Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein

Die erste Tätigkeitsstätte bezeichnet eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist steuerlich relevant, da sie Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit von Reisekosten und die Anwendung der Entfernungspauschale hat.
Der Fall:
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zu entscheiden, ob eine Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR zwei Ferienwohnungen vermietet und diverse Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies wegen einer privaten Mitveranlassung ab.
Das Urteil:
Das Gericht gab mit Urteil vom 15.05.2025 (Az. 12 K 1916/21 F) der Klage teilweise statt. Fahrtkosten wurden unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale und eines Privatanteils anerkannt. Die Ferienwohnungen seien auf Grundlage quantitativer Kriterien als erste Tätigkeitsstätten zu bewerten. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für Tätigkeiten an diesem Objekt aufwendet. Da die Gesellschafter regelmäßig selbst Reparaturarbeiten ausführten, sei die zeitliche Grenze von einem Drittel hier überschritten gewesen. Unterkunftskosten für eine weitere, nicht vermietete Wohnung wurden anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt, jedoch ebenfalls um den privaten Anteil gekürzt. Die Verpflegungsmehraufwendungen erkannte das Gericht hingegen nicht an, da die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war.
Das Finanzgericht ließ eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu.
(Stand: 29.08.2025)