Stille Gesellschaft: Definition, Gewinnbeteiligung, Geschäftsführung & Steuerrecht

stille Gesellschaft
Was ist eine stille Gesellschaft? Worin unterscheiden sich atypischer und typischer stiller Gesellschafter?

Wer als Gesellschafter in ein Unternehmen investiert, hat einen entscheidenden Vorteil: Er kann durch Gewinnausschüttungen, Dividenden oder Kursgewinne vom wirtschaftlichen Erfolg profitieren, ohne Verantwortung und Arbeitsleistung eines Unternehmers auf sich nehmen zu müssen. Allerdings ist er sowohl an Gewinn und Wertsteigerung beteiligt, als auch an möglichen Verlusten.

Wer zwar als Gesellschafter in ein Unternehmen einsteigen möchte, ohne aber Haftung für dessen Verbindlichkeiten übernehmen zu müssen, dem bietet sich eine weitere Möglichkeit: die (typische) stille Gesellschaft.

Was ist eine stille Gesellschaft?

Hier beteiligt sich eine Person – natürlich oder juristisch – an einem bereits bestehenden Handelsgewerbe eines anderen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des bereits bestehenden Unternehmens über.

Die stille Gesellschaft verfolgt den Zweck von Beteiligung an Gewinn und Verlust. Sie ist also lediglich eine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung.

Die Vorteile:

  • Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung.
  • Die Haftung ist rein auf seine Einlage begrenzt, er übernimmt also keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Es besteht keine Pflicht zur Mitarbeit.
  • Für den stillen Gesellschafter sind höhere Verzinsungen als bei herkömmlichen Spareinlagen möglich.
  • Gem. § 231 Abs. 2 HGB kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden.

Stille Gesellschaft: Gründung & Vertrag

Um eine stille Gesellschaft zu begründen, müssen beide Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, der grundsätzlich formlos umgesetzt werden kann. Es empfiehlt sich allerdings, die Schriftform zu wählen. Sollte die Einlage des stillen Gesellschafters die Einbringung eines Grundstücks vorsehen, so bedarf es nach § 331b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Der stille Gesellschafter ist lediglich verpflichtet, seine Einlage zu erbringen. Sein Kontrollrecht (nach § 233 i. V. m. § 166 HGB) entspricht dem eines Kommanditisten: Er hat Anspruch auf Vorlage eines Jahresabschlusses sowie auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur Prüfung des Abschlusses. Außerdem kann er Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Er selbst ist zu keiner Bilanzierung verpflichtet.

Möchte einer der Beteiligten die stille Gesellschaft auflösen, muss eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beachtet werden. In der Regel werden längere Kündigungsfristen vereinbart, um den Unternehmer vor Liquiditätsproblemen zu schützen.

Differenzierung typischer stiller Gesellschafter / atypischer stiller Gesellschafter

Neben dem typischen stillen Gesellschafter gibt es noch eine Sonderform – den atypischen stillen Gesellschafter. Die wichtigsten Unterschiede sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Typischer stiller GesellschafterAtypischer stiller Gesellschafter
Einlage geht in das Gesellschaftsvermögen über; Gewinn- und Verlustbeteiligung  Hat Anteil am Gesellschaftsvermögen und ist gleichzeitig beteiligt an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und dem Geschäftswert  
Keine Prokura möglichGeschäftsführung und Vertretung durch Prokura möglich  
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG  Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG  
Erhält bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage mit deren Nominalwert zurückErhält bei seinem Ausscheiden bzw. der Auflösung der Gesellschaft nicht nur seine Einlage zurück, sondern partizipiert darüber hinaus auch an den Wertsteigerungen im Betriebsvermögen
Die wichtigsten Unterschiede zwischen atypischem und typischem stillem Gesellschafter

Wie wird die stille Gesellschaft steuerrechtlich behandelt?

Einkommensteuer: Wie aus der Tabelle bereits ersichtlich ist, wird hier zwischen typischem und atypischem stillem Gesellschafter unterschieden. Da der typische stille Gesellschafter nur am Geschäftserfolg und nicht direkt an Wertveränderungen des Vermögens beteiligt ist, fallen die zu versteuernden Gewinnanteile unter Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der atypische stille Gesellschafter hingegen wird als Mitunternehmer betrachtet und muss seine Einnahmen daher gem. § 15 Abs. 1 N2. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarieren.

Gewerbesteuer: Ein typischer stiller Gesellschafter ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Nur der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; das gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.

Da der atypische stille Gesellschafter als Mitunternehmer auftritt, ist er auch Träger der Gewerbesteuerpflicht. Daher wird hier der gesonderte und einheitlich festgestellte Gewinn des atypischen stillen Gesellschafters und des Inhabers für die Ermittlung der Gewerbesteuer zugrunde gelegt. Folglich ist – im Gegensatz zum typischen stillen Gesellschafter – keine Hinzurechnung notwendig.

Umsatzsteuer: Da es sich sowohl bei der typischen als auch bei der atypischen stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt, sind beide nicht umsatzsteuerpflichtig. Nur der Inhaber des eigentlichen Unternehmens tritt nach außen auf und fällt damit ggf. unter die Umsatzsteuerpflicht. Es sei denn, es ist gem. der Kleinunternehmerregelung befreit.

06.05.2025

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