gegenstand rechtmäßig erworben hat, darf ihn auch abschreiben.

Hat der rechtliche Eigentümer allerdings keine tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut, da ein anderer der wirtschaftliche Eigentümer ist, so wird der Gegenstand beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert. Dieser kann dann auch Abschreibungen steuermindernd berücksichtigen.

Sonderfall: AfA-Befugnis ohne Eigentum?

Grundsätzlich können also nur rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter vornehmen.

Mit einer Ausnahme: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenen Interesse, so steht ihm möglicherweise auch eine AfA-Befugnis zu, ohne dass er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist.

In der Praxis könnte dieser Fall folgendermaßen aussehen:

Unternehmer A vermietet sein unbebautes Grundstück an Unternehmer B. A ist demnach sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer.

Errichtet nun Unternehmer B eine Lagerhalle auf diesem fremden Grundstück, ist nicht sofort klar, wer dieses Gebäude abschreiben darf. Da Unternehmer B die Aufwendungen zur Herstellung der Lagerhalle getragen hat, könnte die Möglichkeit bestehen, dass auch er die Kosten abschreiben darf. Sofern hier ein wirtschaftliches Eigentum vom Unternehmer B auszuschließen wäre, würde dann eine AfA-Befugnis ohne Eigentum vorliegen. Für eine abschließende Beurteilung kommt es aber auf die genauen vertraglichen Vereinbarungen an.

(Stand: 19.02.2025)

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Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2025

Essen
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025: Das sind die aktuellen Werte

Im Januar hat die Finanzverwaltung die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Diese Werte werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Mit ihrer Hilfe können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2025
Ermäßigter SteuersatzVoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei1.6332091.842
Fleischerei/Metzgerei1.4535552.008
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.4231.0342.457
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen2.2921.7534.045
Getränkeeinzelhandel120270390
Café und Konditorei1.5735852.158
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)7040704
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.3633601.723
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)375165540
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.01.2025

(Stand: 17.02.2025)

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Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung

Fahrtenbuch
Der BFH hat darüber geurteilt, inwieweit ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Nachweis einer privaten Kfz-Nutzung beeinträchtigen kann.

Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode zu versteuern.

Der Fall: Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er leaste einen BMW 740d X Drive. Die Leasingkosten sowie weitere Fahrzeugaufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Zusätzlich leaste er einen Lamborghini Aventador, den er mit einer Werbefolie versah. Auch die Aufwendungen für dieses Fahrzeug machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Autos führte der Kläger handschriftlich Fahrtenbücher. Neben den beiden o. g. Fahrzeugen hatte der Kläger noch zwei weitere im Privatvermögen – einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher des Klägers nicht an und erhöhte – unter Anwendung der 1 %-Regel – dessen Einnahmen um die Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter des BFH allerdings hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Er kann aber erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

Entsprechendes gilt, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, sämtlich Umstände berücksichtigt werden müssen. Ein Fahrtenbuch dürfe dabei nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21).

(Stand: 10.02.2025)

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Grünes Licht für eingekürzten Entwurf: Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen

Buch
Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Solidaritätszuschlag – mit diesen Anpassungen soll das Steuerfortentwicklungsgesetz die kalte Progression ausgleichen.

Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Mit den Maßnahmen soll unter anderem die „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Folgende Regelungen wurden nun verabschiedet:

  • Anhebung Kindergeld ab 01.01.2025 von 250 auf 255 € monatlich
  • Anhebung Kindergeld ab 01.01.2026 auf 259 € monatlich
  • Anhebung Grundfreibetrag um 312 auf 12.096 € im Jahr 2025
  • Anhebung Grundfreibetrag ab 2026 um weitere 252 auf 12.348 €
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs
  • Anhebung Kinderfreibetrag für den VZ 2025 um 60 auf 6.672 €
  • Anhebung Kinderfreibetrag ab dem VZ 2026 um 156 auf 6.828 €
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026

Die weiteren, im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht mehr umgesetzt. Das betrifft u. a. die folgenden Regelungen:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren
  • Reform der Sammelabschreibungen (5.000 Euro, 3 Jahre)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung im Zeitraum 2025 bis 2028
  • Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge

(Stand: 22.01.2025)

Zur Umsatzsteuer optieren – Was bedeutet das und für wen kann es Sinn machen?

