Muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen?

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 08.08.2024 (Az. 10 K 864/21 AO) entschieden, dass das Finanzamt zustimmen muss, wenn ein Unternehmen das Wirtschaftsjahr ändern will, auch wenn die Umstellung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt.
Der Fall:
Eine GmbH innerhalb eines Konzerns wollte ihr Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellen. Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung sollten damit körperschaftsteuerliche Verluste geltend gemacht werden. Das stellte die Klägerin so auch in einem Schreiben dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte.
Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich.
Das Urteil:
Das FG allerdings entschied zugunsten der Klägerin. Die GmbH habe hier einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres. Laut Gesetz dürfe das Finanzamt die Zustimmung nur verweigern, wenn die Änderung des Wirtschaftsjahres missbräuchlich ist. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres aus wirtschaftlichen Gründen sei immer möglich. Die Nutzung von steuerlichen Verlusten sei als ausreichender Grund anzusehen. Daher hätte das Finanzamt die Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Die finale Entscheidung liegt nun beim BFH: Die Revision gegen das aktuelle Urteil wurde zugelassen (BFH I R 20/24, anhängig seit 20.02.2025).
(Stand: 31.03.2025)