Rückstellung für Steuernachforderung aufgrund einer Außenprüfung

Rückstellungen
Eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen nach einer Außenprüfung muss nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung gebildet werden.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist handelsrechtlich zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, deren Eintritt oder Höhe am Bilanzstichtag noch ungewiss, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Als Teil der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ist diese Regelung auch für den steuerbilanziellen Ausweis maßgeblich.

Laut Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 15.11.2024, Az. 12 K 817/19 G, F) ist unter Berücksichtigung dieser o. a. Regelung eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung, sondern frühestens in dem Jahr zu bilden, in dem der Außenprüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet. Nicht ausreichend für die Rückstellungsbildung ist dabei, dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außenprüfungen häufig Mehrsteuern festgesetzt werden. Nach Auffassung des Gerichtes ist eine Rückstellung erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Davon sei frühestens auszugehen, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. IV R 1/25 die Revision gegen das Urteil anhängig.

(Stand: 24.07.2025)

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Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Wehrdienst
Kindergeld während freiwilligem Wehrdienst? Zu den Voraussetzungen hat jetzt der BFH geurteilt.

Ein Kind wird i. d. R. bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unabhängig vom Umfang einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Nach Abschluss einer Erstausbildung ist ein Kind jedoch nur dann kindergeldberechtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 43/22, veröffentlicht am 02.05.2025) entschieden, dass ein Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann.

Das Kind hatte seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur abgeschlossen und sich bereits zuvor für den Freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit Einstellungstermin Oktober 2021 beworben. Die Familienkasse gewährte zunächst Kindergeld für das Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht und berücksichtigte dabei die Grundausbildung bis Februar 2022. Ab März 2022 wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, da die Familienkasse keinen weiteren Anspruch sah.

Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch für den Monat März 2022 nicht besteht, für die Monate April und Mai 2022 hingegen schon. Wie kam es zu diesem Ergebnis?

Für März 2022 lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht vor. Ein Kindergeldanspruch bestehe demnach nur, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im konkreten Fall fehlte es an einem Nachweis, dass das Kind im März 2022 ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hatte.

Für April und Mai 2022 wurde der Kindergeldanspruch anerkannt. Im April 2022 legte das Kind eine Bescheinigung der Bundeswehr vor, aus der hervorging, dass es nach dem Freiwilligen Wehrdienst ein ziviles Studium aufnehmen wolle. Diese Bescheinigung belegte die Ausbildungsbereitschaft. Zudem bewarb sich das Kind im Mai 2022 um einen Studienplatz für das Wintersemester 2022, was den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Studienbeginn darstellte. Ein Studienbeginn zum Sommersemester war aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht mehr möglich.

Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes sei somit durch objektive Umstände bestätigt und die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ernsthaft und nachvollziehbar gewesen.

(Stand: 17.07.2025)

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Regierungsentwurf: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Geld
Mit dem Investitionsbooster will die Bundesregierung in den kommenden Jahren für mehr Wirtschaftswachstum sorgen.

Am 04.06.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Mit den vorgesehenen steuerlichen Änderungen sollen wachstumswirksame Investitionen angeschoben werden.

Die Entlastungen sollen sich in den Veranlagungsjahren 2025 bis 2029 mit insgesamt knapp 46 Mrd. Euro Steuermindereinnahmen auswirken. Konkret finden sich in dem Entwurf folgende Maßnahmen:

Diese Reglungen wurden im Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Das Gesetzesvorhaben wird voraussichtlich am 11.07.2025 im Bundesrat verhandelt. Es gibt bereits eine grundsätzliche Einigung zwischen der Bundesregierung und den Ländern, wie die entstehenden Mindereinnahmen kompensiert werden sollen.

(Stand: 10.07.2025)

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Kosten für Ferienfreizeit stellen keine Kinderbetreuungskosten dar

Kinder
Ausgaben für Ferienfreizeiten werden steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt.

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 war der Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen (max. 4.000 Euro) beschränkt. Ab dem Jahr 2025 gilt ein maximaler Kostenabzug von 80 % der Aufwendungen bzw. höchstens 4.800 Euro.

Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind jedoch ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 50/17; veröffentlicht am 22.05.2025) zu entscheiden, ob Kosten für eine Ferienfreizeitreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können.

Er lehnte dies ab. Eine Ferienreise erfülle nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht die notwendigen Voraussetzungen. Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten seien nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund bei dieser Ferienfreizeit stehe die Aktivität des Kindes und nicht dessen erforderliche Betreuung, so der BFH.