Schlüssel
Bei Umsätzen aus Vermietung, Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen oder Geldforderungen ist eine Option zur Umsatzsteuer – unter Umständen – möglich.

Generiert ein Steuerpflichtiger steuerfreie Umsätze, dann ist er in den meisten Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist besonders bei Vermietung und Verpachtung ärgerlich, weil hier – durch beispielsweise hohe Instandhaltungskosten – häufig entsprechend viel Vorsteuer anfällt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Option gem. § 9 UStG eingeführt.

Was steckt hinter der Option der Umsatzsteuer bei Vermietung?

Wird ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung vermietet, sind diese Einnahmen in der Regel umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 a UStG. Das bedeutet, es muss weder Umsatzsteuer abgeführt noch Vorsteuer abgezogen werden.

Durch die Option der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das bedeutet: Der Vermieter müsste dann Umsatzsteuer vereinnahmen und dürfte dafür auch Vorsteuer abziehen.

Hinweis: Wird bereits die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so kann die Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 UStG nicht wahrgenommen werden. Auch Land- und Forstwirte sind von dieser Option ausgenommen.

Damit man überhaupt zur Umsatzsteuer optieren kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Um die Voraussetzungen zu veranschaulichen, hier ein praxisorientiertes Beispiel:

Beispiel – Option Umsatzsteuer

Ein Steuerpflichtiger vermietet drei Wohnungen und möchte bei Möglichkeit optieren. Die Wohnung im Erdgeschoss (EG) vermietet er an einen Elektrohandel, die im Obergeschoss (OG) an eine Arztpraxis und die im Dachgeschoss (DG) an ein Ehepaar.

Wohnung im Erdgeschoss: Ein Elektrohandel zählt als Unternehmer, der die Räume für sein Unternehmen nutzt. Zudem führt das Unternehmen nur Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

  • Für die Wohnung EG kann zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wohnung im Obergeschoss: Eine Arztpraxis wird zwar als Unternehmer gewertet, der die Räume für sein Unternehmen nutzt, jedoch führt er keine zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätze aus.

  • Für die Wohnung OG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.

Wohnung im Dachgeschoss: Ein Ehepaar ist kein Unternehmer.

  • Für die Wohnung DG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.

Folglich kann der Steuerpflichtige nur für die Wohnung im Erdgeschoss zur Umsatzsteuer optieren. Dafür ist es nicht notwendig, dass das gesamte Haus die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Option der Umsatzsteuer kann auch nur für einzelne Leistungen angewendet werden.

Neben der Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung gibt es auch noch andere Umsätze, die den § 9 UStG in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Umsätze aus Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen oder Geldforderungen, sowie beim Verkauf von Gewerbeimmobilien und Erbpachtgrundstücken.

Gibt es eine Bindungsfrist bei der Option zur Umsatzsteuer?

Im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung, bei der man 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist, gibt es bei der Umsatzsteueroptierung grundsätzlich keine Bindungsfrist. Sie kann jederzeit für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.

Achtung! Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn gemeinnützige Vereine sich dazu entscheiden, zur Umsatzsteuer zu optieren. Sie sind danach für mindestens 5 Jahre gebunden.

Lässt sich die Option zur Umsatzsteuer rückgängig machen?

Eine bereits ausgeübte Option kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – allerdings nur unter erheblichem Aufwand.  Dafür muss der Steuerpflichtige die Rechnung korrigieren. Folglich wird vom Leistungsempfänger die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangt. Ein bereits erfolgter Vorsteuerabzug muss wieder rückgängig gemacht werden.

Der Leistungsempfänger muss der Rückgängigmachung nicht zustimmen, kann aber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Außerdem muss das Finanzamt der Korrektur zustimmen. Die Vorschriften gemäß § 14c UStG sind einzuhalten.

(Stand: 07.01.2025)

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Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unternehmen?

Für besonders wichtige Unterlagen gelten sowohl steuer- als auch handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen.

