Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht abzugsfähig

Pflege
Der BFH hat entschieden: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich zu fördern.

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz können steuerlich nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Der wird in der Regel jedoch bereits durch die Beiträge zur o. a. Basisabsicherung erreicht.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten Steuerpflichtige geklagt, die eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hatten, mithilfe derer sie etwaige finanzielle Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit ergeben könnten. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ohne steuerliche Auswirkung.

Dagegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Der BFH hingegen erachtet die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs jedoch für verfassungsgemäß und hat daher von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Das begründete der BFH in seinem Urteil vom 24.07.2025 (Az. X R 10/20) damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe. Nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckte Kosten seien dabei in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus deren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen. Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

(Stand: 03.12.2025)

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