Rückstellung für Steuernachforderung aufgrund einer Außenprüfung

Rückstellungen
Eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen nach einer Außenprüfung muss nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung gebildet werden.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist handelsrechtlich zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, deren Eintritt oder Höhe am Bilanzstichtag noch ungewiss, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Als Teil der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ist diese Regelung auch für den steuerbilanziellen Ausweis maßgeblich.

Laut Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 15.11.2024, Az. 12 K 817/19 G, F) ist unter Berücksichtigung dieser o. a. Regelung eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung, sondern frühestens in dem Jahr zu bilden, in dem der Außenprüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet. Nicht ausreichend für die Rückstellungsbildung ist dabei, dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außenprüfungen häufig Mehrsteuern festgesetzt werden. Nach Auffassung des Gerichtes ist eine Rückstellung erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Davon sei frühestens auszugehen, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. IV R 1/25 die Revision gegen das Urteil anhängig.

(Stand: 24.07.2025)

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