Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen (agB) liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen diese Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ein wesentlicher Anwendungsfall der außergewöhnlichen Belastungen sind Krankheitskosten.
Der Fall:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun darüber zu befinden, ob zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können – als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Der Klägerin war ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Sie hatte sich für ein Training bei einem Reha-Verein entschieden, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Die Kursteilnahme setzte neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in diesem Fitnessstudio voraus.
Die beinhaltete neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining allerdings auch die Sauna- und Schwimmbadbenutzung sowie weitere Kurse. Seitens der Krankenkasse wurden nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattet. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen. Ein Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnte sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.
Das Urteil:
Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Grundsätzlich zählen Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten.
Der Klägerin seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht zwangsläufig deshalb erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung zur Absolvierung des Funktionstrainings in dem Fitnessstudio sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Dies könne nach Ansicht des BFH keine steuererhebliche Zwangsläufigkeit begründen.
Dem Abzug der Mitgliedsbeiträge stehe außerdem der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin davon keinen Gebrauch machte.
(Stand: 24.03.2025)