(Stand: 30.06.2025)

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Arbeitszimmer
Die Kosten für einen Wohnungswechsel zählen – laut BFH – grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der (privaten) Lebensführung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die berufstätigen Kläger lebten in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an. Mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Umzugskosten jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Der BFH stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Die Kosten für einen Wechsel der Wohnung seien daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zu zählen. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen – etwa, wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei.

Die Wahl einer Wohnung – insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung – sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts.

(Stand: 02.06.2025)

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Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag

Koalition
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD steht – mit zahlreichen geplanten Steuerentlastungen.

Am 09.04.2025 haben sich Vertreter von CDU/CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der am 05.05.2025 von den Parteien unterzeichnet wurde. Folgende steuerlichen Änderungen sind u. a. geplant:

(Stand: 27.05.2025)

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Stille Gesellschaft: Definition, Gewinnbeteiligung, Geschäftsführung & Steuerrecht

stille Gesellschaft
Was ist eine stille Gesellschaft? Worin unterscheiden sich atypischer und typischer stiller Gesellschafter?

Wer als Gesellschafter in ein Unternehmen investiert, hat einen entscheidenden Vorteil: Er kann durch Gewinnausschüttungen, Dividenden oder Kursgewinne vom wirtschaftlichen Erfolg profitieren, ohne Verantwortung und Arbeitsleistung eines Unternehmers auf sich nehmen zu müssen. Allerdings ist er sowohl an Gewinn und Wertsteigerung beteiligt, als auch an möglichen Verlusten.

Wer zwar als Gesellschafter in ein Unternehmen einsteigen möchte, ohne aber Haftung für dessen Verbindlichkeiten übernehmen zu müssen, dem bietet sich eine weitere Möglichkeit: die (typische) stille Gesellschaft.

Was ist eine stille Gesellschaft?

Hier beteiligt sich eine Person – natürlich oder juristisch – an einem bereits bestehenden Handelsgewerbe eines anderen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des bereits bestehenden Unternehmens über.

Die stille Gesellschaft verfolgt den Zweck von Beteiligung an Gewinn und Verlust. Sie ist also lediglich eine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung.

Die Vorteile:

  • Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung.
  • Die Haftung ist rein auf seine Einlage begrenzt, er übernimmt also keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Es besteht keine Pflicht zur Mitarbeit.
  • Für den stillen Gesellschafter sind höhere Verzinsungen als bei herkömmlichen Spareinlagen möglich.
  • Gem. § 231 Abs. 2 HGB kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden.

Stille Gesellschaft: Gründung & Vertrag

Um eine stille Gesellschaft zu begründen, müssen beide Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, der grundsätzlich formlos umgesetzt werden kann. Es empfiehlt sich allerdings, die Schriftform zu wählen. Sollte die Einlage des stillen Gesellschafters die Einbringung eines Grundstücks vorsehen, so bedarf es nach § 331b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Der stille Gesellschafter ist lediglich verpflichtet, seine Einlage zu erbringen. Sein Kontrollrecht (nach § 233 i. V. m. § 166 HGB) entspricht dem eines Kommanditisten: Er hat Anspruch auf Vorlage eines Jahresabschlusses sowie auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur Prüfung des Abschlusses. Außerdem kann er Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Er selbst ist zu keiner Bilanzierung verpflichtet.

Möchte einer der Beteiligten die stille Gesellschaft auflösen, muss eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beachtet werden. In der Regel werden längere Kündigungsfristen vereinbart, um den Unternehmer vor Liquiditätsproblemen zu schützen.

Differenzierung typischer stiller Gesellschafter / atypischer stiller Gesellschafter

Neben dem typischen stillen Gesellschafter gibt es noch eine Sonderform – den atypischen stillen Gesellschafter. Die wichtigsten Unterschiede sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Typischer stiller GesellschafterAtypischer stiller Gesellschafter
Einlage geht in das Gesellschaftsvermögen über; Gewinn- und Verlustbeteiligung  Hat Anteil am Gesellschaftsvermögen und ist gleichzeitig beteiligt an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und dem Geschäftswert  
Keine Prokura möglichGeschäftsführung und Vertretung durch Prokura möglich  
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG  Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG  
Erhält bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage mit deren Nominalwert zurückErhält bei seinem Ausscheiden bzw. der Auflösung der Gesellschaft nicht nur seine Einlage zurück, sondern partizipiert darüber hinaus auch an den Wertsteigerungen im Betriebsvermögen
Die wichtigsten Unterschiede zwischen atypischem und typischem stillem Gesellschafter

Wie wird die stille Gesellschaft steuerrechtlich behandelt?