Wer selbständig ist oder ein Unternehmen führt, kennt das: Im Lauf eines  Wirtschaftsjahres sammelt sich so einiges an Dokumenten an – vor ein paar Jahren hauptsächlich noch in Papierform, inzwischen oft schon digital. Um das Ganze möglichst überschaubar zu halten, wollen viele Unternehmer nicht mehr relevante Unterlagen möglichst schnell aussortieren. Aber Vorsicht: Für die Buchführung gelten sogenannte Aufbewahrungspflichten mit entsprechenden Fristen.

Diese Aufbewahrungsfristen gelten sowohl im Steuerrecht (§ 147 AO) als auch im Handelsrecht (§ 257 HGB). Aus handelsrechtlicher Sicht müssen nur Kaufleute gemäß § 1, § 2, § 3 und § 6 HGB Unterlagen aufbewahren. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen, Inventare, Handelsbücher, Lageberichte, Handelsbriefe und vieles mehr. Im Steuerrecht dagegen müssen alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden. Das betrifft nicht nur Kaufleute, sondern alle Buchführungspflichtigen.

Hinweis: Bis auf die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse dürfen sämtliche Unterlagen auch ausschließlich digital aufbewahrt werden. 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt in beiden Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Handelsrechtlich endet sie exakt nach Ablauf der jeweiligen Frist. Im Steuerrecht wiederum muss die Ablaufhemmung gemäß § 147 Abs. 3 S. 5 AO berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Frist der Aufbewahrung so lange bestehen bleibt, bis die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuern abgelaufen ist.

 

FristHandelsrechtSteuerrecht
10 Jahre– Handelsbücher
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
– Bücher und Aufzeichnungen
– Inventare
– Bilanzen
– GuV
– Lagebericht
8 Jahre– Buchungsbelege– Buchungsbelege  
6 Jahre– Handelsbriefe– Handelsbriefe
– Weitere für die Besteuerung notwendige Unterlagen
Aufbewahrungsfristen im Überblick

Im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das im Herbst 2024 verabschiedet wurde, wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre reduziert. Das gilt – wie der Tabelle zu entnehmen ist – sowohl handels- als auch steuerrechtlich.

Hinweis: Die neue Aufbewahrungsfrist gilt erstmals für alle Belege, deren 10-jährige Frist am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes – also den 28.10.2024 – noch nicht abgelaufen ist. (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)

(Stand: 17.12.2024)

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Weihnachtszeit – was ist steuerlich zu beachten?

Weihnachtsfeier
Für Betriebsfeiern können Arbeitgeber pro Person 110 Euro steuerfrei aufwenden. Bei Weihnachtsgeschenken sind es 50 Euro.

Es ist Advent – traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke. Gerade dabei gibt es einige steuerliche Aspekte zu beachten.

Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeiern

Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von geldwerten Vorteilen gewährt werden. Steuerlich gesehen gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (wie z. B. Speisen, Getränke und Unterhaltung) grundsätzlich als solche geldwerten Vorteile.

So lange diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Der Betrag von 110 Euro wird pro Arbeitnehmer gerechnet. Wenn Familienangehörige und Gäste des Arbeitnehmers teilnehmen, wird der auf diese zusätzlichen Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zugerechnet.

Wird der Freibetrag überschritten, kann der darüberhinausgehende Betrag ggf. vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, sodass der Arbeitnehmer das nicht im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung tun muss.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Bei Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt eine jährliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.

Geschenke stellen für den Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und unterliegen damit der Einkommensteuer. Sollte das nicht gewünscht sein, hat der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % der Aufwendungen. Mit der Pauschalversteuerung ist zugleich die Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.

Geschenke an Mitarbeitende

Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Geburtstage oder Jubiläen der Arbeitnehmer – nicht jedoch Weihnachtsgeschenke.

Weihnachtsgeschenke fallen unter die allgemeine Grenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wurde (beispielsweise für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft), können Sachgeschenke bis zu diesem Wert getätigt werden.

Wird auch hier die Grenze überschritten, zählt das gesamte Geschenk in voller Höhe als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den Betrag ebenfalls ggf. pauschal versteuern.

(Stand: 16.12.2024)

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