BFH-Urteil: Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften

Bestimmte steuerfreie Einkünfte wie z. B. Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld) oder nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte ausländische Einkünfte werden nicht direkt besteuert. Allerdings werden sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendende Steuersatz (Durchschnittssteuersatz). Das führt zu einer höheren Steuerbelastung als es ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte der Fall gewesen wäre. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Progressionsvorbehalt. Das Ziel: Steuervorteile vermeiden, die entstehen würden, wenn steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für die übrigen Einkünfte senken würden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der in Deutschland lebende Kläger erzielte aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Ehefrau wohnte in Polen. Sie erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass die Ehefrau in Polen Lohneinkünfte sowie Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Immobilie erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Das Finanzamt führte die Zusammenveranlagung durch, unterwarf aber sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau dem Progressionsvorbehalt. Sowohl Einspruchs- als auch Klageverfahren bezüglich der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau blieben erfolglos. Diesem Vorgehen stimmte der BFH mit Urteil vom 21.05.2025 (Az. I R 5/22) zu.
Die Begründung: Im Streitfall unterliegen die Vermietungseinkünfte nicht der Besteuerung im Inland. Denn die Ehefrau unterliege nur der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz Polen), und mangels Inlandsbezug seien keine inländischen Einkünfte gegeben. Damit greife hier der Progressionsvorbehalt.
Der BFH verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH. Demnach verstoße es nicht gegen Unionsrecht, wenn ein nicht steuerberechtigter Staat ausländische Einkünfte einer in seinem Staatsgebiet ansässigen Person im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
(Stand: 25.09.2025)