Einkommensteuer: Wie aus der Tabelle bereits ersichtlich ist, wird hier zwischen typischem und atypischem stillem Gesellschafter unterschieden. Da der typische stille Gesellschafter nur am Geschäftserfolg und nicht direkt an Wertveränderungen des Vermögens beteiligt ist, fallen die zu versteuernden Gewinnanteile unter Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der atypische stille Gesellschafter hingegen wird als Mitunternehmer betrachtet und muss seine Einnahmen daher gem. § 15 Abs. 1 N2. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarieren.

Gewerbesteuer: Ein typischer stiller Gesellschafter ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Nur der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; das gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.

Da der atypische stille Gesellschafter als Mitunternehmer auftritt, ist er auch Träger der Gewerbesteuerpflicht. Daher wird hier der gesonderte und einheitlich festgestellte Gewinn des atypischen stillen Gesellschafters und des Inhabers für die Ermittlung der Gewerbesteuer zugrunde gelegt. Folglich ist – im Gegensatz zum typischen stillen Gesellschafter – keine Hinzurechnung notwendig.

Umsatzsteuer: Da es sich sowohl bei der typischen als auch bei der atypischen stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt, sind beide nicht umsatzsteuerpflichtig. Nur der Inhaber des eigentlichen Unternehmens tritt nach außen auf und fällt damit ggf. unter die Umsatzsteuerpflicht. Es sei denn, es ist gem. der Kleinunternehmerregelung befreit.

06.05.2025

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Änderung der Gewinnermittlungsart

Gewinnermittlungsart
Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige die Wahl und die Möglichkeit, zwischen beiden Gewinnermittlungsarten zu wechseln.

Bei der Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) der Regelfall. Die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) hingegen kommt nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten zulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde folgender Fall verhandelt:
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2012 stellte er die Gewinnermittlung hingegen auf den Betriebsvermögensvergleich um. Dementsprechend reichte der Kläger beim FA – zusammen mit seiner Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Gewerbesteuererklärung – eine erstellte Bilanz ein.

Im Januar 2019 fand eine Außenprüfung beim Kläger statt, die auch das Streitjahr umfasste. Der Kläger reichte gegen die hieraus resultierenden Steuerbescheide Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 vor.

Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Auch der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 1/23; veröffentlicht am 06.02.2025) diese Auffassung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beziehungsweise der Betriebsvermögensvergleich ist zu dem Zeitpunkt erstellt, an dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt folglich die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr in Betracht. Gemessen daran hat der Kläger sein Wahlrecht, den Gewinn für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, ausgeübt und erfüllt deshalb die Voraussetzungen zur Erstellung einer EÜR nicht mehr. Der Kläger ist insoweit an das von ihm ausgeübte Wahlrecht gebunden. Es ist jedoch unstrittig, dass der Kläger im Streitjahr gesetzlich nicht zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war.

In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung einen solchen Wechsel zwar zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten. Der Steuerpflichtige bleibt nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart für den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein.

Nach diesen Maßstäben war für den Kläger die Änderung der Wahlrechtsausübung allerdings nicht mehr möglich.

05.05.2025

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag
Seit dem 01.01.1995 gilt der Solidaritätszuschlag. Eine Beschwerde gegen die Ergänzungsabgabe ist jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20)  hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurückgewiesen.

Hintergrund & Urteil:

Der zum 01.01.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Grundgesetz (GG) dar. Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist das der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wenden, blieb daher erfolglos.

(Stand: 22.04.2025)

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Muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen?

Urteil
Sind rein steuerliche Gründe für die Umstellung eines Wirtschaftsjahres ausreichend oder nicht? Darüber muss jetzt der BFH entscheiden.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 08.08.2024 (Az. 10 K 864/21 AO) entschieden, dass das Finanzamt zustimmen muss, wenn ein Unternehmen das Wirtschaftsjahr ändern will, auch wenn die Umstellung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Der Fall:

Eine GmbH innerhalb eines Konzerns wollte ihr Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellen. Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung sollten damit körperschaftsteuerliche Verluste geltend gemacht werden. Das stellte die Klägerin so auch in einem Schreiben dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich.

Das Urteil:

Das FG allerdings entschied zugunsten der Klägerin. Die GmbH habe hier einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres. Laut Gesetz dürfe das Finanzamt die Zustimmung nur verweigern, wenn die Änderung des Wirtschaftsjahres missbräuchlich ist. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres aus wirtschaftlichen Gründen sei immer möglich. Die Nutzung von steuerlichen Verlusten sei als ausreichender Grund anzusehen. Daher hätte das Finanzamt die Zustimmung nicht verweigern dürfen.

Die finale Entscheidung liegt nun beim BFH: Die Revision gegen das aktuelle Urteil wurde zugelassen (BFH I R 20/24, anhängig seit 20.02.2025).

(Stand: 31.03.2025)

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