Ab 2026: Digitaler Steuerbescheid – das ändert sich

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden neue Vorgaben in Kraft.
Ursprünglich sollten Steuerbescheide bereits ab dem Jahr 2026 grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden. Laut Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes soll diese Regelung nun wohl doch erst ab dem Jahr 2027 verbindlich gelten.
Die Finanzbehörden werden Steuerbescheide ab dem Jahr 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint, und zwar ohne ausdrückliche Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab dem Jahr 2027 sind die Finanzbehörden dazu angehalten, grundsätzlich digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.
Das bedeutet: Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 kann sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform erfolgen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, ist unklar.
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiter möglich. Die neue Rechtslage räumt nämlich gleichzeitig ein Antragsrecht ein: Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Ein solcher Antrag gilt nur für die Zukunft.
(Stand: 17.12.2025)


