Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils

Wohnmobil
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden: Ein Wohnmobil gilt als Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Der Gewinn aus dem Verkauf ist nicht steuerbar.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder Gebäude sind, liegen i. d. R. dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Dieser Begriff ist allerdings gesetzlich nicht definiert.

Der Fall:

Im einem vom Sächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall hatten die Kläger am 02.06.2020 ein Wohnmobil erworben, vermietetet und schließlich am 07.03.2021 wieder veräußert. Den so erzielten Gewinn von 14.514 Euro berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Das Finanzamt dagegen war der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es werde für solche Reisen vermietet. Anders als ein Pkw unterliege es keinem starken Wertverlust.

Das Urteil:

Das FG hat sich mit Urteil vom 20.12.2024 (Az. 5 K 960/24) der Auffassung der Kläger angeschlossen. Zwar stimmt das FG mit dem Finanzamt überein, dass es sich um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen. Denn die Vorschrift sehe eine dahingehende Einschränkung nicht vor. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.

Das Wohnmobil unterlag demnach zudem einem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technische Veränderung an Wert verloren habe. Für das Gericht war es nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliege ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Der in diesem Fall erzielte Gewinn hänge vielmehr mit der erhöhten Nachfrage im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie zusammen.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 4/25).

(Stand: 20.08.2025)

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