Entwurf Jahressteuergesetz 2024

Kinderbetreuung, Kleinunternehmerregelung, Photovoltaik – diese Neuerungen sieht das Jahressteuergesetz 2024 vor

Mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundestag am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. In 56 Artikeln auf über 100 Seiten Gesetzestext beinhaltet es eine Vielzahl an Änderungen zu unterschiedlichen Steuerrechtsgebieten. Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz nun noch den Bundesrat passieren, wo am 22.11.2024 darüber abgestimmt werden soll.

Zu den beschlossenen Änderungen gehört unter anderem:

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Bisher sind bei bestimmten Gebäuden PV-Anlagen nur bis zu einer maximalen Leistung von 15 kW (peak) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung wurde nun auf eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Kinderbetreuungskosten

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung – höchstens 4.000 Euro je Kind – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sollen maximal 80 % der Aufwendungen – höchstens 4.800 EUR – abzugsfähig sein.

Elektronische Beantragung von Kindergeld

Die elektronische Antragstellung soll künftig zum Regelfall werden. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll jedoch auch weiter möglich bleiben.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – ausländische Beiträge

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon gibt es bereits jetzt aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahmeregelung, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” in Zusammenhang stehen.

Diese Ausnahmeregelung für Arbeitnehmereinkünfte wird nun auch auf andere Einkünfte ausgeweitet (z. B. auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit).

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – Bonuszahlungen

Auf Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten ab dem Jahr 2025 bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung und mindern damit nicht mehr den Sonderausgabenabzug. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung und führen zu einer Reduzierung der absetzbaren Krankenkassenbeiträge.

Steuerpflichtige können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch bei Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Behinderten-Pauschbetrag

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt ab dem Jahr 2026 bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Künftig ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich. Damit wird die Versteuerung von stillen Reserven vermieden.

Diese Regelung gilt ab Gesetzesverkündung in allen offenen Fällen.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird ab dem 01.01.2026 eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.

Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen Leistungen

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer

Ab dem 01.01.2028 ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung ausgeführt worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Dieser Hinweis auf die Istversteuerung ist erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Kleinunternehmerregelung

Die Neuregelung ermöglicht es, dass auch im EU-Ausland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Im Inland ansässige Unternehmer sollen künftig die Steuerbefreiung auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen können. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

Nach neuem Recht werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte Steuerbefreiung eingeführt. Aktuell wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nur “nicht erhoben”.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 Euro, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Mobilitätsbudgets

Die geplante Einführung eines Mobilitätsbudgets wurde gestrichen. Die Bundesregierung wird stattdessen gebeten, Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.

(Stand: 19.11.2024)

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