Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es zunehmend dazu, dass Schuldner Ihre Rechnungen entweder gar nicht oder nur sehr schleppend begleichen.

Vielfach wird von Unternehmern dabei der Fehler gemacht, dass dies zunächst gar nicht entsprechend wahrgenommen wird.

Oftmals wird dies erst dann wirklich erkannt, wenn die finanzierende Bank Probleme macht, weil angeblich die bereitgestellte Kreditlinie ständig überzogen wäre. Bei einer genaueren Untersuchung der Angelegenheit stellt sich dann meist heraus, dass das Unternehmen sehr hohe Außenstände hat.

Wenn vergleichsweise hohe Außenstände vorliegen, die schon die Liquidität merklich beeinträchtigen, liegt das meist daran, dass kein straffes Forderungsmanagement in dem betreffenden Unternehmen vorliegt.

Ein straffes Forderungsmanagement beginnt nach unserer Erfahrung bereits bei Vertragsabschluss. D.h. man sollte in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen darüber nachdenken, vorab Auskünfte über die Bonität des potentiellen Kunden einzuholen. Sehr wichtig ist auch, eindeutige und später beweisbare Vereinbarungen zu treffen. Die Praxis zeigt sehr oft, dass man später vor Gericht steht, im Recht ist, jedoch den Sachverhalt dem Richter gegenüber nicht beweisen kann, weil entweder keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder keine Zeugen vorhanden sind.

Sofern man ein Geschäft eingegangen ist und auch erfolgreich abgewickelt hat, ist ein konsequentes Mahnwesen unumgänglich. Dies beginnt bereits mit dem zeitnahen Versand einer inhaltlich und formal korrekten Rechnung. Ferner muss unbedingt sichergestellt sein, dass die Geldeingänge regelmäßig und systematisch ausgewertet werden, so dass in regelmäßigen Abständen automatisch Erinnerungs- und Mahnschreiben versandt werden.

Leider wird auch trotz dieser Maßnahmen ein gewisser Prozentsatz die Rechnung nicht begleichen. Für diese Fälle sollte man sich rechtzeitig überlegen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Forderung gleich abzuschreiben, die Beitreibung der Forderung weiterhin selber zu bearbeiten, die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen abzugeben oder einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Welche Variante die Beste ist kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wir raten im Allgemeinen dazu, Forderungen nicht leichtfertig abzuschreiben, sondern die Angelegenheit erst von einem externen Fachmann prüfen zu lassen.

KMP Treumania GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Herr RA/STB Johannes C. Achter
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Die KMP Treumania GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft ist bundesweit tätig insbesondere auf dem Gebiet des anwaltlichen Forderungsmanagements. Besonderer Wert wird dabei darauf gelegt, offene Forderungen nicht nur unter juristischen Aspekten zu bearbeiten, sondern auch wirtschaftliche Überlegungen mit einzubeziehen. So wird regelmäßig bereits in einem sehr frühen Stadium die Bonität des Schuldners sehr genau geprüft. Hieraus wird dann gemeinsam mit dem Gläubiger die weitere Vorgehensweise individuell abgestimmt.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation, sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen:

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung iSv § 149 Abs. 3 Hs. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet iSd § 152 Abs. 1 AO.
(BMF-Schreiben vom 01.04.2022)

(Stand: 16.05.2022)

(Stand: 14.09.2020)

Der BFH hatte hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices mit Urteil vom 07.05.2020, Az. V R 1/18 zu entscheiden.

Die Kläger, Eigentümer eines Zweifamilienhauses, vermieteten die Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers für dessen Nutzung.

Das Home-Office wurde von den Klägern renoviert, wobei ein Teil der Handwerkerleistungen auch auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. In der Umsatzsteuererklärung machten die Kläger die auf die Renovierung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte daher die Vorsteuer nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz insoweit statt, sofern die Aufwendungen die Sanitäreinrichtungen (v. a. Toilette, Waschbecken) betrafen. Im Revisionsverfahren wollten die Kläger jedoch einen weitergehenden Vorsteuerabzug. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Eingangsleistung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann, es muss somit ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen vorliegen.

Bei der Vermietung eines Home-Office besteht dieser Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur insoweit, dass Home-Office beruflich genutzt wird.

Der BFH stellt zunächst klar, dass die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die berufliche Nutzung des Home-Office kann sich jedoch nicht auf die Dusche und Badewanne, die durch die Sanierung erneuert wurden, beziehen. Hier kann kein Zusammenhang mit der Vermietung an den Arbeitgeber angenommen werden.

Dies bedeutet somit, dass zwar der Vorsteuerabzug für Renovierungsaufwendungen eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices grundsätzlich möglich ist, soweit beruflich genutzt.

Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum erstrecken, jedoch nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Daher muss zukünftig in Abhängigkeit der Tätigkeit, die im Home-Office erbracht wird, geprüft werden, ob zwischen Aufwendungen und Vermietung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.