Kosten für Ferienfreizeit stellen keine Kinderbetreuungskosten dar

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 war der Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen (max. 4.000 Euro) beschränkt. Ab dem Jahr 2025 gilt ein maximaler Kostenabzug von 80 % der Aufwendungen bzw. höchstens 4.800 Euro.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind jedoch ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 50/17; veröffentlicht am 22.05.2025) zu entscheiden, ob Kosten für eine Ferienfreizeitreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können.
Er lehnte dies ab. Eine Ferienreise erfülle nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht die notwendigen Voraussetzungen. Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten seien nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund bei dieser Ferienfreizeit stehe die Aktivität des Kindes und nicht dessen erforderliche Betreuung, so der BFH.
(Stand: 30.06.2025)