Steueränderungsgesetz: Diese Steuerentlastungen sind für 2026 geplant

Gesetz
„Bürgerinnen und Bürger gezielt entlasten“: Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 steht

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Der Entwurf enthält Steuerentlastungen für Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Es sind u. a. folgende Anpassungen geplant:

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (keine Getränke!) soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 01.01.2024 wird für diese Leistungen aktuell wieder der Regelsteuersatz erhoben.

Anhebung der Entfernungspauschale

Ab dem ersten Entfernungskilometer sollen künftig 38 Cent für alle Steuerpflichtigen angesetzt werden können. Diese Regelung gilt ebenfalls für Steuerpflichtige mit beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Bisher ist der Ansatz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer möglich. Bis zum 20. Entfernungskilometer können aktuell 30 Cent geltend gemacht werden.

Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie

Mit Aufhebung der zeitlichen Befristung sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiter die Mobilitätsprämie erhalten.

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sollen bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Jahr steuerfrei bleiben (bisher 3.000 Euro jährlich). Es muss sich dabei um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Tätigkeit oder die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung handeln.

Die nebenberufliche Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag für eine im Inland oder EU- /EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine Körperschaft ausgeübt werden, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Anhebung der Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sollen bis zu einer Höhe von 960 Euro im Jahr steuerfrei bleiben (bisher 840 Euro jährlich).

Die Anwendung der Ehrenamtspauschale setzt – im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale –keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten voraus. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassenwarts, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals oder von Schiedsrichtern im Amateurbereich.

Aktuelle Änderungen der Abgabenordnung im Bereich Gemeinnützigkeit

Der Gesetzesentwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

(Stand: 17.10.2025)

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